Nebenkostenübersicht Miete / Pacht / Baurecht und Informationen zum Maklervertrag

ÖVI-Form Nr. 13M /5/2014

Anhang: Muster-Widerrufsformular für Fern- und Auswärtsgeschäfte gem.
Anhang I zu BGBl. I 2014/33

Trotz größter Sorgfalt bei der Erstellung dieser Information kann der ÖVI
keine wie immer geartete Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernehmen.

I. Nebenkosten bei Mietverträgen

1. Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG):

1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt.), höchstens
das 18-fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer 1 % des dreifachen
Jahreswertes.

Der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z. B. der Makler, Hausverwalter,
Rechtsanwalt oder Notar) ist verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und
abzuführen. Bei befristeten Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile,
die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren mit dem Dreifachen des
Jahreswertes begrenzt.

2. Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung
des jeweiligen Urkundenerrichters.

3. Vermittlungsprovision

Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen.
Dieser besteht aus:

Haupt- oder Untermietzins,

anteiligen Betriebskosten und laufenden öffentliche Abgaben,

einem Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z. B. Lift),

einem allfälligen Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegen-
stände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.

Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den
Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebenso wenig mit einzurechnen,
wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt,
bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei
vereinbart werden darf (angemessener Mietzins, Richtwertmietzins).

Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5 % kann zusätzlich
mit dem Vormieter vereinbart werden.

Vermittlung von Mietverträgen (Haupt- und Untermiete) über Wohnungen und Einfamilienhäuser

Höchstprovision (zzgl. 20 % USt.)

Vermieter

Mieter

Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre

3 BMM

2 BMM

Befristung bis zu 3 Jahren

3 BMM

1 BMM

Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM
Vermittlung von Wohnungen durch einen mit der Verwaltung des Objekts betrauten Hausverwalter *

Höchstprovision (zzgl. 20 % USt.)

Vermieter

Mieter

Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre

2 BMM

1 BMM

Befristung auf mind. 2 jedoch nicht mehr als 3 Jahre

2 BMM

1/2 BMM

Befristung kürzer als 2 Jahre

1 BMM

1/2 BMM

Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM

* Nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung Wohnungseigentum besteht und der Auftraggeber
nicht Mehrheitseigentümer ist.

Vermittlung von Geschäftsräumen aller Art
(Haupt- und Untermieten)

Höchstprovision (zzgl. 20 % USt.)

Vermieter

Mieter

Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre

3 BMM

3 BMM

Befristung auf mind. 2 jedoch nicht mehr als 3 Jahre

3 BMM

2 BMM

Befristung kürzer als 2 Jahre

3 BMM

1 BMM

Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer
Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 BMM) auf den Geschäftsraummieter
kann vereinbart werden (§ 12 IMVO).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II. Nebenkosten bei Pachtverträgen

1. Vergebührung des Pachtvertrages (§ 33 TP 5 GebGes):
1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttopachtzinses;
bei unbestimmter Vertragsdauer 1 % des dreifachen Jahresbruttopachtzinses.

2. Vertragserrichtungskosten nach den Tarifen des jeweiligen Urkundenerrichters


3. Vermittlungsprovision

a) Pachtverhältnisse insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft
Für die Vermittlung der Verpachtung von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen
darf mit beiden Auftraggebern eine Provision vereinbart werden, die mit einem
Prozentsatz des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtzinses festgelegt ist.

Bei unbestimmter Pachtdauer 5 % des auf 5 Jahre entfallenden Pachtzinses.

Bei bestimmter Pachtdauer

bis zu 6 Jahren 5 %
bis zu 12 Jahren 4 %
bis zu 24 Jahren 3 %
über 24 Jahre 2 %

jeweils plus 20 % USt.

Für die Vermittlung von Zugehör darf zusätzlich jeweils eine Provision von 3 %
des Gegenwertes plus 20 % USt. vereinbart werden.

b) Unternehmenspacht
Bei unbestimmter Pachtdauer 3-facher monatlicher Pachtzins.

Bei bestimmter Pachtdauer

bis zu 5 Jahren 5 %
bis zu 10 Jahren 4 %
über 10 Jahre 3 %
jeweils plus 20 % USt.

Für die Vermittlung von Abgeltungen für Investitionen oder Einrichtungsgegenstände
darf mit dem Verpächter oder Vorpächter 5 % des vom Pächter hierfür geleisteten
Betrages vereinbart werden.

III. Nebenkosten bei der Vermittlung von Baurechten

Bei der Vermittlung von Baurechten beträgt die Höchstprovision jeweils bei einer
Dauer des Baurechts von

10 bis 30 Jahren 3 %
über 30 Jahre 2 %

des auf die Dauer des vereinbarten Baurechtes entfallenden Bauzinses.

Bei einer Baurechtsdauer von mehr als 30 Jahren darf anstelle der 2 % eine Pauschal-
provision in Höhe von jeweils 3 % zzgl. USt. berechnet vom Bauzins für 30 Jahre
vereinbart werden (Wertgrenzenregelung § 12 Abs. 4 IMVO). Da die Obergrenze mit
2 % des auf 45 Jahre entfallenden Bauzinses limitiert ist, stellt dieser Betrag unabhängig
von einer länger vereinbarten Vertragsdauer gleichzeitig die Höchstprovision dar.


IV. Energieausweis

Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG 2012) schreibt vor, dass der Bestandgeber
(Vermieter/Verpächter)
eines Gebäudes oder eines Nutzungsobjektes bei Vermietung
/ Verpachtung
(In-Bestandgabe) dem Bestandnehmer (Mieter/Pächter) rechtzeitig
vor Abgabe der Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten
Energieausweis vorzulegen, und ihm diesen spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss
auszuhändigen hat. Sollte dies nicht erfolgen, hat der Bestandnehmer das Recht, nach
erfolgloser Aufforderung an den Bestandgeber entweder selbst einen Energieausweis zu
beauftragen und die angemessenen Kosten binnen 3 Jahren gerichtlich geltend zu machen,
oder direkt die Aushändigung eines Energieausweises einzuklagen.

Seit Inkrafttreten des EAVG 2012 am 01.12.2012 müssen bei Anzeigen in Druckwerken
und elektronischen Medien der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienz-
faktor (fGEE) angegeben werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Bestandgeber als
auch den von ihm beauftragten Immobilienmakler.

Energieausweise, die vor Inkrafttreten des EAVG 2012 erstellt wurden, behalten ihre Gültig-
keit für die Dauer von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum, auch wenn „nur“ der Heizwärme-
bedarf (HWB), nicht aber der Gesamtenergieeffizienzfaktor abgebildet ist. Liegt für ein Ge-
bäude ein solcher Energieausweis vor, ist auch im Inserat nur der HWB-Kennwert (be-
zogen auf das Standortklima) anzuführen.

Der Bestandgeber hat die Wahl, entweder einen Energieausweis über die Gesamtenergie-
effizienz des Nutzungsobjekts oder die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren
Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder die Gesamtenergieeffizienz des gesamten
Gebäudes
auszuhändigen. Für Einfamilienhäuser kann die Vorlage- und Aushändigungs-
pflicht auch durch einen Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes erfüllt werden.
Diese Vergleichbarkeit muss der Energieaus-weisersteller aber bestätigen.

Der Energieausweis ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu erstellen und
soll eine vergleichbare Information über den energetischen „Normverbrauch“ eines Objekts
verschaffen. Die Berechnung der Energiekennzahlen basiert auf nutzungsunabhängigen
Kenngrößen bei vordefinierten Rahmenbedingungen, weshalb bei tatsächlicher Nutzung
erhebliche Abweichungen auftreten können.

Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gem. § 7 EAVG zumindest eine dem Alter und Art
des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.

Ab 01.12.2012 gilt österreichweit ein einheitlicher Ausnahmekatalog. Denkmalgeschützte
Objekte sind – anders als bisher – nicht mehr von der Vorlagepflicht ausgenommen.

Ebenfalls ab Inkrafttreten des neuen EAVG 2012 sind Verwaltungsstrafbestimmungen zu
beachten. Sowohl der Bestandgeber als auch der Immobilienmakler, der es unterlässt, die
Kennwerte HWB und fGEE im Inserat anzugeben, ist mit einer Geldstrafe von bis zu
EUR 1.450,– zu bestrafen. Der Makler ist dann entschuldigt, wenn er den Bestandgeber
über die Informationspflichten aufgeklärt hat und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte
bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Bestandgeber dies aber
abgelehnt hat. Der Bestandgeber ist des Weiteren mit einer Verwaltungsstrafe bis zu
EUR 1.450,– konfrontiert, wenn er die Vorlage und/oder Aushändigung des Energie-
ausweises unterlässt.

V. Grundlagen der Maklerprovision

§ 6 Abs. 1, 3 und 4; § 7 Abs. 1; §§ 10 und 15 Maklergesetz

§ 6 (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das
zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers
mit einem Dritten zustande kommt.

(3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit
zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach
seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt.

(4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts
wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem
Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder
wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten,
das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der
Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich
auf dieses Naheverhältnis hinweist.

§ 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten
Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss.

§ 10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen
werden mit ihrer Entstehung fällig.

Besondere Provisionsvereinbarungen


§ 15 (1)
Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder
Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechen-
baren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten
oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass

1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht
zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf
einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne
beachtenswerten Grund unterlässt;

2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges
Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeits-
bereich des Maklers fällt;

3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit
einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler
bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit
dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der
vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder

4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches
oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

(2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall
vereinbart werden, dass

1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund
vorzeitig aufgelöst wird;

2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch
die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande
gekommen ist, oder

3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als
durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande
gekommen ist.

(3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des
§ 1336 ABGB.

Eine Vereinbarung nach § 15 MaklerG ist bei Maklerverträgen mit Verbrauchern
schriftlich zu treffen.

VI. Informationspflichten gegenüber Verbrauchern

Informationspflichten des Immobilienmaklers

§ 30 b KSchG (1) Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags dem
Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers
eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet,
und die sämtliche, dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts
voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist.
Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaft-
liches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG ist hinzu-
weisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein
kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung
der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtig zu stellen.
Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers
zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.

(2) Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach § 3 Abs. 3 MaklerG erforderlichen
Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu diesen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die
für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind.

ANMERKUNG: Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immo-
bilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppel-
makler tätig sein.
Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu
vermittelnden Geschäfts tätig, hat er dies dem Dritten mitzuteilen.

Informationspflichten bei Fern- und Auswärtsgeschäften,
Inhalt der Informationspflicht; Rechtsfolgen

anzuwenden auf

Außergeschäftsraumverträge (AGV) zwischen Unternehmer und Verbraucher,

die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an
einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,

für die der Verbraucher unter den genannten Umständen ein Angebot gemacht hat, oder

die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel ge-
schlossen werden, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den
Geschäftsräumen des Unternehmers oder dessen Beauftragten und des Verbrauchers
persönlich und individuell angesprochen wurde oder

Fernabsatzgeschäfte (FAG), das sind Verträge, die zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher ohne gleichzeitige Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers
im Rahmen eines für Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems ge-
schlossen werden, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich
Fernkommunikationsmittel (Post, Internet, E-Mail, Telefon, Fax) verwendet werden.

Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Verträge über

die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten
an unbeweglichen Sachen (§ 1 Abs 2 Z 6 FAGG),

den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden
oder die Vermietung von Wohnraum (§ 1 Abs 2 Z 7 FAGG);

§ 4 FAGG (1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung
gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes
informieren:

1. die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem für das Kommuni-
kationsmittel und die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang,

2. den Namen oder die Firma des Unternehmers sowie die Anschrift seiner Niederlas-
sung,

3. gegebenenfalls

a) die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse, unter denen der Ver-
braucher den Unternehmer schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihm in
Verbindung treten kann,

b) die von der Niederlassung des Unternehmers abweichende Geschäftsanschrift, an die sich
der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, und

c) den Namen oder die Firma und die Anschrift der Niederlassung jener Person, in deren
Auftrag der Unternehmer handelt, sowie die allenfalls abweichende Geschäftsanschrift dieser
Person, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann,

4. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben,
wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftiger-
weise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung und gegebenen-
falls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstigen Kosten oder, wenn diese Kosten
vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, das allfällige Anfallen solcher zu-
sätzlichen Kosten,

5. bei einem unbefristeten Vertrag oder einem Abonnementvertrag die für jeden Abrechnungs-
zeitraum anfallenden Gesamtkosten, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung
gestellt werden, die monatlichen Gesamtkosten, wenn aber die Gesamtkosten vernünftigerweise
nicht im Voraus berechnet werden können, die Art der Preisberechnung,

6. die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikations-
mittel, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden,

7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Zeitraum, innerhalb dessen nach der
Zusage des Unternehmers die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, sowie ein
allenfalls vorgesehenes Verfahren beim Umgang des Unternehmers mit Beschwerden,

8. bei Bestehen eines Rücktrittsrechts die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für
die Ausübung dieses Rechts, dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars
gemäß Anhang I Teil B,

9. gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines Rücktritts vom Vertrag gemäß § 15
treffende Pflicht zur Tragung der Kosten für die Rücksendung der Ware sowie bei Fernab-
satzverträgen über Waren, die wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem
Postweg versendet werden, die Höhe der Rücksendungskosten,

10. gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines Rücktritts vom Vertrag gemäß § 16
treffende Pflicht zur Zahlung eines anteiligen Betrags für die bereits erbrachten Leistungen,

11. gegebenenfalls über das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts nach § 18 oder über die
Umstände, unter denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliert,

12. zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts
für die Ware gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleis-
tungen und von gewerblichen Garantien,

13. gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß § 1 Abs. 4 Z 4 UWG
und
darüber, wie der Verbraucher eine Ausfertigung davon erhalten kann,

14. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen für die Kündigung
unbefristeter Verträge
oder sich automatisch verlängernder Verträge,

15. gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem
Vertrag eingeht,

16. gegebenenfalls das Recht des Unternehmers, vom Verbraucher die Stellung einer Kaution
oder anderer finanzieller Sicherheiten zu verlangen, sowie deren Bedingungen,

17. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte einschließlich anwendbarer technischer
Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,

18. gegebenenfalls — soweit wesentlich — die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und
Software, soweit diese dem Unternehmer bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein
muss, und

19. gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für
diesen Zugang.

(2) Im Fall einer öffentlichen Versteigerung können anstelle der in Abs. 1 Z 2 und 3 ge-
nannten Informationen die entsprechenden Angaben des Versteigerers übermittelt werden.


(3)
Die Informationen nach Abs. 1 Z 8, 9 und 10 können mittels der Muster-Widerrufs-
belehrung
erteilt werden. Mit dieser formularmäßigen Informationserteilung gelten die
genannten Informationspflichten des Unternehmers als erfüllt, sofern der Unternehmer
dem Verbraucher das Formular zutreffend ausgefüllt übermittelt hat.

(4) Die dem Verbraucher nach Abs. 1 erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil.
Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie von den Vertragsparteien ausdrücklich
vereinbart wurden.

(5) Hat der Unternehmer seine Pflicht zur Information über zusätzliche und sonstige
Kosten nach Abs. 1 Z 4 oder über die Kosten für die Rücksendung der Ware nach
Abs. 1 Z 9 nicht erfüllt, so hat der Verbraucher die zusätzlichen und sonstigen Kosten
nicht zu tragen.

(6) Die Informationspflichten nach Abs. 1 gelten unbeschadet anderer Informations-
pflichten nach gesetzlichen Vorschriften, die auf der Richtlinie 2006/123/EG über Dienst-
leistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, oder auf der Richtlinie

2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 178 vom
17.07.2000, S. 1, beruhen.

Informationserteilung bei außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen

§ 5 FAGG (1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind die in
§ 4 Abs. 1 genannten Informationen dem Verbraucher auf Papier oder, sofern der
Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger
bereit-
zustellen. Die Informationen müssen lesbar, klar und verständlich sein.

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertrags-
dokuments oder die Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf Papier oder, sofern der Ver-
braucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Ge-
gebenenfalls muss die Ausfertigung oder Bestätigung des Vertrags auch eine Bestätigung der
Zustimmung und Kenntnisnahme des Verbrauchers nach § 18 Abs. 1 Z 11 enthalten.

Informationserteilung bei Fernabsatzverträgen

§ 7 FAGG (1) Bei Fernabsatzverträgen sind die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen dem
Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel
angepassten Art und Weise bereitzustellen. Werden diese Informationen auf einem dauer-
haften Datenträger
bereitgestellt, so müssen sie lesbar sein.

(2) Wird der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, bei
dem für die Darstellung der Information nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Ver-
fügung steht, so hat der Unternehmer dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss über
dieses Fernkommunikationsmittel zumindest die in § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 8 und 14 genannten
Informationen über die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, den Namen
des Unternehmers, den Gesamtpreis, das Rücktrittsrecht, die Vertragslaufzeit und die Bedin-
gungen der Kündigung unbefristeter Verträge zu erteilen. Die anderen in § 4 Abs. 1 genannten
Informationen sind dem Verbraucher auf geeignete Weise unter Beachtung von Abs. 1 zu
erteilen.

(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist nach dem
Vertragsabschluss, spätestens jedoch mit der Lieferung der Waren oder vor dem Beginn der
Dienstleistungserbringung, eine Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf einem dauer-
haften Datenträger zur Verfügung zu stellen, die die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen
enthält, sofern er diese Informationen dem Verbraucher nicht schon vor Vertragsabschluss
auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt hat. Gegebenenfalls muss die Vertragsbe-
stätigung auch eine Bestätigung der Zustimmung und Kenntnisnahme des Verbrauchers
nach § 18 Abs. 1 Z 11 enthalten.

Besondere Erfordernisse bei elektronisch geschlossenen Verträgen

§ 8 FAGG (1) Wenn ein elektronisch, jedoch nicht ausschließlich im Weg der elektron-
ischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikations-
mittels geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet,
hat der Unternehmer den Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Vertragserklärung
abgibt, klar und in hervorgehobener Weise auf die in § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 14 und 15 ge-
nannten Informationen hinzuweisen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung aus-
drücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist.
Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder die Betätigung einer
ähnlichen Funktion erfordert, muss diese Schaltfläche oder Funktion gut lesbar ausschließ-
lich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen For-
mulierung gekennzeichnet sein, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung
mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Kommt der
Unternehmer den Pflichten nach diesem Absatz nicht nach, so ist der Verbraucher an den
Vertrag oder seine Vertragserklärung nicht gebunden.

(3) Auf Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr ist spätestens bei Beginn des
Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und
welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die in § 1 Abs. 2 Z 8 genannten Verträge. Die Regelungen
in Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten auch für die in § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten
Verträge, sofern diese auf die in Abs. 1 angeführte Weise geschlossen werden.

Definition „dauerhafter Datenträger“:

Papier, USB-Sticks, CD-ROMs, DVDs, Speicherkarten und Computerfestplatten, speicherbare
und wiedergebbare E-Mails.

Besondere Erfordernisse bei telefonisch geschlossenen Verträgen

§ 9 FAGG (1) Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern, die auf den Abschluss eines Fernabsatz-
vertrags abzielen, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu Beginn des Gesprächs seinen
Namen oder seine Firma, gegebenenfalls den Namen der Person, in deren Auftrag er handelt,
sowie den geschäftlichen Zweck des Gesprächs offenzulegen.


(2)
Bei einem Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung, der während eines vom Unternehmer
eingeleiteten Anrufs ausgehandelt wurde, ist der Verbraucher erst gebunden, wenn der Unter-
nehmer dem Verbraucher eine Bestätigung seines Vertragsanbots auf einem dauerhaften Daten-
träger zur Verfügung stellt und der Verbraucher dem Unternehmer hierauf eine schriftliche Er-
klärung über die Annahme dieses Anbots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.


VII. Rücktrittsrechte

1. Rücktritt vom Maklervertrag (Alleinvermittlungsauftrag, Vermittlungsauftrag,
Maklervertrag mit dem Interessenten) bei Abschluss des Maklervertrags über
Fernabsatz
oder bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäfts-
räume des Unternehmers
(§ 11 FAGG)

Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist

§ 11 FAGG (1) Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
zurücktreten. Die Frist zum Rücktritt beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des
Vertragsabschlusses.

Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht

§ 12 FAGG (1) Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 nicht
nachgekommen, so verlängert sich die in § 11 vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate.

(2) Holt der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem für
den Fristbeginn maßgeblichen Tag nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeit-
punkt, zu dem der Verbraucher diese Information erhält.

Ausübung des Rücktrittsrechts

§ 13 FAGG (1) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der
Verbraucher kann dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden. Die Rücktrittsfrist ist
gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

(2) Der Unternehmer kann dem Verbraucher auch die Möglichkeit einräumen, das Muster-
Widerrufsformular oder eine anders formulierte Rücktrittserklärung auf der Website des
Unternehmers elektronisch auszufüllen und abzuschicken. Gibt der Verbraucher eine Rück-
trittserklärung auf diese Weise ab, so hat ihm der Unternehmer unverzüglich eine Bestätigung
über den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.

Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist

§ 10 FAGG Hat ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener
Vertrag eine Dienstleistung, die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten
Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom oder die Lieferung von Fernwärme
zum Gegenstand und wünscht der Verbraucher, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der
Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Vertragserfüllung beginnt, so muss der Unternehmer den Ver-
braucher dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes
Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem
dauerhaften Datenträger – zu erklären.

Pflichten des Verbrauchers bei Rücktritt von einem Vertrag über Dienstleistungen, Energie-
und Wasserlieferungen oder digitale Inhalte

§ 16 FAGG (1) Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 von einem Vertrag über Dienstleistungen
oder über die in § 10 genannten Energie- und Wasserlieferungen zurück, nachdem er ein Verlangen
gemäß § 10 erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er
dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamt-
preis verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht.
Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilig zu zahlende Betrag auf der Grundlage des Markt-
werts der erbrachten Leistungen berechnet.

(2) Die anteilige Zahlungspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Informa-
tionspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 10 nicht nachgekommen ist.

Ausnahmen vom Rücktrittsrecht

§ 18 FAGG (1) Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Ge-
schäftsräumen geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer –
auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers nach § 10 sowie einer
Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei
vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Aus-
führung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig er-
bracht wurde.

2. Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG

Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist, kann binnen einer Woche
schriftlich seinen Rücktritt erklären
wenn,

er seine Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben
hat,

seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs-
oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar

an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfa-
milienwohnhauses geeignet ist, und dies

zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen
dienen soll.

Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung
und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, d. h. entweder am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung
oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem
späteren Zeitpunkt. Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag
der erstmaligen Besichtigung.

Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach
§ 30 a KSchG ist unwirksam.

Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobilien-
geschäfts gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.

Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt.
Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstückes, das eine Vertragserklärung
auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.

3. Rücktrittsrecht bei „Haustürgeschäften“ nach § 3 KSchG

Ist (nur) anzuwenden auf Verträge, die explizit vom Anwendungsbereich des Fern- und Auswärtsge-
schäftegesetz (FAGG) ausgenommen sind.

Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung

weder in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgegeben,

noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Unternehmer selbst
angebahnt hat, kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen seinen
Rücktritt erklären.

Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine „Urkunde“ ausgefolgt wurde, die
Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben
sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Aus-
übung des Rücktrittsrechts enthält.

Bei fehlender Belehrung über das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine
Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss zu. Holt der Unternehmer die Urkunden-
ausfolgung innerhalb der zwölf Monate ab dem Fristbeginn nach, so endet die verlängerte Rücktritts-
frist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält.

Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt,
wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

4. Das Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände (§ 3 a KSchG)

Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich
zurück treten, wenn

ohne seine Veranlassung,

maßgebliche Umstände,

die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurden,

nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind.

Maßgebliche Umstände sind

die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten,

steuerrechtliche Vorteile,

eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.

Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den Ver-
braucher, wenn er über dieses Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht
endet aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung.

Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:

Wissen oder wissen müssen des Verbrauchers über den Nichteintritt bei den Vertragsverhand-
lungen.

Im einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes (formularmäßig nicht abdeckbar).

Angemessene Vertragsanpassung.

5. Das Rücktrittsrecht beim Bauträgervertrag nach § 5 BTVG

Mit dem Bauträgervertragsgesetz wurden Schutzbestimmungen für die Erwerber von Rechten
an erst zu errichtenden bzw. durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen bzw. Ge-
schäftsräumen geschaffen. Das Gesetz ist nur auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen
Vorauszahlungen
von mehr als 150,– Euro pro Quadratmeter Nutzfläche zu leisten sind.

Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn ihm der Bauträger
nicht eine Woche vor deren Abgabe schriftlich folgendes mitgeteilt hat:

1. den vorgesehenen Vertragsinhalt;

2. den vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem Kreditinstitut (wenn die Sicherungs-
pflicht nach § 7 Abs. 6 Z 2 (Sperrkontomodell) erfüllt werden soll)

3. den vorgesehenen Wortlaut der Bescheinigung nach § 7 Abs. 6 Z 3 lit. c; (wenn die Sich-
erungspflicht nach § 7 Abs. 6 Z 3 (Bonitätsmodell im geförderten Mietwohnbau) erfüllt werden
soll)

4. den vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden Sicherheit (wenn die Sicherungspflicht
schuldrechtlich (§ 8) ohne Bestellung eines Treuhänders (Garantie, Versicherung) erfüllt werden
soll)

5. gegebenenfalls den vorgesehenen Wortlaut der Zusatzsicherheit nach § 9 Abs. 4 (wenn die
Sicherungspflicht des Bauträgers durch grundbücherliche Sicherstellung (§§ 9 und 10) erfüllt
werden soll (Ratenplan A oder B))

Sofern der Erwerber nicht spätestens eine Woche vor Abgabe seiner Vertragserklärung die
oben in Pkt. 1–5 genannten Informationen sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht
schriftlich erhält, steht ihm ein Rücktrittsrecht zu. Der Rücktritt kann vor Zustandekommen
des Vertrages unbefristet erklärt werden; danach ist der Rücktritt binnen 14 Tagen zu er-
klären. Die Rücktritts-frist beginnt mit Erhalt der Informationen zu laufen, jedoch nicht vor
Zustandekommen des Vertrages. Unabhängig vom Erhalt dieser Informationen erlischt das
Rücktrittsrecht aber jeden-falls spätestens 6 Wochen nach Zustandekommen des Vertrages.

Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn eine
von den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung ganz oder in erheb-
lichem Ausmaß aus nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der Rücktritt ist
binnen 14 Tagen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber vom Unter-
bleiben der Wohnbauförderung informiert wird und gleichzeitig oder nachher eine schriftliche
Belehrung über das Rücktrittsrecht erhält.

Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens 6 Wochen nach Erhalt der Information
über das Unterbleiben der Wohnbauförderung.

Der Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger oder dem Treuhänder gegenüber schriftlich
erklären.

Diese Broschüre wird Ihnen von der Firma

Gabriele Wieser Erfolgsimmobilien
Bendikstraße 3
A-4300 St. Valentin

überreicht, welche als Makler tätig ist und durch

Frau GABRIELE WIESER vertreten ist.

Entsprechend dem bestehenden Geschäftsgebrauch kann der Makler als Doppelmakler tätig
sein.

Der Makler steht mit dem zu vermittelnden Dritten in  keinem familiären oder
wirtschaftlichen Naheverhältnis.

Widerrufsformular

(wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück)

An (hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen)

– Hiermit widerrufe(n) ich/wir(*) den von mir/uns(*) abgeschlossenen Vertrag über den
Kauf der folgenden Waren(*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):

                                                                                                                                               

                                                                                                                                               

– Bestellt am (*) / erhalten am (*):                                                                                  

– Name des/der Verbraucher(s):                                                                                  

                                                                                 

– Anschrift des/der Verbraucher(s):                                                                                  

                                                                                 

                                                                                 

                                                                      

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

– Datum:                                     

(*) Unzutreffendes streichen

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