Bodenschutzgesetz NÖ.

NÖ Bodenschutzgesetz
6160–0 Stammgesetz 58/88 1988-06-30
Blatt 1-4
6160–1 1. Novelle 87/91 1991-07-19
Blatt 1-6
6160–2 2. Novelle 119/94 1994-09-21
Blatt 1, 3-5
6160–3 3. Novelle 207/01 2001-11-16
Blatt 5
6160–4 4. Novelle 25/05 2005-03-02
Blatt 1-11
[CELEX: 31986L0278, 31991L0271]
Ausgegeben am
02.03.2005
Jahrgang 2005
25. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 9. Dezember 2004 beschlossen:

Änderung des NÖ Bodenschutzgesetzes

Artikel I

Das NÖ Bodenschutzgesetz, LGBl. 6160, wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 wird das Wort “landwirtschaftlicher” durch die Wortfolge “und die Bodengesundheit aller nicht unter das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2004, fallenden”, das Wort “Schadstoffeinträgen” durch das Wort “Schadstoffbelastungen” ersetzt und nach dem Wort “Bodenverdichtung” die Wortfolge “

*  Erhaltung eines standortstypischen Bodenzustandes”

angefügt.

  1. § 3 Z. 3 erhält die Bezeichnung Z. 9.
  • 3 Z. 1 und 2 erhalten die Bezeichnung Z. 2 und 3.
  • 3 Z. 1 (neu) lautet:
  1. In § 3 Z. 3 (neu) entfällt das Wort “Eine”, wird das Wort “nachhaltige” durch das Wort “Nachhaltige” ersetzt, entfällt die Wortfolge “maximal natürliche” vor dem Wort “Ertragsfähigkeit” sowie das Wort “die” vor dem Wort “Güte” und wird die Wortfolge “von Kulturpflanzen” durch die Wortfolge “des Pflanzenbestandes” ersetzt.
  2. § 3 Z. 4 bis 8 lautet:
  3. In § 3 Z. 9 (neu) entfällt nach dem Wort “Entwässerung” die Wortfolge “, Kompostierung”. Dem ersten Satz wird die Wortfolge “Im Zuge der Reinigung von Abwässern aus der ausschließlichen Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe anfallende Substrate fallen nicht unter diesen Begriff.” angefügt.
  4. Dem § 3 werden folgende Z. 10 bis 14 angefügt:
  5. In § 4 Abs. 1 entfällt das Wort “landwirtschaftlichen” und die Wortfolge “(NÖ Bodenzustandsinventur)”. Nach dem Wort “Bodenfruchtbarkeit” wird die Wortfolge “und Bodengesundheit” eingefügt.
  6. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort “Bewirtschaftung” die Wortfolge “und der nach §§ 7, 10 und 11 aufgebrachten Materialien” eingefügt.
  7. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge “NÖ Bodenzustandsinventur” durch die Wortfolge “Ergebnisse der Grundlagenforschung” ersetzt.
  8. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge “Erstellung der Bodenzustandsinventur” durch das Wort “Grundlagenforschung” ersetzt.
  9. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge “die landwirtschaftliche Kulturen” durch die Wortfolge “der Pflanzenbestand”, das Wort “werden” durch das Wort “wird” und die Wortfolge “die Kultur” durch die Wortfolge “der Pflanzenbestand” ersetzt.
  10. In § 7 wird in der Überschrift die Wortfolge “und Müllkompost” durch die Wortfolge “, Kompost, sowie Abwässern und Rückständen aus der Wein- und Obstbereitung” ersetzt.
  11. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge “und Müllkompost dürfen auf landwirtschaftliche” durch die Wortfolge “darf auf” ersetzt.
  12. In § 7 Abs. 1 Z. 2 und Z. 4 entfällt die Wortfolge “und Müllkompost”.
  13. In § 7 Abs. 1 Z. 3 entfällt die Wortfolge “und der Müllkompost”.
  14. In § 7 Abs. 1 Z. 3 und 7 entfällt jeweils das Wort “landwirtschaftliche”.
  15. In § 7 Abs. 2 wird nach dem Wort “In” das Wort “Nationalparks,” und nach dem Wort “Naturdenkmälern” die Wortfolge “mit Flächenbezug” eingefügt. Das Wort “und” vor der Wortfolge “auf Mooren” wird durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort “Mooren” die Wortfolge “und auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen” eingefügt, die Wortfolge “und Müllkompost” durch die Wortfolge “, Kompost sowie Abwässern und Rückständen aus der Wein- und Obstbereitung in dem Ausmaß” ersetzt und nach dem Wort “verboten” die Wortfolge “, in dem auch sonstige landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind” angefügt.
  16. In § 7 Abs. 3 1. und 3. Satz entfällt die Wortfolge “oder Müllkompost”.
  17. In § 7 Abs. 3 und 4 entfällt die Wortfolge “(Abwasserbeseitigung, Kompostherstellung)”.
  18. In § 7 Abs. 4 entfällt die Wortfolge “oder des Müllkompostes” und wird die Wortfolge “Klärschlamm- und Müllkompostverordnung” durch das Wort “Klärschlammverordnung” ersetzt.
  19. Dem § 7 werden folgende Abs. 6 bis 9 angefügt:
  20. Die Überschrift des § 8 lautet “Klärschlammverordnung”.
  21. In § 8 1. Satz entfällt die Wortfolge “Wissenschaft und” und wird die Wortfolge “zur Gewährleistung einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit” durch die Wortfolge “im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes” ersetzt.
  22. In § 8 Z. 3 wird der Beistrich zwischen den Worten “organische” und “anorganische” durch das Wort “und” ersetzt und entfallen die Wortfolgen “und radioaktive” und “, im Müllkompost”.
  23. In § 8 Z. 4 entfällt die Wortfolge “oder des Müllkompostes”.
  24. In der Überschrift des § 9 und in § 9 Abs. 3 entfallen jeweils die Wortfolgen “und Müllkompost”.
  25. In § 9 Abs. 1 und 2 entfallen jeweils die Wortfolgen “oder Müllkompost”.
  26. In § 9 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils das Wort “landwirtschaftliche”.
  27. § 14 erhält die Bezeichnung § 17, § 13 erhält die Bezeichnung § 16, § 12 erhält die Bezeichnung § 15, § 11 erhält die Bezeichnung § 14; die §§ 10 bis 13 (neu) lauten:
  28. § 14 Abs. 1 und 2 (neu) lauten:
  29. In § 14 Abs. 3 (neu) wird nach dem Wort “Klärschlamm” die Wortfolge “, Abwässern und Rückständen aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalten, Gärrückständen, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, Abfall, sonstigem Material” eingefügt und das Wort “Müllkompost” wird durch das Wort “Kompost” ersetzt.
  30. In § 15 Abs. 1 (neu) wird nach dem Wort “Klärschlamm” die Wortfolge “, Abwässer- und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, Abfall, sonstiges Material” eingefügt, das Wort “Müllkompost” durch das Wort “Kompost” ersetzt, das Wort “wird” durch das Wort “werden” ersetzt und folgender Satz angefügt:
  31. entfällt
  32. In § 16 Abs. 1 Z. 2 (neu) entfallen die Wortfolge “und Müllkompost” und das Wort “landwirtschaftliche”.
  33. § 16 Abs. 1 Z. 3 (neu) lautet:
  34. In § 16 Abs. 1 Z. 5 (neu) entfällt das Wort “landwirtschaftliche” und die Wortfolge “oder Müllkompost”.
  35. § 16 Abs. 1 Z. 7 (neu) lautet:
  36. § 16 Abs. 1 Z. 12 und 13 (neu) erhalten die Bezeichnung Z. 17 und 18.
  • 16 Abs. 1 Z. 8 bis 11 (neu) erhalten die Bezeichnung Z. 9 bis 12.
  • 16 Abs. 1 Z. 8 (neu) lautet:
  1. In § 16 Abs. 1 Z. 9 (neu) entfällt die Wortfolge “oder Müllkompost”.
  2. § 16 Abs. 1 Z. 13 bis 16 (neu) lauten:
  3. In § 16 Abs. 1 Z. 17 (neu) wird die Zahl “11” durch die Zahl “14” ersetzt.
  4. In § 16 Abs. 1 Z. 18 (neu) wird die Zahl “14” durch die Zahl “17” ersetzt.
  5. In § 16 Abs. 2 wird die Zahl “13” durch die Zahl “19” ersetzt.
  6. In § 17 Abs. 1 (neu) wird die Zahl “13” durch die Zahl “16” ersetzt, entfällt das Wort “den” vor dem Wort “rechtswidrig”, wird die Wortfolge “aufgebrachten Klärschlamm” durch die Wortfolge “aufgebrachte Klärschlämme, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, Abfälle, sonstige aufgebrachte Materialien” ersetzt, wird die Wortfolge “den Müllkompost” durch das Wort “Komposte” ersetzt und nach dem Wort “Bodenfruchtbarkeit“ die Wortfolge “oder Bodengesundheit” eingefügt.
  7. In § 17 Abs. 2 (neu) wird nach dem Wort “Klärschlamm” die Wortfolge “, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, Abfall, sonstiges aufgebrachtes Material” eingefügt und das Wort “Müllkompost” durch das Wort “Kompost” ersetzt.
  8. § 18 lautet:

Artikel II

Artikel I tritt am 1. März 2005 in Kraft.

 

Der Präsident:
Freibauer
Der Landeshauptmann:
Pröll
Der Landesrat:
Plank

 

  • 1

Zielsetzung

Ziel dieses Gesetzes ist es, die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und die Bodengesundheit aller nicht unter das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2004, fallenden Böden zu erhalten und zu verbessern insbesondere durch

*  Schutz vor Schadstoffbelastungen

*  Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung

Erhaltung eines standortstypischen

        Bodenzustandes.

  • 2

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen.

  • 3

Begriffsbestimmungen

  1. Böden sind alle bebauten und unbebauten Flächen, die nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sowie Flächen, von denen negative Auswirkungen auf landwirtschaftliche Böden in Hinblick auf Bodenfruchtbarkeit und landwirtschaftliche Produktionskraft ausgehen können, insbesondere:

öffentliche Grünflächen wie Straßenböschungen

u.ä.

Grünflächen, die vorrangig der Sportausübung dienen

wie Schipisten, Golfplätze u.ä.

Abraumflächen wie Schotter-, Kies- oder

Sandgruben,

alpine Grünflächen und Ödland.

  1. Landwirtschaftliche Böden sind solche, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden. Dazu gehören insbesondere auch alpine Grünflächen und Brachflächen.
  2. Nachhaltige Bodenfruchtbarkeit ist gegeben, wenn

*  die Ertragsfähigkeit des jeweiligen Standortes

nicht beeinträchtigt und

*  die Entwicklung und Güte des Pflanzenbestandes auch

langfristig gewährleistet wird.

  1. Bodengesundheit ist jener Zustand des Bodens, bei welchem

die ökologischen Regenerations- und Ausgleichsfunktionen des Bodens nachhaltig gewährleistet sind (insbesondere die vorwiegend unbelebten Filter-, Puffer-, Schutz- und Speicherfunktionen sowie die biologischbiochemischen Transformator- und Genschutzfunktionen) und

der Boden ein artenreiches und biologisch aktives

Bodenleben aufweist.

  1. Kompost ist das verwendungsreife Endprodukt der Kompostierung.
  2. Abwässer aus der Wein- und Obstbereitung sind die bei der Reinigung von Flaschen, Geräten und Maschinen sowie Behältern anfallenden Spül- und Reinigungswässer aus der Wein- und Obstbereitung. Nicht darunter fallen Abwässer aus der Naßkonservierung von Fässern mit schwefeliger Säure.
  3. Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung sind die flüssigen und festen Abfallstoffe, die bei den einzelnen Produktionsschritten der Wein- und Obstbereitung anfallen. Darunter fallen Traubenreste, Kämme, Kerne, Preßrückstände sowie Entschleimungstrub, Geläger, Kieselgurkuchen und Schönungstrub. Nicht darunter fallen Blautrub und Weinstein.
  4. Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion sind feste und flüssige Substrate, die in einzelnen Bearbeitungsschritten anfallen, unabhängig deren weiteren Aufbereitung. Darunter fallen trocken und naß geschiedene Erden sowie die im Zuge der nachfolgenden Reinigung der Wässer der nassen Scheidung anfallenden Substrate.
  5. Klärschlamm ist der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserreinigungsanlagen anfallende Schlamm, auch wenn er zum Zwecke der Hygienisierung, Stabilisierung, Entwässerung und Verdünnung mit anderen Stoffen vermischt wurde. Im Zuge der Reinigung von Abwässern aus der ausschließlichen Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe anfallende Substrate fallen nicht unter diesen Begriff.
  6. Gärrückstand ist das nach der Vergärung verbleibende Substrat, das aus von für Biogasanlagen im Sinne der stofflichen Abfallverwertung geeigneten organischen Material hergestellt wird.
  7. Biogasgülle ist das nach der Vergärung verbleibende Substrat, das aus ausschließlich aus der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion stammendem, weder gewerblich noch industriell be- und verarbeitetem organischem Material hergestellt wird.
  8. Bodenverbesserung ist das Auf- oder Einbringen von Materialien – unter allfälligem vorherigen Entfernen des natürlichen Bodenmaterials – zum Zweck der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit im Rahmen von Rekultivierungen, Landschaftsbau und Landschaftspflegemaßnahmen (ausgenommen bodenmechanische Maßnahmen im Zuge der Errichtung von Bauwerken und baulichen Anlagen).
  9. Senkgrubeninhalt ist häusliches Abwasser, das in einer baulichen Anlage oder einem Behälter zur vorübergehenden Aufbewahrung gesammelt wird.
  10. Betriebe mit Güllewirtschaft sind landwirtschaftliche Betriebe, die eigene Nutztiere halten, bei denen der Wirtschaftsdünger ganz oder teilweise in flüssiger Form anfällt und das Ausmaß der Tierhaltung auch zu einer regelmäßigen Marktleistung führt.
  • 4

Grundlagenforschung

(1)  Die Landesregierung hat

*  den Zustand der Böden zu untersuchen, deren

Veränderungen zu beobachten und Entwicklungstendenzen zu erforschen sowie

*  die Ergebnisse dieser Grundlagenforschung zu

dokumentieren und zu veröffentlichen.

Die Untersuchungen und Kontrollen haben die für die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit bedeutsamen Faktoren nach dem Stand der Wissenschaft zu umfassen. Insbesondere sind dabei Art und Ausmaß

*  des Schadstoffeintrages und Schadstoffgehaltes

*  der Bodenverdichtung und

*  der Bodenerosion

festzustellen.

(2)  Die Landesregierung hat dazu in einem Arbeitsprogramm insbesondere

*  die Anzahl und die Verteilung der Meßstellen für

die Probenziehungen,

*  die Untersuchungsparameter und

*  die Intervalle der Untersuchungen

festzulegen.

Dabei ist ausgehend von den Ergebnissen der österreichischen Bodenkartierung unter Berücksichtigung

*  der bodenkundlichen Verhältnisse

*  der gegebenen Schadstoffquellen

*  der landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete und

*  der ortsüblichen Bewirtschaftung und der nach §§ 7, 10 und 11 aufgebrachten Materialien

ein Netz von Meßstellen festzulegen.

(3)  Jedermann ist berechtigt, in die Ergebnisse der Grundlagenforschung Einsicht zu nehmen und daraus Abschriften herzustellen.

  • 5

Duldungs- und Auskunftspflichten

(1)  Die Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten von Grundstücken, welche für Meßstellen in Anspruch genommen werden, sind verpflichtet zu dulden, dass die mit der Durchführung der Arbeiten zur Grundlagenforschung betrauten Organe

*  ihre Grundstücke zur Durchführung der

erforderlichen Vorarbeiten (Vermessung und Vermarkung) betreten und

*  Bodenproben entnehmen.

Sie haben ferner den beauftragten Organen Auskünfte über die Art der Bewirtschaftung des betroffenen Grundstückes, insbesondere die verwendeten natürlichen und mineralischen Dünger, Pflanzenschutzmittel und die Fruchtfolge zu erteilen.

(2)  Die Vorarbeiten und die Probennahme haben so zu erfolgen, dass der Pflanzenbestand möglichst geschont wird. Wird dadurch der Pflanzenbestand beschädigt oder der Ertrag vermindert, so ist hiefür den Eigentümern oder Verfügungsberechtigten der betroffenen Grundstücke vom Land Niederösterreich eine angemessene Entschädigung zu leisten. Kann über die Höhe der Entschädigung kein Einvernehmen erzielt werden, so sind die Ersatzansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

  • 6

Versuche und Beratung

(1)  Die Landesregierung hat als Grundlage für Empfehlungen an die Bewirtschafter landwirtschaftlicher Böden Versuche bezüglich bodenschonender Anbautechnik und Bearbeitung, bodengarefördernder Fruchtfolgen und Optimierung des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Hinblick auf eine nachhaltige Bodenfruchtbarkeit sowie die Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung zu veranlassen. Bei der Auswahl der Versuchsstandorte ist auf die in dem jeweiligen Gebiet am häufigsten vorkommenden Böden Bedacht zu nehmen. Bei der Festlegung der Versuche sind agrarbiologische und ökologische Erkenntnisse nach dem jeweiligen letzten Stand der Wissenschaften heranzuziehen.

(2)  Die gemäß Abs. 1 erarbeiteten Versuchs- und Untersuchungsergebnisse sind der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zugänglich zu machen und können in den landwirtschaftlichen Schulen bei der Aus- und Weiterbildung sowie durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bei ihrer Beratungstätigkeit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden insbesondere durch Demonstrationsversuche vermittelt werden.

  • 7

Voraussetzungen für die Aufbringung von Klärschlamm,

Kompost, sowie Abwässern und Rückständen aus der Wein- und

Obstbereitung

(1)  Klärschlamm darf auf Böden nur dann aufgebracht werden, wenn

  1. die Aufbringung durch den Eigentümer oder durch den Nutzungsberechtigten oder eine vom Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten beauftragte Person bzw. beauftragtes Unternehmen erfolgt;
  2. das Aufbringungsgrundstück zur Aufbringung von Klärschlamm geeignet und die Eignung durch ein Gutachten (Abs. 3) nachgewiesen ist;
  3. der Klärschlamm zur Aufbringung auf Böden geeignet und die Eignung durch ein Unbedenklichkeitszeugnis (Abs. 4) nachgewiesen ist;
  4. die Bepflanzung oder Benutzung des Aufbringungsgrundstückes die Aufbringung von Klärschlamm erlaubt;
  5. sich auf dem Aufbringungsgrundstück keine Gemüse-, Speisekartoffel-, Heilkräuter- oder Beerenobstkulturen befinden;
  6. die Aufbringung auf Wiesen oder Weiden oder im Feldfutterbau erst nach der jeweiligen Nutzung erfolgt;
  7. die Aufbringung nicht auf Böden in Hanglage mit Abschwemmungsgefahr oder auf durchnäßte, schneebedeckte oder tiefgefrorene Böden erfolgt.

(2)  In Nationalparks, Naturschutzgebieten, in Naturdenkmälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten, auf Mooren und auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen ist die Aufbringung von Klärschlamm, Kompost sowie Abwässern und Rückständen aus der Wein- und Obstbereitung in dem Ausmaß verboten, in dem auch sonstige landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind.

(3)  Vor dem erstmaligen Aufbringen von Klärschlamm hat der Betreiber der Anlage ein Gutachten über die Verträglichkeit des Aufbringungsgrundstückes einzuholen. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte muß der Einholung des Gutachtens zustimmen. Das Gutachten muß von einer staatlich akkreditierten oder autorisierten Untersuchungsanstalt, einem einschlägigen Universitätsinstitut, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen entsprechender Fachgebiete (z.B. Landwirtschaft, Technische Chemie, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) stammen und hat eine Aussage darüber zu enthalten, ob und in welchem Maß der Boden den zur Düngung vorgesehenen Klärschlamm verträgt, welche Höchstmengen demnach aufgebracht werden dürfen und welche Aufbringungsintervalle eingehalten werden müssen. Das Gutachten ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nachweislich zuzustellen.

(4)  Der Betreiber der Anlage hat von einer staatlich akkreditierten oder autorisierten Untersuchungsanstalt, einem einschlägigen Universitätsinstitut, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen entsprechender Fachgebiete (z.B. Landwirtschaft, Technische Chemie, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) ein Unbedenklichkeitszeugnis einzuholen, das bei der Abgabestelle zur Einsichtnahme aufzulegen ist. Dieses Zeugnis hat Angaben über die Beschaffenheit des Klärschlammes, insbesondere über die Werte und Anteile von Schadstoffen und darüber zu enthalten, ob die in der Klärschlammverordnung (§ 8) angeführten Grenzwerte überschritten werden.

(5)  Jeweils eine Ausfertigung des Gutachtens gemäß Abs. 3 und des Unbedenklichkeitszeugnisses gemäß Abs. 4 ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(6)  Abwässer sowie Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung dürfen nur dann aufgebracht werden, wenn

  1. die Aufbringung durch den Eigentümer oder durch den Nutzungsberechtigten oder durch von diesen beauftragte Personen oder Unternehmen erfolgt;
  2. keine Stoffe enthalten sind, die zu einer Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit und der Bodengesundheit führen;
  3. die Aufbringung nicht auf Böden in Hanglage mit Abschwemmgefahr oder auf durchnäßte, schneebedeckte oder tiefgefrorene Böden erfolgt.

(7)  Kompost darf auf Böden nur dann aufgebracht werden, wenn

  1. der Kompost nach der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, hergestellt wurde;
  2. die Aufbringung nach den Anwendungsempfehlungen der Kompostverordnung erfolgt.

(8)  Klärschlämme und Komposte dürfen nur unter Anwendung eines vom Anlagenbetreiber festgelegten Qualitätssicherungssystems in Anlehnung an Anlage 3 Teil 3 der Kompostverordnung aufgebracht werden, das zumindest folgende Punkte beinhaltet:

  1. Ausgangsmaterialien;
  2. Verarbeitungs- bzw. Aufbereitunsprozesse;
  3. Endprodukte;
  4. Anwendungen;
  5. nachvollziehbare Dokumentation zu den Z. 1. bis

               4.

(9)  Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes Bestimmungen erlassen über

  1. Art der für das Qualitätssicherungssystem notwendigen Aufzeichnungen;
  2. Umfang der erforderlichen Aufzeichnungen;
  3. Anerkennungsverfahren des Qualitätssicherungssystems;
  4. Prüfverfahren durch Externe und deren Eignung.
  • 8

Klärschlammverordnung

Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über

  1. Anzahl und Art der für Verträglichkeitsgutachten und Unbedenklichkeitszeugnis notwendigen Untersuchungsparameter;
  2. die Zeiträume, in denen Gutachten gemäß § 7 Abs. 3 und Unbedenklichkeitszeugnisse gemäß § 7 Abs. 4 eingeholt werden müssen;
  3. die zulässigen Grenzwerte für organische und anorganische Stoffe im Klärschlamm und im Boden;
  4. den hygienischen Zustand des Klärschlammes (Freiheit von Krankheitserregern und dergleichen).
  • 9

Abgabe und Abnahme von Klärschlamm

(1)  Die Abgabe und Annahme von Klärschlamm zur Aufbringung auf Böden darf nur dann erfolgen, wenn das Verfügungsrecht über diese Stoffe vom Betreiber der Anlage unmittelbar auf den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Aufbringungsgrundstückes übergeht.

(2)  Der Betreiber der Anlage, der Klärschlamm für die Aufbringung auf Böden abgibt, hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen. In das Abnehmerverzeichnis ist jede Abgabe von Klärschlamm oder Müllkompost unter Angabe der Menge und des Namens und der Anschrift des Abnehmers einzutragen.

(3)  Bei Abgabe von Klärschlamm ist ein Lieferschein in dreifacher Ausfertigung auszustellen, der vom Betreiber der Anlage und vom Abnehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt dem Betreiber, eine weitere dem Abnehmer. Die dritte Ausfertigung hat der Betreiber an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden. Dem Lieferschein ist eine Information über die Beschaffenheit der abgegebenen Stoffe anzuschließen.

(4)  Der Betreiber der Anlage hat dem Abnehmer nachweislich Einsicht in das Unbedenklichkeitszeugnis gemäß § 7 Abs. 4 zu gewähren.

  • 10

Voraussetzungen für die Aufbringung von

Senkgrubeninhalten

(1)  Senkgrubeninhalte dürfen ohne Bewilligung auf Böden nur dann aufgebracht werden, wenn

  1. die Aufbringungsmenge höchstens 50 m3 pro Hektar und Jahr beträgt;
  2. die Aufbringung auf einer Fläche mit Nährstoffentzug erfolgt.

(2)  Senkgrubeninhalte dürfen nicht aufgebracht werden

  1. auf durchnäßten, tiefgefrorenen oder schneebedeckten Böden;
  2. auf Gemüse-, Speisekartoffel-, Beerenobst- oder Heilkräuterkulturen;
  3. auf hängigen Böden mit Abschwemmungsgefahr ab 10 % Neigung zum Gewässer;
  4. auf Flächen ohne Nährstoffentzug;
  5. in Nationalparks, Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern mit Flächenbezug, auf Mooren und auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen, sofern landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich verboten sind.

(3)  Die Aufbringung von Senkgrubeninhalten auf Almböden oder auf verkarsteten Böden bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist befristet auf maximal 5 Jahre allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn

  1. die Senkgrubeninhalte auf Almen und verkarsteten Böden anfallen;
  2. eine nachhaltige Beeinträchtigung der Bodengesundheit nicht zu erwarten ist und
  3. die Verfrachtung der Senkgrubeninhalte nur mit hohem technischen Aufwand möglich wäre.

(4)  Die Aufbringung von Senkgrubeninhalten von Dritten ist nur zulässig, wenn Aufzeichnungen über die Gesamtmenge der aufgebrachten Senkgrubeninhalte sowie über die Aufbringungsfläche geführt werden. Diese Aufzeichnungen sind 5 Jahre aufzubewahren. Der Behörde ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.

(5)  Die Aufbringung von Senkgrubeninhalten von mehr als 50 m3 pro Hektar und Jahr bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist befristet auf maximal 5 Jahre allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn

  1. ein für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Verantwortlicher namhaft gemacht wird;
  2. ein Aufbringungskonzept vorgelegt wird, das Aussagen darüber enthält, auf welche Flächen aufgebracht werden soll;
  3. geeignete Einrichtungen für Zwischenlager oder mindestens fünfjährige Verträge mit Übernahmestellen nachgewiesen werden;
  4. geeignete sonstige technische Einrichtungen, die für die Aufbringung verwendet werden, vorhanden sind;
  5. ein Aufbringungsnachweis geführt wird und
  6. höchstens 100 m3 Senkgrubeninhalte pro Hektar und Jahr aufgebracht werden.

(6)  Der Aufbringungsnachweis nach Abs. 5 Z. 5 hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. die Menge und Herkunft der aufgebrachten Senkgrubeninhalte (Name und Anschrift des Eigentümers sowie Standort der Senkgrube);
  2. die Bezeichnung der Aufbringungsfläche und die darauf zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgebrachte Menge von fremden und die innerhalb eines Jahres aufgebrachte Gesamtmenge eigener und fremder Senkgrubeninhalte.

(7)  Die Ausbringungsnachweise sind 5 Jahre aufzubewahren. Der Behörde ist Einsicht in die Ausbringungsnachweise zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.

(8)  Die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen im Bewilligungsbescheid ist zulässig, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarschaft oder zur Wahrung der Zielsetzung dieses Gesetzes erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen öffentliche Interessen gefährdet sind, kann die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorschreiben, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung erforderlich ist.

(9)  Die Behörde hat eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides den betroffenen Gemeinden zuzustellen.

(10)  Bei landwirtschaftlichen Liegenschaften mit Güllewirtschaft ist die Sammlung und Aufbringung von Senkgrubeninhalten mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten und Silos für Naßsilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in die öffentliche Kanalanlage eingebracht werden dürfen, bei Einhaltung der in Abs. 1 bis 8 genannten Voraussetzungen zulässig.

  • 11

Voraussetzungen für die Aufbringung von Gärrückständen

(1)  Gärrückstände dürfen auf Böden nur dann aufgebracht werden, wenn die Anforderungen der “Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Biogasgülle und Gärrückständen im Acker- und Grünland” erfüllt werden (Hrsg.: Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, Wien 2001; Hersteller: Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL), Institut für Bodenwirtschaft, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191).

(2)  Der Betreiber der Anlage, der Gärrückstände für die Aufbringung auf Böden abgibt, hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen. In das Abnehmerverzeichnis ist jede Abgabe von Gärrückständen unter Angabe der Menge und des Namens und der Anschrift des Abnehmers einzutragen.

(3)  Bei Abgabe von Gärrückständen ist ein Lieferschein in dreifacher Ausfertigung auszustellen, der vom Betreiber der Anlage und vom Abnehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt dem Betreiber, eine weitere dem Abnehmer. Die dritte Ausfertigung hat der Betreiber an die Behörde zu übersenden. Dem Lieferschein ist eine Information über die Beschaffenheit der abgegebenen Gärrückstände anzuschließen.

(4)  In Nationalparks, Naturschutzgebieten, in Naturdenkmälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten, auf Mooren und auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen ist die Aufbringung von Gärrückständen in jenem Ausmaß verboten, in den auch sonstige landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind.

  • 12

Voraussetzungen für die Aufbringung von Rückständen aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich

landwirtschaftlicher Produktion

(1)  Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion dürfen auf Böden nur zum Zwecke der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit aufgebracht werden, wobei eine maximale Schütthöhe von 30 cm nicht überschritten werden darf.

(2)  Der Betreiber der Anlage, der Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion für die Aufbringung auf Böden abgibt, hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen. In das Abnehmerverzeichnis ist jede Abgabe von Rückständen aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion unter Angabe der Menge und des Namens und der Anschrift des Abnehmers einzutragen.

(3)  Bei Abgabe von Rückständen aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion ist ein Lieferschein in dreifacher Ausfertigung auszustellen, der vom Betreiber der Anlage und vom Abnehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt dem Betreiber, eine weitere dem Abnehmer. Die dritte Ausfertigung hat der Betreiber an die Behörde zu übersenden. Dem Lieferschein ist eine Information über die Beschaffenheit der abgegebenen Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion anzuschließen.

(4)  In Nationalparks, Naturschutzgebieten, in Naturdenkmälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten, auf Mooren und auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen ist die Aufbringung von Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion in jenem Ausmaß verboten, in den auch sonstige landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind.

  • 13

Voraussetzung für die Aufbringung von

Abfällen und sonstigen Materialien

(1)  Die Auf- oder Einbringung von Abfällen auf den Boden darf nur zum Zwecke der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit oder Bodengesundheit erfolgen und ist nur zulässig wenn

  1. der regional standortstypische Bodenaufbau (Abfolge und Eigenschaft der Bodenhorizonte) erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird und dafür
  2. ausschließlich Abfälle verwendet werden, die keine Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit, der Bodengesundheit und – im Hinblick auf die Bodenfunktion – des qualitativen und quantitativen Bodenwasserhaushaltes erwarten lassen.

(2)  Die Auf- oder Einbringung von sonstigen Materialien auf den Boden ist nur zulässig, wenn

  1. der regional standortstypische Bodenaufbau (Abfolge und Eigenschaft der Bodenhorizonte) erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird und dafür
  2. ausschließlich Materialien verwendet werden, die keine Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit, der Bodengesundheit und – im Hinblick auf die Bodenfunktionen – des qualitativen und quantitativen Bodenwasserhaushaltes erwarten lassen.

(3)  Abs. 2 gilt nicht für Maßnahmen, die

  1. zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich sind;
  2. nach anderen Rechtsvorschriften behördlich angeordnet worden oder
  3. vom Bundesheer im Rahmen oder zur Vorbereitung eines Einsatzes gesetzt werden.

(4)  Der Liegenschaftseigentümer hat Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 bei der Behörde spätestens drei Monate vor deren Beginn anzuzeigen, wenn sie eine zusammenhängende Fläche von mehr als 1.000 m2 betreffen. Der Anzeige sind Unterlagen anzuschließen, aus denen der Zweck, die Art und der Umfang des Vorhabens und Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Umsetzung hervorgehen.

(5)  Abs. 4 gilt nicht für

  1. Maßnahmen im Zuge der guten landwirtschaftlichen Praxis, wie die Düngung mit Materialien aus der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion (Wirtschaftsdünger, Biogasgülle) oder mit Mineraldünger und
  2. Pflanzenschutzmittelgaben.

(6)  Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit Abs. 1 und 2 zu prüfen.

(7)  Mit der Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 4 darf begonnen werden,

wenn die Behörde das Vorhaben nicht binnen drei

        Monaten mit Bescheid untersagt oder

wenn die Behörde dem Vorhaben allenfalls unter

        Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zustimmt.

  • 14

Überwachung

(1)  Die Behörde kann die Untersuchung eines Bodens anordnen, wenn der Verdacht besteht,

  1. dass die Aufbringung von Klärschlamm, Abwässern und Rückständen aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalten, Gärrückstand, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, Abfall, sonstigem Material oder Kompost nicht vorschriftsmäßig erfolgt ist oder
  2. dass ungeeignete Stoffe aufgebracht wurden oder
  3. dass die zulässige Menge überschritten wurde.

(2)  Die Betreiber von Anlagen, die Klärschlamm, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, Abfall, sonstige Materialien oder Kompost zur Aufbringung abgeben, müssen der Behörde

  1. Auskünfte über alle Belange der Anlage erteilen;
  2. Auskünfte über die zur Aufbringung abgegebenen Stoffe und ihre Verwendung erteilen;
  3. Einsicht in ihre Unterlagen und Aufzeichnungen gewähren;
  4. zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zutritt zur Anlage gewähren und
  5. die Durchführung von Messungen und Probeentnahmen gestatten.

(3)  Die Abnehmer von Klärschlamm, Abwässern und Rückständen aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalten, Gärrückständen, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, Abfall, sonstigem Material oder Kompost sind verpflichtet, den Organen oder Hilfsorganen der Behörde Zutritt zum Aufbringungsgrundstück zu gewähren und die Entnahme von Bodenproben zu gestatten.

(4)  Sollte sich im Zuge der angeordneten Untersuchung ein geäußerter Verdacht im Sinne des Abs. 1 als begründet erweisen, dann hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten der Untersuchung zu ersetzen. Diese Kosten sind im Verwaltungsweg einzubringen. Erweist sich der Verdacht als unbegründet, dann hat die Behörde die Kosten zu tragen.

  • 15

Zuständigkeit

(1)  Als Behörde erster Instanz ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich Klärschlamm, Abwässer- und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, Abfall, sonstiges Material oder Kompost aufgebracht werden. Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes den Betreiber der Anlage verpflichten, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Standort der Anlage. Liegt diese außerhalb Niederösterreichs, treffen die Bestimmungen des Gesetzes subsidiär den Nutzungsberechtigten und die Zuständigkeit richtet sich damit nach dem Aufbringungsgrundstück.

(2)  Rechte und Pflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten nach diesem Gesetz haben dingliche Wirkung.

  • 16

Übertretungen und Strafen

(1)  Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

  1. den gemäß § 5 Abs. 1 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
  2. Klärschlamm entgegen den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 7 auf Böden aufbringt oder dort beläßt;
  3. Klärschlamm, Kompost, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände oder Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion in Nationalparks, Naturdenkmälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten (mit Ausnahme von nach § 10 Abs. 3 bewilligten Aufbringungen), auf Mooren oder auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen aufbringt, obwohl landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind (§ 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Z. 5, § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 4)
  4. kein Gutachten über die Verträglichkeit des Aufbringungsgrundstückes einholt (§ 7 Abs. 3);
  5. über den zur Aufbringung auf Böden bestimmten Klärschlamm kein Unbedenklichkeitszeugnis einholt oder dieses nicht zur Einsichtnahme auflegt (§ 7 Abs. 4);
  6. es unterläßt, Gutachten oder Unbedenklichkeitszeugnisse vorzulegen (§ 7 Abs. 5);
  7. Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung entgegen den Vorschriften des § 7 Abs. 6 aufbringt

8.

den Vorschriften der Klärschlammverordnung (§ 8)

zuwiderhandelt;

Komposte aufbringt, die nicht nach der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, hergestellt wurden (§ 7 Abs. 7) sowie

kein Qualitätssicherungssystem nach § 7 Abs. 8

anwendet.

  1. die Abgabe oder Annahme von Klärschlamm entgegen den Vorschriften des § 9 Abs. 1 vornimmt;
  2. kein Abnehmerverzeichnis führt oder unvollständige Eintragungen vornimmt (§ 9 Abs. 2);
  3. keinen Lieferschein ausfertigt, diesen nicht unterfertigt oder Ausfertigungen nicht übergibt (§ 9 Abs. 3);
  4. keine Einsichtnahme in das Unbedenklichkeitszeugnis gewährt (§ 9 Abs. 4);
  5. Senkgrubeninhalte entgegen den Vorschriften des § 10 aufbringt;
  6. Gärrückstände entgegen den Vorschriften des § 11 aufbringt oder den Verpflichtungen des § 11 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt;
  7. Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion entgegen den Vorschriften des § 12 aufbringt oder den Verpflichtungen des § 12 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt;
  8. den gemäß § 13 Abs. 1, 2, 4 und 7 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt.
  9. den gemäß § 14 Abs. 2 und 3 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
  10. den nach § 17 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen nicht entspricht.

(2)  Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen und zwar

  1. a) Übertretungen nach Abs. 1 Z. 2 bis 19 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300,– und
  2. b) Übertretungen nach Abs. 1 Z. 1 mit einer Geldstrafe bis € 2.200,–.

(3)  Der Versuch ist strafbar.

  • 17

Sonstige Maßnahmen

(1)  Unabhängig von einer Bestrafung nach § 16 ist dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten eines Aufbringungsgrundstückes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, rechtswidrig aufgebrachte Klärschlämme, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereinigung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, Abfälle, sonstige aufgebrachte Materialien oderKomposte zu entfernen. Ist eine Entfernung nicht mehr möglich, dann hat der Auftrag jedenfalls die Herstellung eines Zustandes durch solche Maßnahmen zu umfassen, die die Erhaltung oder Wiederherstellung der Bodenfruchtbarkeit oder Bodengesundheit gewährleisten.

(2)  Über die im Abs. 1 hinaus angeführten Maßnahmen kann die Behörde auch

*  ein zeitlich begrenztes oder dauerndes

Aufbringungsverbot verfügen,

*  anordnen, unter welchen eingeschränkten

Voraussetzungen Klärschlamm, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, Abfall, sonstiges aufgebrachtes Material oder Kompost aufgebracht werden darf und

*  Bodenverbesserungsmaßnahmen vorschreiben.

  • 18

Umgesetzte EG-Richtlinien

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, ABl.Nr. L 181 vom 4. Juli 1986, S. 6
  2. Art. 16 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl.Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40

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