Bodenschutzgesetz OÖ.

Landesrecht Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Bodenschutzgesetz 1991, Fassung vom 25.10.2013

 

  • Langtitel
    Landesgesetz vom 3. Juli 1991 über die Erhaltung und den Schutz des Bodens vor schädlichen Einflüssen sowie über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Oö. Bodenschutzgesetz 1991)StF: LGBl.Nr. 63/1997 (GP XXIV RV 966/1997 AB 989/1997 LT 53)

Änderung

LGBl.Nr. 104/1997 (GP XXIV IA 1074/1997 AB 1086/1997 LT 56; RL 91/271/EWG vom 21. Mai 1991, ABl.Nr. L 135 vom 30.5.1991, S. 40)

LGBl.Nr. 37/1998 (GP XXV IA 155/1998 LT 6; RL 91/676/EWG vom 12. Dezember 1991, ABl.Nr. 375 vom 31.12.1991, S. 1)

LGBl.Nr. 34/1999 (GP XXV AB 464/1999 LT 14)

LGBl.Nr. 2/2000 (GP XXV IA 659/1999 LT 21; RL 91/414/EWG vom 15. Juli 1991, ABl.Nr. L 230 vom 19.8.1991, S. 1)

LGBl.Nr. 83/2001 (GP XXV RV 929/2000 AB 1105/2001 LT 37; RL 86/278/EWG vom 12. Juni 1986, ABl.Nr. L 181 vom 4.7.1986, S. 6, in der Fassung RL 91/692/EWG vom 23. Dezember 1991, ABl.Nr. L 377 vom 21.12.1991, S. 48, und der Beitrittsakte 1994 vom 24.6.1994, ABl.Nr. C 241, S. 188, RL 91/414/EWG vom 15. Juli 1991, ABl.Nr. L 230 vom 19.8.1991, S. 1, zuletzt geändert durch die RL 2000/10/EG vom 1. März 2000, ABl.Nr. L 57 vom 2.3.2000, S. 28)

LGBl.Nr. 25/2002 (DFB)

LGBl.Nr. 84/2002 (GP XXV RV 1482/2002 AA 1500/2002 LT 47)

LGBl.Nr. 61/2005 (GP XXVI RV 493/2005 LT 16)

LGBl.Nr. 100/2005 (GP XXVI RV 496/2005 AB 596/2005 LT 20)

LGBl.Nr. 89/2009 (GP XXVI RV 1808/2009 AB 1942/2009 ZA 1963/2009 LT 61; RL 91/414/EG vom 15. Juli 1991, ABl.Nr. L 230 vom 19.8.1991, S. 1)

LGBl.Nr. 44/2012 (GP XXVII RV 544/2012 AB 557/2012 LT 23; RL 2009/128/EG vom 21. Oktober 2009, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 71; VO (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 1)

LGBl.Nr. 4/2013 (GP XXVII RV 738/2012 AB 762/2012 LT 30)

Sonstige Textteile

Anmerkung:

Durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/1997 wurde das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 in folgender Fassung neuerlich beschlossen:

ursprüngliche Stammfassung:

StF: LGBl. Nr. 115/1991 (GP XXIII IA 355 RV 440 AB 494/1991 )

idF: LGBl. Nr. 19/1997 (GP XXIV IA 906/1996 LT 50)

LGBl. Nr. 13/1999 (VfGH 30.11.1998, G 127/98)

Das neuerlich beschlossene Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, ist mit 12. Juni 1997 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

  1. ABSCHNITT: Allgemeines
§ 1 Zielsetzung, Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
  1. ABSCHNITT: Klärschlamm und Kompost
§ 3 Eignung
§ 4 Eignung des Bodens
§ 5 Beschränkung der Ausbringungsmenge
§ 6 Ausbringungsverbote
§ 7 Ausbringung von Senkgrubeninhalten und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen
§ 8 Erhöhte Ausbringungsmenge
§ 9 Abgabe von Klärschlamm
§ 10 Ausbringung durch den Betreiber der Abwasserreinigungsanlage
§ 11 Ausbringungsbeschränkung
§ 12 Kostentragung
§ 13 Klärschlammverordnung

III. ABSCHNITT: Düngung

§ 14 Grundsätze der Düngung
§ 15 Ausbringung von Gülle (Jauche), Güllelagerung
§ 15a Verordnungsermächtigung
  1. ABSCHNITT: Pflanzenschutz
§ 16 Schutzzweck, Anwendungsbereich
§ 16a Datenverkehr
§ 16b Auskunftserteilung
§ 17 Sachkundenachweis
§ 18 Verwendung
§ 18a Aufzeichnungen
§ 18b Aufbewahrung und Lagerung
§ 18c Pflanzenschutzgeräte
§ 19 Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte
§ 20 Informationspflicht
§ 21 Maßnahmen
§ 21a Aktionsplan
§ 21b Information und Sensibilisierung
  1. ABSCHNITT: Bodenschutzprogramm; Bodenzustandsinformation
§ 22 Oberösterreichischer Bodenkataster
§ 23 Bodendauerbeobachtungsflächen
§ 24 Bodengrenzwerteverordnung
§ 24a Frachtenbegrenzung
§ 25 Zusätzliche Bodenzustandsuntersuchung
§ 26 Betretungsrechte
§ 27 Maßnahmen zur Bodenverbesserung
§ 28 Nutzungsbeschränkung
§ 29 Entschädigung
§ 30 Mitteilungspflicht
§ 31 Bodenbilanz
§ 32 Bodeninformationsbericht, Bodenentwicklungsprogramm
§ 33 Sonstige Vorschriften im Interesse des Bodenschutzes
  1. ABSCHNITT: Versuchs- und Beratungswesen
§ 34 Versuche
§ 35 Bodenschutzberatung durch die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich

VII. ABSCHNITT: Förderung

§ 36 Förderungsgrundsätze
§ 37 Arten der Förderung
§ 38 Ausmaß der Förderung
§ 39 Voraussetzung der Förderung
§ 40 Pflichten des Förderungswerbers

VIII. ABSCHNITT: Vollziehung, Administrativbestimmungen

§ 41 Behörde
§ 42 Überwachung; Auskunftspflicht, Zutrittsrecht
§ 43 Sofortmaßnahmen
§ 44 Faktische Amtshandlung
§ 45 Bodenschutzregister
§ 46 Anerkennung von Untersuchungsstellen
§ 47 Fachbeirat für Bodenschutz
§ 48 Erlassung von Verordnungen, Anhörungsrechte
  1. ABSCHNITT: Straf- und Schlußbestimmungen
§ 49 Strafbestimmungen
§ 50 Mitwirkung bei der Vollziehung
§ 51 Schlußbestimmungen
  • Text
  1. ABSCHNITT
    Allgemeines
  • 1
    Zielsetzung, Anwendungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz dient

der Erhaltung des Bodens,
dem Schutz der Bodengesundheit vor schädlichen Einflüssen, insbesondere durch Erosion, Bodenverdichtung oder Schadstoffeintrag, sowie
der Verbesserung und Wiederherstellung der Bodengesundheit.
Zur Erreichung des Zwecks dieses Landesgesetzes soll sich jedermann so verhalten, dass Beeinträchtigungen der Bodengesundheit – insbesondere Anreicherungen von Schadstoffen im Boden und Verschlechterungen der Bodenstruktur – im Sinn eines vorbeugenden Bodenschutzes möglichst vermieden werden. Die Verwendung von Klärschlamm hat auf Böden so zu erfolgen, dass den Nährstoffbedürfnissen der Pflanzen Rechnung getragen und die Qualität des Bodens, des Oberflächen- und des Grundwassers nicht beeinträchtigt wird. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001,100/2005)

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes zum Beispiel in Angelegenheiten des Forstwesens, des Wasserrechtes, des Eisenbahnwesens, der Regelungen über den geschäftlichen Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten usw. berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(3) Durch dieses Landesgesetz werden andere landesgesetzliche Vorschriften, unbeschadet der Geltung von weiterreichenden besonderen Regelungen in diesem Landesgesetz, in ihrer geltenden Fassung nicht berührt.

(4) In verwaltungsbehördlichen Verfahren nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften ist auf den Schutzzweck dieses Landesgesetzes, insbesondere auf eine Vermeidung der Anreicherung von Schadstoffen über die Vorsorgewerte hinaus, Bedacht zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch für die Zufuhr von Bodenmaterial im Zuge geländegestaltender oder bodenverbessernder Maßnahmen.(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(5) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind im räumlichen Geltungsbereich der Alpenkonvention unter Berücksichtigung des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz (Protokoll „Bodenschutz“), BGBl. III Nr. 235/2002, in der Fassung BGBl. III Nr. 111/2005, anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 89/2009)

  • § 2
    Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten:

1. Böden: alle nicht versiegelten Flächen (Bodenkörper), die tatsächlich oder potentiell Träger natürlichen oder anthropogenen Pflanzenbewuchses sind, einschließlich Flächen mit abgezogener Humusdecke, insbesondere:
öffentliche Grünflächen wie Parks, Straßenbegleitflächen u. ä.,
Hausgärten und Kleingärten,
Grünflächen, die vorrangig der Sportausübung dienen wie Schipisten, Fußballplätze, Golfplätze u.ä.,
Abraumflächen wie Schotter-, Kies- oder Sandgruben,
alpine Grünflächen und Ödland,
landwirtschaftliche Kulturflächen;
2. landwirtschaftliche Kulturflächen: Böden, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Kulturpflanzen dienen, einschließlich zeitweise brach liegender Flächen, ausgenommen jedoch Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007;
3. Bodengesundheit: jener Zustand des Bodens, bei dem
a) die ökologischen Regenerations- und Ausgleichsfunktionen des Bodens, insbesondere die vorwiegend abiotischen Filter-, Puffer-, Schutz- und Speicherfunktionen sowie die biologischbiochemischen Transformator- und Genschutzfunktionen, und
die Produktionsfunktionen des Bodens, insbesondere für die landwirtschaftliche Produktion,
nachhaltig gewährleistet sind,
b) der Boden ein artenreiches und biologisch aktives Bodenleben aufweist;
4. Erosion: die Verlagerung oberflächiger Bodenteile durch Abrutschung, Abschwemmung oder Verwehung in einem Ausmaß, das die Bodengesundheit beeinträchtigt;
5. Bodenverdichtung: die Verringerung des Porenvolumens, d.h. die zu dichte Lagerung der festen Bodenbestandteile;
6. integrierter Pflanzenbau: Systeme der Pflanzenproduktion, in denen unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Anforderungen alle geeigneten und vertretbaren biologischen, technischen und chemischen Verfahren des Acker- und Pflanzenbaues, der Pflanzenernährung und des Pflanzenschutzes in möglichst guter Abstimmung aufeinander eingesetzt werden, um der Güte und der Menge nach die Optimierung der Erträge nachhaltig zu gewährleisten;
7. Klärschlamm: Rückstände aus der Reinigung von Abwässern, gleichgültig welcher Herkunft und Beschaffenheit, ausgenommen Rechengut und Sandfanginhalte, auch wenn Nährstoffe zugesetzt wurden;
8. stabilisierter Klärschlamm: Klärschlamm, bei dem die leicht zersetzbaren organischen Stoffe durch Faulung (anaerob), Belüftung (aerob) oder sonstige Verfahren abgebaut sind;
9. Kompost: Material, das in Entsprechung der Anforderungen der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, hergestellt wird;
10. Erde aus Abfällen: Material mit weniger als 20% Gehalt organischer Substanz in der Trockenmasse, das unter Verwendung von Kompost der Qualitätsklassen A+ oder A entsprechend den Anforderungen der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, und durch Nachlagerung oder Zugabe von unbelastetem Bodenaushub hergestellt wird und das die Vorsorgewerte gemäß § 24 nicht überschreitet;
11. unbelasteter Bodenaushub: Bodenmaterial, das aus natürlich gewachsenem, nicht anthropogen negativ beeinflusstem Boden entnommen wurde;
12. Ausbringungsfläche: eine zusammenhängende Grundfläche derselben Nutzungsart (z. B. Acker), auf die Klärschlamm oder andere Stoffe ausgebracht werden;
13. häusliches Abwasser: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden, Gewerbe-, Industrie- oder landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben;
14. integrierter Pflanzenschutz: die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert. Der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Bekämpfung von Schädlingen;
15. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Anwendung;
16. berufliche Verwenderin bzw. beruflicher Verwender: jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwenderin bzw. Anwender, Technikerin bzw. Techniker, Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber sowie Selbständige bzw. Selbständiger in der Landwirtschaft und anderen Sektoren, wobei es unerheblich ist, ob diese Tätigkeit in Erwerbsabsicht oder ohne Gewinnabsicht durchgeführt wird;
17. Beraterin bzw. Berater: jede Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich gegebenenfalls private selbständige und öffentliche Beratungsdienste;
18. Pflanzenschutzgeräte: alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank;
19. Lebewesen: Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen im Einzelnen, in ihren Beziehungen untereinander oder zu Menschen.
(Anm: LGBl.Nr. 83/2001, 100/2005, 89/2009, 44/2012)

(2) Soweit im Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, gelten die im Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und im Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen. (Anm:LGBl.Nr. 44/2012)

  • II. ABSCHNITT
    Klärschlamm und Kompost
  • 3
    Eignung

(1) Unbeschadet des § 11 darf auf Böden nur Klärschlamm aus einer Lagerstätte einer in Oberösterreich befindlichen Abwasserreinigungsanlage ausgebracht werden, für den im Zeitpunkt der Abgabe des Klärschlamms eine von der Behörde ausgestellte gültige Eignungsbescheinigung vorliegt.(Anm: LGBl. Nr. 84/2002, 100/2005)

(2) Eine Eignungsbescheinigung ist von der Behörde auf Antrag des Betreibers von Abwasserreinigungsanlagen für stabilisierten Klärschlamm (§ 2 Z 8) auszustellen, wenn auf Grund von Untersuchungen feststeht, dass

1. der Klärschlamm in Bezug auf die Gehalte an bestimmten den Schutzzweck des § 1 beeinträchtigenden Stoffen und sonstigen Parametern die hiefür durch Verordnung (§ 13) festgesetzten Grenzwerte, hinsichtlich seines Kupfer- und Zinkgehalts nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, nicht überschreitet und
2. der Klärschlamm in Bezug auf die Gehalte an düngewirksamen Stoffen und seine sonstigen Bestandteile und Eigenschaften die Bodengesundheit nicht beeinträchtigt.
(Anm: LGBl. Nr. 84/2002, 100/2005)

(3) Eine Eignungsbescheinigung ist entsprechend den im Abs. 4 bzw. Abs. 5 erster Satz normierten jeweiligen Intervallen zu befristen. Sie verliert jedoch vor Ablauf der Befristung ihre Gültigkeit mit der Ausstellung einer neuen Eignungsbescheinigung. Die Eignungsbescheinigung ist von der Behörde für ungültig zu erklären, wenn die Untersuchung ergeben hat, daß eine der Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die ungültigen Eignungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen. (Anm:LGBl. Nr. 84/2002)

(4) Klärschlammuntersuchungen sind mindestens in folgenden Intervallen zu wiederholen:

1. in den ersten zwei Jahren nach erstmaliger Abgabe von Klärschlamm halbjährlich;
2. in den Folgejahren:
a) bei Abwasserreinigungsanlagen mit einer Ausbaugröße bis 20.000 Einwohnerwerte jährlich;
b) bei Abwasserreinigungsanlagen mit einer Ausbaugröße über 20.000 Einwohnerwerte halbjährlich, spätestens jedoch alle 1.000 Tonnen Trockensubstanz.
(Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005)

(5) Die Behörde hat in der Eignungsbescheinigung das Untersuchungsintervall gemäß Abs. 4 Z 2 bis auf sechs Monate herabzusetzen, wenn die Untersuchung ergibt, dass bei einem oder mehreren zu untersuchenden Parametern 90% des zulässigen Grenzwerts erreicht wurden. Darüber hinaus hat die Behörde in dem für eine ausreichende Kontrolle erforderlichen Umfang Untersuchungen anzuordnen; dies gilt insbesondere dann, wenn ein begründeter Verdacht auf eine eignungserhebliche Verschlechterung der Eigenschaften des Klärschlamms gegeben ist. In der Verordnung gemäß § 13 kann bestimmt werden, dass für bestimmte Stoffe und sonstige Parameter das Untersuchungsintervall bis auf drei Jahre hinaufgesetzt wird. (Anm: LGBl. Nr. 84/2002, 100/2005)

(6) Die Organe der Behörde haben den Klärschlammlagerstätten repräsentative Mischproben in einer für die Analyse des Klärschlamms ausreichenden Menge zu entnehmen sowie die erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen. (Anm: LGBl. Nr. 84/2002, 100/2005)

(7) Die Untersuchung des Klärschlamms hat folgende Parameter zu umfassen:

Trockensubstanz, organische Substanz, Säuregehalt (pH-Wert), Gesamtstickstoff, Ammonium-Stickstoff, Phosphor, Kalium, Kalzium, Magnesium sowie die in der Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 angeführten Parameter. Die Behörde hat die Untersuchung weiterer eignungserheblicher Parameter, wie insbesondere „organische Schadstoffe“ o.ä. anzuordnen, wenn dies auf Grund spezieller Abwassereinleitungen, der Verwendung bestimmter Fällungsmittel beim Klärschlamm oder mit Rücksicht auf sonstige besondere Verhältnisse der Abwasserreinigungsanlage erforderlich ist. In den Fällen des Abs. 5 erster Satz kann die Behörde die Untersuchung auf jene Parameter einschränken, deren Werte Anlass für die Verkürzung des Untersuchungsintervalls sind. Der Untersuchungsumfang und die Untersuchungsmethoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 84/2002,100/2005)

(8) Kompost oder Erde aus Abfällen darf auf Böden nur bei Einhaltung der folgenden Bestimmungen ausgebracht werden:

1. Die Ausbringung von Kompost der Qualitätsklassen A+ und A oder von Erde aus Abfällen ist grundsätzlich ohne Einschränkung zulässig; die Ausbringung von Kompost der Qualitätsklasse A zu Zwecken des Landschaftsbaues, der Landschaftspflege und der Rekultivierung auf Deponien ist aber nur bis zu einer Ausbringungsmenge von maximal 400 Tonnen Trockenmasse/Hektar innerhalb von zehn Jahren erlaubt.
2. Die Ausbringung von Kompost der Qualitätsklasse B ist nur zu Zwecken des Landschaftsbaues, der Landschaftspflege und der Rekultivierung auf Deponien und lediglich bis zu einer Ausbringungsmenge von maximal 200 Tonnen Trockenmasse/Hektar innerhalb von zehn Jahren erlaubt.
3. Die Ausbringung von Kompost, der unter Verwendung von schadstoffentfrachtetem Restmüll gemäß der Anlage 1 Teil 3 der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, hergestellt wird, ist nur zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf Deponien zulässig.
(Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 84/2002, 100/2005, 89/2009)

(9) Wer Kompost der Qualitätsklassen A und B zu Zwecken des Landschaftsbaues, der Landschaftspflege oder der Rekultivierung auf Deponien ausbringt, hat Aufzeichnungen über die von ihm selbst produzierten oder erworbenen und ausgebrachten Gesamtmengen dieser Qualitätsklassen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und haben Folgendes zu beinhalten:

1. Herkunft des erworbenen und ausgebrachten Kompostes;
2. Datum und Menge des Erwerbs sowie der Ausbringung;
3. Grundstücksnummern und Einlagezahlen der von den Ausbringungen betroffenen Grundstücke sowie die Katastralgemeinde und Gemeinde, in denen diese Grundstücke liegen.
Der Behörde ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005)
  • § 4
    Eignung des Bodens

(1) Auf Böden darf Klärschlamm nicht ausgebracht werden, wenn im Boden die für bestimmte Stoffe und sonstige Parameter in der Verordnung gemäß § 13 festgesetzten Grenzwerte überschritten werden. Der Nutzungsberechtigte hat den Gehalt an diesen Stoffen und sonstige Parameter vor der ersten Ausbringung auf Grund einer repräsentativen Bodenuntersuchung feststellen zu lassen.

(2) Die Bodenuntersuchung ist vor einer Ausbringung zu wiederholen, wenn die letzte Bodenuntersuchung über zehn Jahre zurückliegt oder seit der letzten Bodenuntersuchung an Klärschlamm-Trockensubstanz insgesamt 15 Tonnen pro Hektar ausgebracht wurden. Darüber hinaus kann die Behörde in dem für eine ausreichende Kontrolle erforderlichen Umfang hinsichtlich aller Böden Bodenuntersuchungen anordnen.

(3) Die Entnahme der Bodenproben für die Bodenuntersuchung nach Abs. 1 hat außer in den Fällen des Abs. 2 letzter Satz durch den Nutzungsberechtigten oder durch einen von ihm beauftragten Fachkundigen zu erfolgen; sie ist nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchzuführen und hat in einer für die Analyse ausreichenden Menge zu erfolgen. Pro angefangene zwei Hektar einer Ausbringungsfläche ist je eine repräsentative Mischprobe zu entnehmen; über die Hektargrenze hinausgehende Restflächen unter 2.000 m² bleiben unberücksichtigt. Die Bodenprobe ist vom Nutzungsberechtigten dem Betreiber der Abwasserreinigungsanlage unter Anschluss eines Protokolls mit Angabe der Grundstücksnummer einschließlich der Katastralgemeinde sowie der Größe und Nutzungsart der Ausbringungsfläche zu übergeben. Der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage hat die Analyse der Bodenprobe durch eine anerkannte Untersuchungsstelle (§ 46) zu veranlassen und dem Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche sowie der Landesregierung je eine Ausfertigung des Bodenuntersuchungszeugnisses inklusive Probennahmeprotokoll zu übermitteln.

(4) Die Analyse hat insbesondere folgende Parameter zu umfassen: Säuregehalt im Boden (pH-Wert), organische Substanz, Kationenaustauschkapazität, Gesamtstickstoff, Phosphor, Kalium, Magnesium, Bor und die in der Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 angeführten sonstigen Parameter. § 3 Abs. 7 zweiter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

  • § 5
    Beschränkung der Ausbringungsmenge

(1) Innerhalb von drei Jahren dürfen auf Böden insgesamt 10 Tonnen Trockensubstanz pro Hektar an Klärschlamm ausgebracht werden. Diese Ausbringungsmenge ist bei der Ausbringung von Klärschlamm, dessen Gehalt an Kupfer oder Zink den durch Verordnung festgesetzten Grenzwert um nicht mehr als 50% überschreitet, dem Verhältnis der Überschreitung, gegebenenfalls dem Verhältnis der höheren Überschreitung, entsprechend zu reduzieren. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(2) Unter Berücksichtigung der Ausbringungsmenge gemäß Abs. 1 dürfen auf Böden höchstens 50 m³ Klärschlamm mit einem Trockensubstanzanteil von weniger als 35% pro Hektar und Jahr ausgebracht werden.

(Anm: LGBl. Nr. 2/2000)

  • § 6
    Ausbringungsverbote

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung auf Grund bestimmter Dauereigenschaften des Bodens, wie Bodenschwere, organische Substanz, Hängigkeit und Erosionsgefährdung etc., die Ausbringung von Klärschlamm verbieten. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(2) Die Ausbringung von Klärschlamm

1. auf verkarstete Böden,
2. auf Wiesen, Weiden, Bergmähder, Almböden und Feldfutterkulturen,
3. auf wassergesättigte oder durchgefrorene Böden sowie auf Böden mit geschlossener Schneedecke,
4. auf Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen
ist verboten. Grundflächen, auf die Klärschlamm ausgebracht wurde, dürfen innerhalb eines Jahres nicht für Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen herangezogen werden. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(3) Die Ausbringung von Klärschlamm mit einem Trockensubstanzanteil von weniger als 10% auf hängige Böden mit Abschwemmgefahr ist verboten.

(4) Klärschlamm darf nicht mit Gülle (Jauche) vermischt werden; dies gilt sowohl für die Lagerung als auch für die Ausbringung.

(5) Bei der Ausbringung von Klärschlamm auf Böden im Bereich von fließenden oder stehenden Gewässern ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Einwirkungen auf diese Gewässer vermieden werden.(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

  • § 7
    Ausbringung von Senkgrubeninhalten und Klärschlamm aus
    Kleinkläranlagen

(1) Die Ausbringung von Senkgrubeninhalten und von Klärschlamm aus Kläranlagen bis 50 Einwohnerwerte (Kleinkläranlagen) auf Böden ist verboten. Ausgenommen ist die Ausbringung auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen von

1. häuslichen Abwässern und
2. Klärschlamm aus Kleinkläranlagen mit biologischer Abwasserreinigung, der ausschließlich aus der Reinigung von häuslichen Abwässern stammt.

(2) Auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen dürfen höchstens 50 m³ Senkgrubeninhalte (Abs. 1 Z 1) pro Hektar und Jahr ausgebracht werden. Bei der Ausbringung von Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) dürfen die im § 5 Abs. 1 erster Satz und § 5 Abs. 2 festgelegten Obergrenzen insgesamt nicht überschritten werden; im Übrigen sind die §§ 3 bis 6 und 9 bis 12 für die Ausbringung von Klärschlamm gemäß Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden.

(3) Sofern für die Ausbringung von Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) Ackerflächen und Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) zur Verfügung stehen, darf die Ausbringung von Klärschlamm nur auf Ackerflächen erfolgen. Grünland darf frühestens sechs Wochen nach der Ausbringung von Klärschlamm für Futterzwecke genutzt werden.

(4) Senkgrubeninhalte (Abs. 1 Z 1) und Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) dürfen nicht ausgebracht werden:

1. auf verkarstete Böden;
2. auf Almböden;
3. auf wassergesättigte oder durchfrorene Böden sowie auf Böden mit geschlossener Schneedecke;
4. auf Gemüse-, Beerenobst- oder Heilkräuterkulturen;
5. auf hängige Böden mit Abschwemmgefahr.

(5) Die Behörde hat auf begründeten Antrag die Ausbringung von Senkgrubeninhalten (Abs. 1 Z 1) und Klärschlamm (Abs. 1 Z 2) auf Almböden und/oder verkarsteten Böden zu bewilligen, wenn

1. die Senkgrubeninhalte und der Klärschlamm aus Kleinkläranlagen auf Almen und verkarsteten Böden anfallen,
2. eine nachhaltige Beeinträchtigung der Bodengesundheit nicht zu erwarten ist und
3. die Verfrachtung der Senkgrubeninhalte oder des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen nur mit hohem technischen Aufwand möglich ist.
Die Bewilligung ist befristet zu erteilen; die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen ist zulässig.

(6) Der Nutzungsberechtigte einer landwirtschaftlichen Kulturfläche hat, wenn er nicht nur im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb anfallende Senkgrubeninhalte oder Klärschlämme aus Kleinkläranlagen ausbringt, Aufzeichnungen über die Gesamtmenge der ausgebrachten Senkgrubeninhalte und des ausgebrachten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen sowie über die Ausbringungsfläche zu führen. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren. Der Behörde ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2001)

  • § 8
    Erhöhte Ausbringungsmenge

(1) Auf Antrag einer Abwasserverwertungsgemeinschaft hat die Behörde die Ausbringung von mehr als 50 m³, höchstens aber 100 m³ Senkgrubeninhalte gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 pro Hektar und Jahr auf Ackerflächen zu bewilligen, wenn

1. die Abwasserverwertungsgemeinschaft entweder durch eine landwirtschaftliche Fachorganisation, wie z. B. Maschinenring, oder durch den Zusammenschluss von mindestens drei Landwirten gebildet wird,
2. ein für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes Verantwortlicher namhaft gemacht wird,
3. die Abwasserverwertungsgemeinschaft die Verfügungsgewalt über geeignete Ackerflächen im Ausmaß von mindestens 50 Hektar außerhalb von wasserwirtschaftlich geschützten Gebieten besitzt,
4. ein Ausbringungskonzept vorgelegt wird, das Aussagen darüber enthält, auf welche Ackerflächen ausgebracht werden soll,
5. geeignete Einrichtungen für Zwischenlager oder mindestens fünfjährige Verträge mit Übernahmestellen nachgewiesen werden und
6. geeignete sonstige technische Einrichtungen, die für die Ausbringung verwendet werden, vorhanden sind.

(2) Die Ausübung der Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Ausbringung auf Grund von Verträgen mit mindestens fünfjähriger Laufzeit erfolgt und ein Ausbringungsnachweis geführt wird. Der Ausbringungsnachweis hat folgende Angaben zu enthalten:

1. die Herkunft der ausgebrachten Senkgrubeninhalte, die nicht im eigenen Betrieb anfallen (Name und Anschrift des Eigentümers der Senkgrube sowie Standort der Senkgrube);
2. die jeweils auf eine bestimmte Ausbringungsfläche zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgebrachte Menge von nicht im eigenen Betrieb anfallenden Senkgrubeninhalten;
3. die auf eine bestimmte Ausbringungsfläche innerhalb eines Jahres ausgebrachte Gesamtmenge eigener und fremder Senkgrubeninhalte.

(3) Die Unterlagen gemäß Abs. 2 sind fünf Jahre aufzubewahren. Der Behörde ist Einsicht in die Verträge und Ausbringungsnachweise zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.

(4) Die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen im Bewilligungsbescheid ist zulässig, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarschaft oder zur Wahrung der Zielsetzungen dieses Landesgesetzes erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen öffentliche Interessen gefährdet sind, kann die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorschreiben, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung erforderlich ist.

(5) Im Bewilligungsverfahren ist jedenfalls ein agrartechnischer Sachverständiger beizuziehen. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und die Oö. Landwirtschaftskammer sowie die Gemeinde(n), in deren Gebiet Ackerflächen gemäß Abs. 1 Z 4 liegen, sind im Bewilligungsverfahren zu hören. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides den betroffenen Gemeinden zuzustellen.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2001)

  • § 9
    Abgabe von Klärschlamm

(1) Die Abgabe von Klärschlamm zur Ausbringung auf Böden ist nur gestattet, wenn sie unmittelbar vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage an den Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche oder dessen Beauftragten erfolgt.

(2) Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen haben vor der Abgabe von Klärschlamm zur Ausbringung auf Böden dem Abnehmer eine Ausfertigung der Eignungsbescheinigung einschließlich der Analysedaten auszufolgen.

(3) Bei jeder Abgabe von Klärschlamm zur Ausbringung auf Böden hat der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage eine Abgabebestätigung in dreifacher Ausfertigung auszustellen. Die erste Ausfertigung verbleibt beim Betreiber der Anlage; die zweite Ausfertigung ist dem Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche oder dessen Beauftragten auszuhändigen; die dritte Ausfertigung ist innerhalb von zwei Monaten der Landesregierung zu übermitteln.

(4) Die Abgabebestätigung hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Bezeichnung der Abwasserreinigungsanlage und der jeweiligen Klärschlammlagerstätte, in welcher der Klärschlamm angefallen ist;
2. Name und Anschrift des Abnehmers und des Transporteurs;
3. die abgegebene Klärschlammmenge in Kubikmeter und Kilogramm-Trockensubstanz, in den Fällen des § 5 Abs. 1 zweiter Satz auch die anzurechnende Ausbringungsmenge;
4. die Bezeichnung der Ausbringungsfläche unter Angabe des Datums der letzten Bodenuntersuchung (§ 4);
5. das Datum der Abgabe und die Unterschriften des Betreibers der Abwasserreinigungsanlage, des Abnehmers und des Transporteurs.
(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)
  • § 10
    Ausbringung durch den Betreiber der Abwasserreinigungsanlage

Überlassen Nutzungsberechtigte Böden dem Betreiber der Abwasserreinigungsanlage zur regelmäßigen Ausbringung von Klärschlamm, so gehen im Umfang der getroffenen Vereinbarung die mit der Ausbringung verbundenen Pflichten auf diesen über.

(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

  • § 11
    Ausbringungsbeschränkung

(1) Soweit in staatsrechtlichen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG oder in Staatsverträgen nicht anderes vereinbart ist, darf auf Böden nur Klärschlamm ausgebracht werden, der in einer in Oberösterreich gelegenen Abwasserreinigungsanlage angefallen ist. Die Behörde hat im Einzelfall auf Antrag des Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche mit Bescheid Ausnahmen von diesem Grundsatz zu bewilligen, wenn der auszubringende Klärschlamm im Sinn des § 3 Abs. 2 für die Ausbringung geeignet ist und der Antragsteller unter Bedachtnahme auf § 5 über eine geeignete Ausbringungsfläche verfügt. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(2) Die Eignung im Sinne des Abs. 1 ist durch ein Gutachten einer anerkannten Untersuchungsstelle (§ 46) nachzuweisen, der Ausstellungszeitpunkt des Gutachtens darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegen.

(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat Folgendes zu enthalten:

1. die Bezeichnung der nicht in Oberösterreich gelegenen Abwasserreinigungsanlage, von der der Klärschlamm bezogen werden soll;
2. die beabsichtigte Ausbringungsmenge in Kubikmeter und Kilogramm-Trockensubstanz;
3. die Bezeichnung der Ausbringungsfläche (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde und Grundstücksgröße) unter Angabe des Datums der letzten Bodenuntersuchung (§ 4);
4. das aktuelle Untersuchungszeugnis des Klärschlamms sowie die Ergebnisse der dazugehörigen Bodenuntersuchung.
(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(4) Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ausbringung des Klärschlamms hat der Nutzungsberechtigte der Ausbringungsfläche eine Bestätigung der nicht in Oberösterreich gelegenen Abwasserreinigungsanlage vorzulegen, in der

1. die abgegebene Klärschlammmenge und
2. das Abgabedatum des Klärschlamms
bestätigt wird. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(5) Der Bescheid nach Abs. 1 ist von der Behörde innerhalb eines Monats nach Antragstellung zu erlassen und tritt ein Jahr nach Rechtskraft des Bescheides außer Kraft; im Bescheid ist auf das Außerkrafttreten hinzuweisen.

  • § 12
    Kostentragung

(1) Die Kosten für die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Untersuchungen des Klärschlamms sind vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage zu tragen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005)

(2) Die Kosten für die Bodenuntersuchungen sind von jenem Betreiber einer in Oberösterreich gelegenen Abwasserreinigungsanlage zu tragen, dessen Klärschlamm auf den in Betracht kommenden Ausbringungsflächen entsorgt wird oder werden soll; auf Antrag des Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche sind diese Kosten der Bodenuntersuchungen in sinngemäßer Anwendung des § 76 Abs. 3 AVG dem Betreiber der Abwasserreinigungsanlage mit Bescheid vorzuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(3) Die Kosten für die Untersuchungen nach § 3 Abs. 5 zweiter Satz sowie für die Bodenuntersuchungen nach § 4 Abs. 2 letzter Satz sind von Amts wegen zu tragen.

  • § 13
    Klärschlammverordnung

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere festzulegen:

1. Grenzwerte für die wichtigsten im Klärschlamm enthaltenen Stoffe unter Berücksichtigung von organischen Schadstoffen und sonstigen chemischen bzw. physikalischen Parametern, die in Bezug auf ihren Gehalt im Klärschlamm und im Boden die Bodengesundheit beeinträchtigen können, wenn sie in zu großen Mengen in den Boden gelangen. Solche Grenzwerte sind jedenfalls für Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink festzusetzen (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1);
2. nähere Bestimmungen über die Entnahme der Bodenproben (§ 4 Abs. 3);
3. Inhalt und Form der Eignungsbescheinigung (§ 3 Abs. 1, Abs. 8 und Abs. 9), der Protokolle für Probennahmen (§ 3 Abs. 6, Abs. 8, Abs. 9 und § 4 Abs. 3) sowie der Abgabebestätigung (§ 9 Abs. 4);
4. Kriterien für die Feststellung der Dauereigenschaften des Bodens einschließlich ihrer Ermittlung (§ 6 Abs. 1).
(Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005)

(2) Die Grenzwerte gemäß Abs. 1 Z 1 sind so zu bemessen, dass bei regelmäßiger und langjähriger dem Landesgesetz entsprechender Ausbringung von Klärschlamm den Schutzzwecken dieses Landesgesetzes entsprochen wird. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

  • III. ABSCHNITT
    Düngung
  • 14
    Grundsätze der Düngung

Die Nutzungsberechtigten von Böden haben im Sinne des integrierten Pflanzenbaues (§ 2 Z 6) bei der Zuführung von organischen oder anorganischen Düngemitteln insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

1. Bei der Düngung ist auf die Eigenschaften des Standortes, den Versorgungszustand des Bodens, den Nährstoffbedarf der einzelnen Kulturpflanzen sowie auf die Ertragsfähigkeit der einzelnen Produktionsgebiete Bedacht zu nehmen.
2. Bei der Bemessung der Düngermengen ist auf die Standortverhältnisse sowie auf alle für die Pflanzenernährung relevanten Nährstoffe Bedacht zu nehmen, wie auf die in den Boden eingebrachten Pflanzenrückstände, auf eine vorfruchtbedingte Nährstoffanreicherung (Leguminosen), auf die Wirtschaftsdünger, den Kompost, den Klärschlamm sowie – soweit erfasst – auf die natürlichen Mineralisierungsvorgänge im Boden.
3. Überdüngungen sind zu vermeiden. Bei der Anwendung von nach dem Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2005 zugelassenen Düngemitteln sind der in der Kennzeichnung festgelegte Anwendungsbereich und die Aufwandmenge einzuhalten.
4. Der Zeitpunkt der Ausbringung und die Staffelung der Menge des auszubringenden Düngers sind der Wirkungsweise des Düngers im Boden und der Vegetationsentwicklung anzupassen.
5. Durch gezielte Zufuhr von organischer Substanz (Wirtschaftsdünger, Kompost, Ernterückstände, Gründüngung und dgl.) ist eine geordnete Humuswirtschaft anzustreben.
6. Bei der Düngung ist auf den Schutz von Oberflächen- und Grundwasser Bedacht zu nehmen; dies gilt insbesondere bei der Düngung drainagierter Grundflächen.
(Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005, 44/2012)
  • § 15
    Ausbringung von Gülle (Jauche), Güllelagerung

(1) Die Ausbringung von Gülle (Jauche) darf unbeschadet der im § 14 dargelegten Grundsätze nur in einem Ausmaß erfolgen, das dem Anfall bei einer dem Grundsatz der Flächenbindung der Veredelungswirtschaft entsprechenden Nutztierhaltung entspricht; demnach ist bei der Nutztierhaltung im Hinblick auf die anfallende Gülle(Jauche)menge auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Tierbestand und Ausbringungsfläche Bedacht zu nehmen.

(2) Bei der Ausbringung von Gülle (Jauche) ist darauf zu achten, daß keine Abschwemmung eintritt.

(3) Die Ausbringung von Gülle (Jauche) ist verboten:

1. auf wassergesättigte oder durchgefrorene Böden sowie auf Böden mit geschlossener Schneedecke;
2. auf Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen während der Reife- und Erntezeit;
3. auf Almböden und verkarstete Böden; § 7 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(4) Die Inhaber tierhaltender landwirtschaftlicher Betriebe sind verpflichtet, für ausreichenden Gülle(Jauche)lagerraum für eine mindestens sechsmonatige Lagerung vorzusorgen. (Anm: LGBl. Nr. 37/1998)

  • § 15a

Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Düngung (§§ 14 und 15) zu erlassen, wenn und insoweit dies zur Verwirklichung der im § 1 genannten Ziele dieses Landesgesetzes sowie zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften notwendig ist.

(Anm: LGBl. Nr. 37/1998)

  • IV. ABSCHNITT
    Pflanzenschutz
  • 16
    Schutzzweck, Anwendungsbereich

(1) Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Lebens- und Futtermittelsicherheit und zum Schutz von Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen enthält dieser Abschnitt die Grundlagen für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit dem Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen und insbesondere der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.

(2) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf

1. die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Holzgewächsen; abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt jedoch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 grundsätzlich Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist;
2. den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.

(Anm: LGBl. Nr. 89/2009)

  • § 16a
    Datenverkehr

(1) Soweit gemeinschaftsrechtliche Vorschriften die Übermittlung von Daten, insbesondere solcher, die im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhoben werden, an die Europäische Gemeinschaft oder an andere Staaten vorsehen, sind diese von der Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.

(2) Die Landesregierung hat Berichte zu erstellen und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten, und zwar im Hinblick auf

1. die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG,
2. den integrierten Pflanzenschutz gemäß Art. 14 der Richtlinie 2009/128/EG,
3. die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG und
4. die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Art. 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht.
(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(3) Personenbezogene Daten, die in Vollziehung dieses Landesgesetzes ermittelt worden sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet und an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und die Agrarmarkt Austria übermittelt werden, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2009)

  • § 16b
    Auskunftserteilung

(1) Die Behörde hat gegenüber Dritten über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln schriftlich Auskunft zu erteilen. Diese haben das Recht, schriftlich einschlägige Informationen zu verlangen. § 2 Abs. 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz ist anzuwenden.

(2) Die schriftliche Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen auf Grund der gemäß § 18a bestehenden Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Der Auskunftspflicht muss nicht entsprochen werden, wenn das Auskunftsbegehren über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln offenbar mutwillig verlangt wird.

(3) Die von Dritten verlangten Informationen sind schriftlich zu erteilen. Im Fall der Auskunftsverweigerung ist § 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

  • § 17
    Sachkundenachweis

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen, außer bei der Verwendung geringer Mengen im Haushaltsbereich, nur von sachkundigen Personen verwendet werden. Dieser ist auf Verlangen eines Organs der Behörde vorzuweisen. (Anm: Zweiter Satz ist erst ab 26. November 2013 maßgeblich) (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(2) Sachkundig im Sinn des Abs. 1 sind Personen, die über die für die sachgerechte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich verfügen (Sachkundenachweis). Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt

1. für berufliche Verwenderinnen bzw. Verwender, die Verwendung in der Landwirtschaft und Beraterinnen und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln:
a) eine am 1. Jänner 1992 nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens fünfjährige praktische Betätigung in der Landwirtschaft in Verbindung mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Weiterbildungskurs der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im Ausmaß von mindestens acht Stunden,
b) die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im Ausmaß von mindestens 20 Stunden,
c) die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bestätigt, dass diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,
d) der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft oder Gartenbau, einer Berufsausbildung im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft oder in den Ausbildungsgebieten Garten-, Feldgemüse-, Wein- oder Obstbau, einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Universitätsstudiums einschlägiger Fachrichtungen, oder
e) die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung;
2. für sonstige Verwenderinnen bzw. Verwender:
a) ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Z 1,
b) die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich veranstalteten Ausbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden, oder
c) die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bestätigt, dass diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(3) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat in ihren Aus- und Weiterbildungskursen den Inhalt des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln.

(4) Ein Sachkundeausweis ist von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Antrag auszustellen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 erbringt und gegen sie oder ihn keine Maßnahme gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 rechtswirksam angeordnet ist.

(5) Der Sachkundeausweis hat zumindest folgende Angaben bzw. Merkmale zu enthalten:

1. die Bezeichnung „Sachkundeausweis“;
2. die ausstellende Stelle;
3. Name, Geburtsdatum und ein Lichtbild der Inhaberin bzw. des Inhabers;
4. Ausstellungsdatum und Ablaufdatum der Gültigkeit;
5. die Unterschrift der bzw. des Ausstellungsbefugten.
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit des Sachkundeausweises zu erlassen.

(6) Dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundeausweises ist ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 anzuschließen und – sofern die dafür erforderlichen Ausbildungen länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen wurden – die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß Abs. 8 nachzuweisen, der nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein darf.

(7) Der Sachkundeausweis wird für die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Eine Neuausstellung darf nur erfolgen, wenn die Teilnahme eines Weiterbildungskurses gemäß Abs. 8 nachgewiesen wird. Dieser Kurs darf nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein.

(8) Weiterbildungskurse sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im erforderlichen Umfang zu veranstalten und haben bei einer Mindestdauer von fünf Stunden insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln wesentlichen neuen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Darüber hinaus kann die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Weiterbildungskurse von anderen Veranstalterinnen bzw. Veranstaltern, die gleichwertige Informationen vermitteln, als Weiterbildungskurse im Sinn dieser Bestimmung anerkennen.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die Namen und Geburtsdaten jener Personen unverzüglich mitzuteilen, gegen die rechtswirksam Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 angeordnet wurden. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf Anfrage die Daten betreffend Inhaberinnen und Inhaber eines Sachkundeausweises mitzuteilen.

(10) Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle gemäß § 10 Abs. 2 Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Erlös der von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist ihr als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

  • § 18
    Verwendung

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist – nur verwendet werden, wenn sie im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10, eingetragen sind. Die Aufbrauchfrist für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln beträgt nach Maßgabe des Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Jahr.

(2) Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen; insbesondere über ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinn des Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Im Fall der Zulassung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten ist zu beachten, dass deren Verwendung soweit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden.

(3) Das Spritzen oder Sprühen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten.

(4) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden, hat die Verursacherin bzw. der Verursacher sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.

(5) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Erforderlichenfalls sind ein geeigneter Atemschutz und eine geeignete Schutzbekleidung zu verwenden. Nach dem Kontakt mit Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen sorgfältig zu reinigen.

(6) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nachteilige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden. Sind solche Einwirkungen für die Verwenderin bzw. den Verwender erkennbar dennoch eingetreten, so ist hievon die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstücks unverzüglich in Kenntnis zu setzen und über die zur Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände zu informieren.

(7) Die §§ 25 und 26 gelten sinngemäß, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Schutzzwecke des § 16 Abs. 1 beeinträchtigt sind.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2012)

  • § 18a
    Aufzeichnungen

Über das Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen und Gebrauchen von Pflanzenschutzmitteln ist, außer bei der Verwendung geringer Mengen im Haushaltsbereich, ein Spritztagebuch zu führen. Darin sind entsprechend Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 jedenfalls die Bezeichnung und Menge des verwendeten Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, unverzüglich einzutragen. Das Spritztagebuch ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu führen und vier Jahre lang aufzubewahren. Die Pflicht zur Führung eines Spritztagebuchs wird auch durch Aufzeichnungen erfüllt, die auf Grund von Bestimmungen der Marktordnung oder der Teilnahme an umweltbezogenen Förderprogrammen des Bundes oder des Landes Oberösterreich geführt werden, sofern diese sämtliche im zweiten Satz angeführten Daten enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(Anm: LGBl. Nr. 89/2009)

  • § 18b
    Aufbewahrung und Lagerung

(1) Pflanzenschutzmittel sind in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen aufzubewahren und zu lagern. Wenn dies nicht möglich ist, hat die Aufbewahrung und Lagerung in geeigneten verschlossenen Behältnissen zu erfolgen, bei denen ein unbeabsichtigter Austritt des Pflanzenschutzmittels und Verwechslungen mit Arzneimitteln sowie mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungefährlichen Waren des täglichen Gebrauchs auszuschließen sind. Diese Behältnisse sind inhaltlich auf die gleiche Weise wie die Handelspackungen zu kennzeichnen; die Beipacktexte sind gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren.

(2) Pflanzenschutzmittel sind so zu lagern oder aufzubewahren, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff zu den Pflanzenschutzmitteln erhalten können.

(3) Die Lagerbereiche für Pflanzenschutzmittel, die im Rahmen einer beruflichen Verwendung gelagert werden, sind hinsichtlich Standort, Größe und Baumaterialien so zu gestalten, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung kommen kann. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(Anm: LGBl. Nr. 89/2009)

  • § 18c
    Pflanzenschutzgeräte

(1) Bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Pflanzenschutzgeräte verwendet werden, die so beschaffen und gewartet sind, dass bei ihrem sachgerechten Gebrauch die Pflanzenschutzmittel nur in einem für eine wirksame Schädlingsbekämpfung notwendigen Ausmaß aufgebracht werden können. Die Wartung beinhaltet auch regelmäßige Kalibrierungen und technische Kontrollen der verwendeten Pflanzenschutzgeräte. (Anm. LGBl.Nr. 44/2012)

(2) Das Zubereiten von Spritzbrühen und das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten hat so zu erfolgen, dass bei allfälligem Austritt der Spritzbrühe ein Versickern in den Boden oder ein Eintritt in Oberflächenwässer oder das Grundwasser oder in Kanalsysteme verhindert wird. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(3) Pflanzenschutzgeräte sowie Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung und Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen; gleiches gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen. Die dabei anfallenden Reinigungswässer dürfen nicht direkt in Oberflächenwässer oder das Grundwasser eingebracht oder punktuell in den Boden versickert werden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(Anm: LGBl. Nr. 89/2009)

  • § 19
    Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte

(1) Die Landesregierung hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, nicht schädlichen Lebewesen oder der Umwelt durch Verordnung nähere Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der Funktionstüchtigkeit von Pflanzenschutzgeräten durch Prüforgane (Abs. 2) zu erlassen; dabei ist insbesondere zu regeln:

1. die Voraussetzungen, bei deren Erfüllung eine Person als zur Durchführung der Überprüfung geeignet zu gelten hat sowie – nach dem Stand der Technik – die Ausstattung, die in personeller und technischer Hinsicht für die Überprüfung erforderlich ist;
2. die gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG zu bemessenden Intervalle, innerhalb derer in Benützung stehende Pflanzenschutzgeräte zur Überprüfung vorzuführen sind;
3. Art und Umfang der durchzuführenden Prüfmaßnahmen einschließlich der zu prüfenden Geräteteile und -funktionen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Aufwandmengen und der gleichmäßigen Verteilung;
4. der Mindestinhalt des vom Prüforgan über die durchgeführte Überprüfung und deren Ergebnis zu erstellenden schriftlichen Befundes (Prüfbefund) sowie Aussehen und Beschaffenheit der auf dem überprüften Pflanzenschutzgerät vom Prüforgan anzubringenden Begutachtungsplakette;
5. die für die Überprüfung zu entrichtenden Entgelte, die die anteiligen Kosten des notwendigen Aufwandes zuzüglich einer angemessenen Entschädigung des Prüforganes nicht übersteigen dürfen.
(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(2) Die Behörde hat auf Antrag Personen, die den Voraussetzungen und Ausstattungserfordernissen im Sinne des Abs. 1 Z 1 entsprechen, als Prüforgane zu bestellen. Die Bestellung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn einer ordnungsgemäßen Prüftätigkeit entgegenstehende Mängel trotz Aufforderung binnen festzusetzender, angemessener Frist nicht behoben wurden. (Anm: LGBl. Nr. 84/2002)

(3) Eine Ausfertigung des Prüfbefundes (Abs. 1 Z 4) ist dem das Pflanzenschutzgerät Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung ist vom Prüforgan fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Begutachtungsplakette (Abs. 1 Z 4) darf vom Prüforgan nur bei einem im Sinne des § 18c Abs. 1 positiven Ergebnis angebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

  • § 20
    Informationspflicht

Personen, die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind und die wegen ihrer Behandlung nicht zum Verzehr durch Menschen, Nutz- oder Haustiere oder durch Wild bestimmt sind (z. B. gebeiztes Saatgut), abgeben, haben den Übernehmer vor der Abgabe nachweislich über diese Umstände zu informieren.

  • § 21
    Maßnahmen

(1) Besteht der begründete Verdacht, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet werden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Abschnitt oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wird, hat die Behörde – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anzuordnen, wie insbesondere:

1. das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die Entziehung eines Sachkundeausweises gemäß § 17;
2. die unschädliche Beseitigung und allenfalls Dekontaminierung kontaminierter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände oder kontaminierten Bodens;
3. die Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten;
4. die Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln;
5. die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle;
6. sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele im Sinn der §§ 1 und 16 erforderlich sind;
7. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.
(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(2) Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinn des § 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10, vorzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(3) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; diese hat binnen fünf Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Bei der Beschlagnahme ist § 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10, sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 16 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10, vorliegen. (Anm:LGBl.Nr. 44/2012)

(Anm: LGBl. Nr. 89/2009)

  • § 21a
    Aktionsplan

(1) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips

1. quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen, die die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken,
2. die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren, wie die Methoden des biologischen Landbaus, insbesondere die nicht-chemischen Maßnahmen des Pflanzenschutzes sowie den Einsatz von Nützlingen, zu fördern, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, und
3. die Sammlung vorhandener und künftiger Verwendungs- und Referenzdaten für Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, zu umfassen, insbesondere wenn nicht-chemische Alternativen verfügbar sind.

(2) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu erneuern ist, die Kriterien des Anhangs II Z 3.6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3.7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3.8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.

(4) Auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind im Aktionsplan Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen, insbesondere, wenn die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, eine Verringerung des Risikos im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere jener, welche Wirkstoffe enthalten oder die Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen. Dabei sind der bestehende Zustand zu beschreiben und die bereits auf Grund anderer Maßnahmen erreichten Zielvorgaben für die Verringerung des Risikos oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu berücksichtigen.

(5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen.

(6) Im Aktionsplan ist weiters

1. zu beschreiben, welche gesetzlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG erlassen wurden und welche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen,
2. Planungen auf Grund anderer unionsrechtlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Rechnung zu tragen, und
3. auf Planungen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Wasserrechts, Bedacht zu nehmen.

(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(8) Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat eine Anhörung der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des § 38e Oö. Umweltschutzgesetz 1996 zu erfolgen. Darüber hinaus sind

1. die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen,
2. die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen in Oberösterreich, und
3. alle relevanten Interessengruppen
zu berücksichtigen.

(9) Die Landesregierung hat den Aktionsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens 30. April 2012 zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Werden vom Bundesminister zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden.

(10) Durch den Aktionsplan werden subjektiv-öffentliche Rechte nicht begründet.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2012)

  • § 21b
    Information und Sensibilisierung

Das Land hat als Träger von Privatrechten die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über die Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nicht-chemischer Alternativen.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

  • V. ABSCHNITT
    Bodenschutzprogramm; Bodenzustandsinformation
  • 22
    Oberösterreichischer Bodenkataster

(1) Die Landesregierung hat zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung der Bodengesundheit, insbesondere zur Feststellung

1. der Nährstoffversorgung von Böden,
2. der Belastung von Böden mit Schadstoffen sowie
3. der Beeinträchtigung von Böden durch Erosion und Verdichtung Bodenzustandsuntersuchungen zu veranlassen und deren Ergebnisse in einem Oberösterreichischen Bodenkataster zusammenzufassen.

(2) Zum Zweck der Bodenzustandsuntersuchungen sind nach Maßgabe eines das Landesgebiet flächendeckenden Rasters Prüfstandorte festzulegen, die nach Möglichkeit alle Verwendungsarten von Böden im Sinne des § 2 Z 1 erfassen sollen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Erstellung eines Oberösterreichischen Bodenkatasters zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

1. die Festlegung der Prüfstandorte, der Rasterdichte unter Berücksichtigung der jeweiligen bodenkundlichen Verhältnisse, der gegebenen Schadstoffquellen und der landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete;
2. die Art der Kennzeichnung der Prüfstandorte in der Natur sowie die Art der Probennahme;
3. die zu erhebenden Untersuchungsparameter unter Bedachtnahme auf die jeweiligen bodenkundlichen Verhältnisse, die gegebenen Schadstoffquellen und die landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete;
4. die Archivierung der Bodenproben;
5. die Art der Erfassung und Verwertung der erhobenen Daten.

(4) Der Oberösterreichische Bodenkataster ist binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen. Die Bodenzustandsuntersuchungen nach Abs. 1 sind nach Erfordernis in angemessenen Zeitabständen, jedenfalls aber über Anregung des Fachbeirates zu wiederholen.

(5) In den Oberösterreichischen Bodenkataster kann jedermann Einsicht nehmen; die Daten können auf Antrag dem Bund zur Erstellung eines bundesweiten Bodenzustandsberichtes oder zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen übermittelt werden. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001)

  • § 23
    Bodendauerbeobachtungsflächen

(1) Die Landesregierung soll im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zum Zweck

1. einer umfassenden Grundlagenforschung des Bodenzustandes,
2. einer intensiven Untersuchung der Bodengesundheit und
3. der Erforschung der Auswirkungen von bestimmten Bewirtschaftungsformen auf den Bodenzustand
Bodendauerbeobachtungsflächen einrichten.

(2) Bei der Einrichtung von Bodendauerbeobachtungsflächen soll auf die jeweiligen bodenkundlichen Verhältnisse, die gegebenen Schadstoffquellen sowie die landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete Rücksicht genommen werden.

  • § 24
    Bodengrenzwerteverordnung

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Grenzwerte für Stoffe festzulegen, die, wenn sie in den Boden gelangen, die Bodengesundheit beeinträchtigen können (Bodengrenzwerte). Bodengrenzwerte sind jedenfalls für die für die Bodengesundheit wichtigsten Schwermetalle und bei Bedarf für organische Schadstoffe im Boden festzulegen.

(2) Die Bodengrenzwerte für Stoffe gemäß Abs. 1 sind festzulegen als

1. Vorsorgewerte: das sind jene Bodengrenzwerte, bei deren Überschreitung weitere Schadstoffeinträge zur Erhaltung der Bodengesundheit einzuschränken sind, und
2. Prüfwerte: das sind jene über den jeweiligen Vorsorgewerten liegenden Bodengrenzwerte, bei deren Überschreitung in einzelfallbezogenen Prüfungen festzustellen ist, ob eine Beeinträchtigung der Bodengesundheit vorliegt und ob Maßnahmen zur Bodenverbesserung bzw. Nutzungsbeschränkungen erforderlich sind.

(3) Die Bodengrenzwerte für Stoffe gemäß Abs. 1 sind nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu bemessen. Bei der Festlegung kann auch auf eine unterschiedliche Bodenbeschaffenheit und Bodennutzung bzw. Bodenbewirtschaftung Bedacht genommen werden.

(4) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist weiters Folgendes festzulegen:

1. die bei Überschreitung der Vorsorgewerte weiterhin zulässigen jährlichen Einträge an Schadstoffen (Schadstofffrachten) in den Boden und
2. jene landwirtschaftlichen Betriebsmittel, deren Ausbringung auf Böden im Rahmen einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung jedenfalls zulässig ist.

(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

  • § 24a
    Frachtenbegrenzung

(1) Wird bei Bodenuntersuchungen (§§ 22 und 23) eine Überschreitung von Bodengrenzwerten (§ 24 Abs. 2 Z 1 oder 2) festgestellt, ist auf den betroffenen Grundflächen nur mehr die Ausbringung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln gemäß § 24 Abs. 4 Z 2 erlaubt.

(2) Eine über Abs. 1 hinausgehende Ausbringung von Stoffen ist bei Überschreitung der Vorsorgewerte nur dann erlaubt, wenn diese von der Behörde auf Antrag des Nutzungsberechtigten des Bodens mit Bescheid genehmigt wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Ausbringung keine Überschreitung der zulässigen jährlichen Schadstofffrachten gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 zu erwarten ist.

(3) Im Antrag des Nutzungsberechtigten ist die beabsichtigte Bodennutzung hinsichtlich der Art und Menge der Stoffe, die den betroffenen Grundflächen zugeführt werden sollen, anzugeben (Bodennutzungskonzept). Das Bodennutzungskonzept ist im Einvernehmen mit der Bodenschutzberatung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu erstellen. Die Behörde kann vom Nutzungsberechtigten zusätzliche Angaben hinsichtlich der Art, Herkunft und Beschaffenheit dieser Stoffe verlangen, soweit dies zur Genehmigung der mit der Bodennutzung verbundenen Schadstoffeinträge in den Boden erforderlich ist. In der Entscheidung der Behörde sind neben dem Bodennutzungskonzept – je nach Erfordernis und Verfügbarkeit entsprechender Informationen – auch die zusätzlichen Schadstoffeinträge aus Luft, Niederschlägen und Gewässern zu berücksichtigen.

(4) Die Behörde hat den Nutzungsberechtigten des Bodens umgehend vom Vorliegen einer Überschreitung der Bodengrenzwerte schriftlich in Kenntnis zu setzen und im Fall einer Überschreitung der Vorsorgewerte auf die Möglichkeit eines Genehmigungsbescheids gemäß Abs. 2 sowie die dabei verpflichtende Inanspruchnahme der Bodenschutzberatung bei der Erstellung des Bodennutzungskonzepts hinzuweisen.

(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

  • § 25
    Zusätzliche Bodenzustandsuntersuchung

(1) Wird bei einer Bodenzustandsuntersuchung (§ 22) oder einer Bodenuntersuchung nach § 4 bei einem festgelegten Untersuchungsparameter die Überschreitung eines Prüfwerts gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 oder eine sonstige Beeinträchtigung der Bodengesundheit (z. B. flächenhafte Erosion, flächenhafte Bodenverdichtung etc.) festgestellt, hat die Landesregierung zur Erhebung der Art, des Ausmaßes sowie der Ausdehnung der Belastung des Bodenzustands zusätzliche Bodenuntersuchungen zu veranlassen. Gleiches gilt für Böden, von denen sonst mit Grund anzunehmen ist, daß die Bodengesundheit beeinträchtigt ist. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(2) Erforderlichenfalls sind bei Bodenuntersuchungen nach Abs. 1 weitere Bodenproben und allenfalls Pflanzenproben zu ziehen und zu untersuchen.

(3) Nach Erfordernis sind Wiederholungsuntersuchungen in angemessenen Zeitabständen, jedenfalls aber über Anregung des Fachbeirates, zu veranlassen.

  • § 26
    Betretungsrechte

(1) Für Bodenzustandsuntersuchungen (§ 22) sowie für zusätzliche Bodenuntersuchungen (§ 25) sind die Organe der Landesregierung berechtigt, Böden zu betreten, Messungen durchzuführen, Proben zu entnehmen und Bodenmarken anzubringen, soweit dies für die Untersuchung unbedingt notwendig ist. § 42 Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.

(2) Entsteht dem Nutzungsberechtigten durch die Entnahme von Boden- und Pflanzenproben nach diesem Abschnitt oder durch die Anbringung von Bodenmarken ein Vermögensnachteil, hat das Land Oberösterreich den eingetretenen Vermögensnachteil in Geld auszugleichen, sofern nicht eine vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten oder seinem Rechtsvorgänger rechtswidrig verursachte Beeinträchtigung der Bodengesundheit festgestellt wird. Im Streitfall hat das zuständige Gericht über den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden.

  • § 27
    Maßnahmen zur Bodenverbesserung

(1) Die Behörde hat dem Nutzungsberechtigten des Bodens mittels Bescheid die Vorlage eines Bodenverbesserungsplanes binnen einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn

1. bei Bodenuntersuchungen (§§ 22, 23 und 25) eine Überschreitung von Prüfwerten gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 und in der anschließenden einzelfallbezogenen Prüfung eine Beeinträchtigung der Bodengesundheit und das Erfordernis von Maßnahmen zur Bodenverbesserung festgestellt wird oder sonst eine Beeinträchtigung der Bodengesundheit (z. B. flächenhafte Erosion, flächenhafte Bodenverdichtung) festgestellt wird sowie
2. unter Bedachtnahme auf sonstige öffentliche Interessen und im Hinblick auf die Ausdehnung des belasteten Bereiches die Verbesserung der Bodengesundheit notwendig ist.
(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(2) Der Bodenverbesserungsplan hat Maßnahmen zur Bodenverbesserung zu enthalten, die eine Wiederherstellung der Bodengesundheit in angemessener Zeit erwarten lassen. Eine mit Bescheid genehmigte bestimmte Bodennutzung darf durch Maßnahmen der Bodenverbesserung nicht beeinträchtigt werden.

(3) Bodenverbesserungspläne für landwirtschaftliche Kulturflächen sind im Zusammenwirken mit der Bodenschutzberatung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu erstellen; nach Erfordernis sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaues auch aufeinander abgestimmte Bodenbearbeitungs-, Dünge-, Pflanzenschutz- und Fruchtfolgekonzepte zu entwickeln.

(4) Die Behörde hat dem Nutzungsberechtigten bodenverbessernde Maßnahmen, die eine Wiederherstellung der Bodengesundheit in angemessener Zeit erwarten lassen, in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 Z 2 vorzuschreiben, wenn

1. einem Auftrag gemäß Abs. 1 nicht entsprochen wird,
2. die in einem Bodenverbesserungsplan vorgesehenen Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt werden oder
3. die in einem Bodenverbesserungsplan vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichend sind.
Bestimmte bodenverbessernde Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Maßnahme verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art und Ausmaß der Beeinträchtigung der Bodengesundheit sowie die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen.

(5) Als bodenverbessernde Maßnahmen im Sinne der Abs. 2 und 4 kommen insbesondere in Betracht:

Erweiterung, Verbesserung oder Festlegung der Fruchtfolge;
Zwischenfruchtanbau;
Untersaatenanbau in Maiskulturen;
Reduktion des Anbaues von Mais und Hackfrüchten in Hanglagen;
Bodenbearbeitungsformen wie Minimalbodenbearbeitung und Bearbeitung quer zum Hang;
technische Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur;
Verminderung des Bodendruckes durch Einsatz bodenschonender Maschinen;
Verringerung der Feldlängen in Hanggebieten durch Grünstreifen;
zeitliche und mengenmäßige Beschränkung der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln;
bodendeckende Bepflanzung;
Anlage von Windschutzgürtel und Schaffung von Grünbrache;
Mindestpflege von Schipisten;
Beschränkung bzw. Verbot von Schneebindemitteln und Kunstschnee;
verstärkte Kalkausbringung;
Zufuhr organischer Substanz.

(6) Treffen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zu, hat die Landesregierung durch Verordnung innerhalb eines näher zu bezeichnenden Gebietes oder für gleichartige sachliche Zusammenhänge unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 zweiter und dritter Satz zur Wiederherstellung der Bodengesundheit erforderliche Maßnahmen im Sinne des Abs. 5 anzuordnen, wenn

1. die Beeinträchtigung der Bodengesundheit in einem zusammenhängenden Gebiet oder durch sachliche Zusammenhänge gleichartig ist,
2. die Festlegung einheitlicher bodenverbessernder Maßnahmen erforderlich ist und
3. mit Vorschreibungen gemäß Abs. 1 und Abs. 4 die Wiederherstellung der Bodengesundheit nicht hinreichend bewirkt werden kann.
  • § 28
    Nutzungsbeschränkung

(1) Die Behörde hat die Bodennutzung für die Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln zur Gänze (Nutzungsverbot) oder für bestimmte Nahrungs- und Futtermittel (Nutzungsbeschränkung) zu untersagen, wenn

1. bei Bodenuntersuchungen (§§ 22, 23 und 25) eine Überschreitung von Prüfwerten gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 und in der anschließenden einzelfallbezogenen Prüfung eine Beeinträchtigung der Bodengesundheit und das Erfordernis von Nutzungsbeschränkungen festgestellt wird oder
2. die Bodengesundheit durch sonstige Schadstoffe in einem solchen Ausmaß beeinträchtigt ist, daß der Boden für die Produktion von (bestimmten) Nahrungs- oder Futterpflanzen ungeeignet ist.
Der Boden ist dann nicht geeignet, wenn zu erwarten ist, daß die Ernteprodukte als Nahrungs- oder Futtermittel eine Beeinträchtigung der menschlichen oder tierischen Gesundheit herbeiführen. Ein Nutzungsverbot oder eine Nutzungsbeschränkung ist zu widerrufen, wenn auf Grund einer späteren Bodenuntersuchung die Eignung des Bodens für die Produktion von (bestimmten) Nahrungs- und Futtermitteln erwiesen ist. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(2) Für die Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln ungeeignete Böden sollen unter Bedachtnahme auf sonstige Rechtsvorschriften vorrangig für die Biomasseproduktion, insbesondere zu Zwecken der Energiegewinnung, genutzt oder als Ökobracheflächen ausgewiesen werden.

  • § 29
    Entschädigung

(1) Wird durch notwendige bodenverbessernde Maßnahmen gemäß § 27, auf Grund einer Verordnung gemäß § 27 Abs. 6 oder auf Grund einer Untersagung gemäß § 28 die Nutzung von Grundflächen verteuert, erschwert, eingeschränkt oder unmöglich gemacht oder der Ertrag einer Grundfläche gemindert, hat das Land Oberösterreich dem Nutzungsberechtigten der Grundfläche einen eingetretenen bzw. in der Zukunft eintretenden Vermögensnachteil in Geld auszugleichen. Die Entschädigung ermäßigt sich insoweit, als der Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsvorgänger die Beeinträchtigung durch eine nicht den bezughabenden Rechtsvorschriften entsprechende Bodennutzung (mit-) verursacht oder einer solchen Beeinträchtigung bzw. beeinträchtigenden Nutzung zugestimmt haben; dem Land Oberösterreich obliegt diesbezüglich die Beweislast. Die Entschädigung ist auch insoweit zu mindern, als durch eine andere zumutbare Nutzung der Grundfläche eine Minderung des Vermögensnachteils möglich ist. Im Streitfall hat das zuständige Gericht über den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001)

(2) Kann der Nutzungsberechtigte, der gemäß Abs. 1 eine Entschädigung erhalten hat, auf Grund anderer Rechtsvorschriften den Ersatz des Schadens von Dritten beanspruchen, geht der Anspruch auf das Land Oberösterreich in dem Ausmaß über, als es eine Entschädigung leistet. Der Nutzungsberechtigte hat anläßlich der Gewährung der Entschädigung eine entsprechende Erklärung abzugeben.

(3) Das Land Oberösterreich kann Beträge, die ein Dritter dem Nutzungsberechtigten in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 2 geleistet hat, auf die Entschädigung anrechnen. Soweit hienach Beträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 2 auf das Land Oberösterreich übergegangene Ersatzanspruch gegen den Dritten.

  • § 30
    Mitteilungspflicht

Wird bei Bodenuntersuchungen eine Überschreitung der Bodengrenzwerte (§ 24) festgestellt oder ist eine Überschreitung in absehbarer Zeit zu befürchten und besteht der begründete Verdacht, daß die Bodenbeeinträchtigung auf eine Tätigkeit zurückzuführen ist, die nach anderen Rechtsvorschriften bewilligungspflichtig oder verboten ist, hat die Behörde die für die Vollziehung der anderen Rechtsvorschrift zuständige Behörde vom Untersuchungsergebnis in Kenntnis zu setzen.

  • § 31
    Bodenbilanz

Die Landesregierung hat alle drei Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes jeweils bis zum 31. März des dem Berichtszeitraum nachfolgenden Jahres eine Bodenbilanz zu erstellen. Die Bodenbilanz hat insbesondere Angaben über

die Widmung der Grundflächen im Sinne des Oö.Raumordnungsgesetzes,
die Nutzung (z. B. landwirtschaftliche Nutzung, Nutzung als Park, Spielplatz und dgl.) der als „Grünland“ gewidmeten Grundflächen,
die im Berichtszeitraum dem „Grünland“ entzogenen Grundflächen,
die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogenen Grundflächen
zu enthalten.
  • § 32
    Bodeninformationsbericht; Bodenentwicklungsprogramm

(1) Die Landesregierung hat alle fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen Bodeninformationsbericht zu erstellen, der dem Landtag jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtszeitraum nachfolgenden Jahres zur Kenntnis vorzulegen ist. Der Bodeninformationsbericht hat insbesondere zu enthalten:

die Angaben über die nach diesem Landesgesetz durchgeführten Bodenuntersuchungen, Maßnahmen und Erhebungen,
die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen,
die Ergebnisse der Untersuchung auf Bodendauerbeobachtungsflächen (§ 23) und
die Bodenbilanz.
(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(2) Gleichzeitig hat die Landesregierung dem Landtag auf der Grundlage des Bodeninformationsberichtes die zur Erhaltung des Bodens und zum Schutz oder zur Verbesserung der Bodengesundheit anzustrebenden Maßnahmen und Ziele in Form eines Bodenentwicklungsprogrammes vorzulegen.

  • § 33
    Sonstige Vorschriften im Interesse des Bodenschutzes

(1) Bei der Betreuung der Straßenbegleitflächen von Verkehrsflächen im Sinne des Oö. Straßengesetzes 1991 ist die Verwendung von Herbiziden verboten.

(2) Soweit es zur Gewährleistung der Schutzzwecke gemäß § 1 erforderlich ist, kann die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich die Verwendung von Salz als Auftaumittel zur Gänze, für bestimmte Zeiten oder bestimmte Gebiete untersagen oder dessen Einsatz der Menge nach beschränken, wenn durch den Einsatz anderer Mittel oder Verfahren die Erfüllung gesetzlicher Pflichten auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften in wirtschaftlich vertretbarer Weise gewährleistet werden kann; dies gilt nicht für Verkehrsflächen nach dem Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2010, und Landesstraßen nach dem Oö. Straßengesetz 1991. (Anm:LGBl.Nr. 44/2012)

(3) Im naturschutzrechtlichen Verfahren zur Bewilligung von Aufstiegshilfen, von Schipisten sowie der Präparierung von Schipisten mit Kunstschnee gemäß § 5 Z 7 und § 14 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 sind von der nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörde auch die Schutzzwecke des § 1 wahrzunehmen. Insbesondere sind bei der Erteilung einer Bewilligung erforderlichenfalls Auflagen zur Verhinderung von Erosion vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)

(Anm: LGBl. Nr. 83/2001)

  • VI. ABSCHNITT
    Versuchs- und Beratungswesen
  • 34
    Versuche

(1) Die Landesregierung hat als Grundlage für die Anwendung bodenverbessernder Maßnahmen sowie für die Empfehlungen an die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Böden – im Rahmen des landwirtschaftlichen Versuchswesens erforderlichenfalls insbesondere im Zusammenwirken mit der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und dem Bundesamt für Agrarbiologie – Versuchsprogramme zu veranlassen. In die Versuchsprogramme sind insbesondere einzubeziehen:

Versuche bezüglich bodenschonender Anbau-, Pflege- und Erntetechniken;
Versuche bezüglich bodengarefördernder Fruchtfolgen;
Versuche bezüglich der Minimierung des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Hinblick auf die Schutzzwecke dieses Landesgesetzes;
Versuche bezüglich der Verhinderung von Erosion und Bodenverdichtung und
Versuche bezüglich sonstiger effektiver nachhaltiger Bodenverbesserungen unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Aspekte.
(Anm: LGBl. Nr. 83/2001)

(2) Bei der Festlegung der Versuchsprogramme sind agrartechnische und ökologische Erkenntnisse nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft heranzuziehen. Bei der Auswahl erforderlicher Versuchsflächen ist auf die in dem jeweiligen Gebiet am häufigsten vorkommenden Bodentypen und -arten Bedacht zu nehmen.

(3) Die gemäß Abs. 1 erarbeiteten Versuchs- und Untersuchungsergebnisse sind im Rahmen der Bodenschutzberatung (§ 35), der landwirtschaftlichen Aus- und Weiterbildung sowie durch die landwirtschaftliche Fachberatung oder sonst in geeigneter Form den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Böden insbesondere durch Demonstrationsversuche, Informationsveranstaltungen und dgl. zu vermitteln.

  • § 35
    Bodenschutzberatung durch die Landwirtschaftskammer für
    Oberösterreich

(1) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat für die Beratung der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Böden in Angelegenheiten des Bodenschutzes sowie für die Verwendung von Pflanzenschutzmittel einen Beratungsdienst einzurichten (Bodenschutzberatung). Die Kosten der Bodenschutzberatung sind vom Land Oberösterreich nach Maßgabe eines von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich erstellten und von der Landesregierung genehmigten Voranschlages zu tragen. Soweit infolge des Beratungsdienstes der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Einnahmen erwachsen, sind diese auf die Kosten der Bodenschutzberatung anzurechnen. Die Bodenschutzberatung hat auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erfolgen; im Rahmen der Beratung und Bildung gemäß § 6 Z 3 Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 ist auf die Bestimmungen dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001)

(2) Die Bodenschutzberatung hat insbesondere die im § 34 Abs. 1 angeführten Versuchsbereiche zu umfassen. § 34 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat der Landesregierung jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Tätigkeit der Bodenschutzberatung einen Bericht zu erstatten. (Anm: LGBl. Nr. 89/2009)

  • VII. ABSCHNITT
    Förderung
  • 36
    Förderungsgrundsätze

(1) Die Landesregierung kann nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel als Träger von Privatrechten Maßnahmen, die der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit dienen, fördern. Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer und Nutzungsberechtigten zur Verwirklichung der Ziele dieses Landesgesetzes bzw. der im Bodenentwicklungsprogramm gemäß § 32 Abs. 2 festgelegten Ziele anzuregen und zu unterstützen.

(2) Insbesondere können Gegenstand der Förderung sein:

pflanzenbauliche Maßnahmen wie bodengarefördernde Fruchtfolge, Zwischenfrucht- und Untersaatenanbau;
Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes wie auch die Schaffung von Einrichtungen des Pflanzenschutzwarndienstes;
biologischer Landbau;
Einsatz bodenschonender Bewirtschaftungsgeräte beispielsweise zur Bodenbearbeitung, Düngemittel- oder Pflanzenschutzmittelausbringung oder zur Ernte;
Verwendung von Geräten für einen gezielten und bedarfsgerechten Dünge- oder Pflanzenschutzmitteleinsatz;
technische Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur;
Schaffung von Gülle(Jauche)lagerraum;
Kalkung säurebeeinträchtigter Böden;
extensive Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünbrache;
Schaffung ökologisch wertvoller Strukturelemente in der Landschaft, insbesondere im Bereich von Gewässern;
Kompostierung von biogenen Abfällen;
Maßnahmen, die der Verbesserung der „Qualität“ des Klärschlamms oder des Kompostes dienen;
Verfahren zur Biogasgewinnung aus Gülle (Jauche) und Klärschlamm;
Fortbildung und Beratung;
Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für einen sparsamen und nachhaltigen Umgang mit dem Boden
(Anm: LGBl. Nr. 100/2005, 89/2009)

(3) Bei der Vergabe sonstiger Landesförderungen ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes (§ 1) Bedacht zu nehmen.

(4) Gebietskörperschaften sind von der Förderung ausgeschlossen.

  • § 37
    Arten der Förderung

(1) Die Förderung nach diesem Landesgesetz kann insbesondere bestehen in

1. der Gewährung von Darlehen zu begünstigten Zinssätzen,
2. der Gewährung von nichtrückzahlbaren Zuschüssen zu Annuitäten von Darlehen,
3. der Gewährung von nichtrückzahlbaren (Investitions-)Zuschüssen,
4. der Gewährung von Ausgleichszahlungen für Bewirtschaftungserschwernisse und Vermögensnachteile,
5. Dienst- und Sachleistungen.

(2) Förderungen gemäß Abs. 1 können auch nebeneinander erfolgen.

  • § 38
    Ausmaß der Förderung

Bei der Festsetzung des Ausmaßes der Förderung ist auf die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen des Förderungswerbers, auf die ihm nach anderen Vorschriften offenstehenden Möglichkeiten einer Förderung, auf bereits gewährte Förderungen, auf den Vorteil, der ihm durch die zu fördernde Maßnahme erwächst sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die zu fördernde Maßnahme den Zielen dieses Landesgesetzes (§ 1) entspricht.

  • § 39
    Voraussetzung der Förderung

(1) Eine Förderung darf nur auf Antrag gewährt werden. Dem Antrag sind alle zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Wurde eine Entschädigung gemäß § 29 gewährt, darf eine Förderung nicht gewährt werden.

(2) Wird die Förderung gewährt, sind dem Förderungswerber unter Beschreibung des Vorhabens, für das die Förderung gewährt wird, die Art und der Umfang der Förderung, allenfalls die Flüssigmachung in Raten und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Förderung schriftlich mitzuteilen. Bedingungen und Befristungen, die eine widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel gewährleisten sollen, sind zulässig.

(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vor, so ist dies dem Förderungswerber zusammen mit den Gründen, die der beantragten Förderung entgegenstehen, schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Anspruch auf eine Förderung steht niemandem zu.

(5) Nähere Bestimmungen über Förderungen von Maßnahmen im Interesse der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit können von der Landesregierung in Form von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen erlassen werden.

  • § 40
    Pflichten des Förderungswerbers

(1) Im Fall der Gewährung einer Förderung ist der Förderungswerber verpflichtet, die Förderungsmittel widmungsgemäß zu verwenden.

(2) Der Förderungswerber ist verpflichtet, über Aufforderung der Landesregierung über die Verwendung der Förderungsmittel Rechnung zu legen.

(3) Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Abs. 1 oder 2 hat der Förderungswerber bereits empfangene Förderungsmittel über Aufforderung der Landesregierung innerhalb einer angemessenen Frist zurückzuzahlen. Die weitere Förderung ist einzustellen.

(4) Den Organen der Landesregierung ist zur Prüfung, ob das Vorhaben entsprechend der Förderungszusage ausgeführt wurde, nach vorheriger Ankündigung Zutritt zu den in Betracht kommenden Teilen der Liegenschaft zu gewähren. Die Organe der Landesregierung haben bei der Durchführung von Prüfungen einen von der Landesregierung ausgestellten Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen. Die Prüfungen sind unter möglichster Schonung der Liegenschaften sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen.

  • VIII. ABSCHNITT
    Vollziehung, Administrativbestimmungen
  • 41
    Behörde

(1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat. (Anm:LGBl. Nr. 84/2002, 89/2009, 44/2012)

  • § 42
    Überwachung; Auskunftspflicht, Zutrittsrecht

(1) Die Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen, die Klärschlamm zur Ausbringung auf Böden abgeben, haben der Behörde, den Organen der Behörde bzw. den von der Behörde beauftragten Prüforganen

1. maßgebliche Betriebsstörungen oder Änderungen der Einzugsstruktur der Abwasserreinigungsanlage, die eine Beeinträchtigung der Qualität des Klärschlamms befürchten lassen, unverzüglich zu melden,
2. über alle Belange der Abwasserreinigungsanlage sowie des Klärschlamms und seiner Abgabe Auskünfte auch mündlich zu erteilen,
3. Einsicht in ihre allfälligen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren,
4. Zutritt zur Abwasserreinigungsanlage zu gewähren und
5. die Entnahme von Proben zur Untersuchung des Klärschlamms unentgeltlich zu gestatten,
soweit dies für die Erfüllung der der Behörde nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. (Anm:LGBl. Nr. 100/2005)

(2) Die Abnehmer bzw. Verwender von Klärschlamm, Kompost, Erde aus Abfällen oder anderen Düngemitteln sowie die Verwender von Pflanzenschutzmitteln haben der Behörde

1. über alle Belange
a) der Abnahme und Ausbringung von Klärschlamm, Kompost, Erde aus Abfällen sowie anderer Düngemittel,
b) der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie
c) der Bewirtschaftung der Ausbringungsflächen
Auskünfte auch mündlich zu erteilen,
2. Einsicht in ihre nach diesem Landesgesetz zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren,
3. Zutritt zu den Grundstücken, Ausbringungsflächen, Aufbewahrungsstätten von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten sowie Düngemittellagerstätten zu gewähren und
4. die unentgeltliche Entnahme von Proben zur Untersuchung von Böden, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln zu gestatten,
soweit dies für die Erfüllung der der Behörde nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. (Anm:LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005, 89/2009)

(3) Die Überwachung der Einhaltung dieses Landesgesetzes obliegt der Behörde. Sie kann zur Klärung fachlicher Fragen auch Sachverständige beiziehen, die nicht Amtssachverständige sind (z. B. Organe der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich).

(4) Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen haben die vorgeschriebenen Nachweise (wie Eignungsbescheinigungen, Bodenuntersuchungszeugnisse und Abgabebestätigungen) zehn Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(5) Die nach diesem Landesgesetz erforderliche Probennahme von Klärschlamm, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln sowie die amtswegige Bodenprobennahme hat durch fachkundige Organe der Behörde oder durch von der Behörde Beliehene zu erfolgen. Über die Probennahme ist ein Protokoll zu verfassen, wobei je eine Ausfertigung der Untersuchungsstelle und dem Betreiber gemäß Abs. 1 bzw. der Person nach Abs. 2 zur Verfügung zu stellen ist. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung zu verwenden, ein Teil ist von der Behörde zu verwahren und der restliche Teil ist dem Betreiber gemäß Abs. 1 bzw. der Person nach Abs. 2 zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Probennahme und das Protokoll erlassen. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(6) Die Organe der Behörde bzw. die Prüforgane haben bei den Überwachungsmaßnahmen auf größtmögliche Schonung des Bodens und seines Bewuchses Bedacht zu nehmen, jede Störung tunlichst zu vermeiden und, sofern dies mit dem Zweck der Überwachungsmaßnahmen vereinbar ist, die Eigentümer bzw. den Nutzungsberechtigten vor der Durchführung einer Maßnahme zeitgerecht in Kenntnis zu setzen.

(7) Sofern Maßnahmen nach Abs. 5 oder Abs. 6 im Zusammenhang mit § 3 erforderlich sind, ist Behörde gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 die Landesregierung.

  • § 43
    Sofortmaßnahmen

(1) Wird durch Handlungen oder Unterlassungen die Bodengesundheit offenkundig in einer Weise gefährdet oder beeinträchtigt, die Sofortmaßnahmen zur Vermeidung des Eintritts oder der weiteren Ausdehnung einer Beeinträchtigung erfordert, so hat der Verursacher die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu treffen und die Behörde zu verständigen.

(2) Wenn die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 nicht getroffen werden, hat die Behörde diese dem Verursacher mit Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verursacher nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

  • § 44
    Faktische Amtshandlung

Zur Verhinderung einer nach diesem Landesgesetz verbotenen Ausbringung von Klärschlamm, Kompost oder anderen Düngemitteln ist erforderlichenfalls die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Dabei ist mit größtmöglicher Schonung der Rechte der Betroffenen vorzugehen. Als Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kommen insbesondere die Anhaltung oder Einstellung des Ausbringungsfahrzeuges, die Abnahme der Fahrzeugschlüssel, die Verschließung und Kennzeichnung bzw. Versiegelung des Transportbehälters in Betracht. Erwachsen der Behörde Kosten, so sind sie demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt hat (Betretenen) bzw. demjenigen, in dessen Auftrag der Betretene gehandelt hat, mit Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005, 89/2009)

  • § 45
    Bodenschutzregister

(1) Die Landesregierung hat ein Bodenschutzregister einzurichten, in dem Folgendes festzuhalten ist:

1. die von den Betreibern von Abwasserreinigungsanlagen abgegebenen Mengen an Klärschlamm;
2. die Zusammensetzung und Eigenschaften des nach diesem Landesgesetz untersuchten Klärschlamms in Bezug auf die im § 3 Abs. 7 einschließlich der Verordnung gemäß § 13 enthaltenen Stoffe und sonstigen Parameter sowie die Art der Behandlung des Klärschlamms;
3. Name und Anschrift der Nutzungsberechtigten, die Klärschlamm auf Böden ausgebracht haben, sowie die Grundstücksnummer. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005)

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Bodenschutzregisters sowie über die Aufbewahrung der ermittelten Daten zu erlassen. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, welche sonstige Daten, die nach diesem Landesgesetz zu erheben sind, im Bodenschutzregister festzuhalten sind.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 steht das Bodenschutzregister jedenfalls den mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden zur Verfügung. Zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen können dem Bund auf Ersuchen die Daten des Bodenschutzregisters zur Verfügung gestellt werden. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005, 44/2012)

  • § 46
    Anerkennung von Untersuchungsstellen

(1) Für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Untersuchungen von Proben dürfen nur anerkannte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Eine solche Anerkennung ist von der Landesregierung über Antrag physischer und juristischer Personen auszusprechen, wenn sie auf Grund ihrer qualifizierten Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Bodenschutzes bzw. des Pflanzenschutzes, der ihnen zur Verfügung stehenden personellen und technischen Ausstattung und dgl. eine ordnungsgemäße Durchführung der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Untersuchungen erwarten lassen. Die erforderliche personelle Ausstattung ist dann gegeben, wenn die nach diesem Landesgesetz erforderlichen Untersuchungen von Personen, welche ein einschlägiges Studium an einer Universität absolviert oder eine Lehranstalt, die auf Grund des Lehrplanes eine ausreichende Ausbildung gewährleistet, erfolgreich abgeschlossen haben, durchgeführt werden können. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

(2) Als anerkannte Untersuchungsstellen gelten jedenfalls:

1. hiezu befähigte Anstalten des Bundes und der Länder;
2. Ziviltechniker, die die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllen.
(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)
  • § 47
    Fachbeirat für Bodenschutz

(1) Zur Beratung in grundsätzlichen Angelegenheiten des Bodenschutzes und bei Einzelentscheidungen von besonderer Bedeutung in Vollziehung dieses Landesgesetzes ist beim Amt der Oö. Landesregierung ein Fachbeirat für Bodenschutz einzurichten. Der Fachbeirat übt seine Aufgaben durch Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen und Gutachten sowie durch die Erstellung eines jährlichen Erfahrungsberichtes aus.

(2) Dem Fachbeirat für Bodenschutz gehören als Mitglieder an:

1. der Leiter der Abteilung Umweltschutz beim Amt der Oö. Landesregierung, im Fall seiner Verhinderung der Vertreter im Amt, als Vorsitzender;
2. das (die) für Umwelt- bzw. Bodenschutz zuständige(n) Mitglied(er) der Landesregierung oder der (die) von ihm (ihnen) namhaft gemachte(n) Vertreter;
3. der Oö. Umweltanwalt;
4. ein Bediensteter des Amtes der Oö. Landesregierung;
5. drei Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, von diesen zwei praktizierende Landwirte;
6. ein Vertreter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
7. ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;
8. ein Vertreter des Österreichischen Siedlerverbandes, Landesgruppe Oberösterreich;
9. ein Vertreter des Landesobst- und Gartenbauverbandes für Oberösterreich und
10. drei weitere Personen, die ein einschlägiges Studium an einer Universität absolviert haben.
(Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 89/2009)

(3) Als Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 4 bis 10 dürfen nur Personen bestellt werden, die über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Bodenschutzes verfügen. Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 Z 4 bis 10 ist in gleicher Weise ein entsprechend qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 2 Z 4 bis 10 erfolgt durch die Landesregierung – in den Fällen des Abs. 2 Z 5 bis 9 jeweils auf Vorschlag der in Betracht kommenden Interessenvertretungen, Verbände und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in den Fällen des Abs. 2 Z 10 nach Anhörung des Oö. Umweltanwaltes – auf die Dauer von sechs Jahren, wenn die Person der Bestellung zustimmt. Dem Fachbeirat können zur Behandlung besonderer Angelegenheiten fallweise mit beratender Stimme Personen beigezogen werden, die auf dem betreffenden Gebiet besondere Fachkenntnisse besitzen. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005,89/2009)

(4) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Fachbeirates vor Ablauf der sechs Jahre abzuberufen, wenn

1. das Mitglied (Ersatzmitglied) die Abberufung verlangt,
2. die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Z 4 bis 10 nicht mehr die Voraussetzungen für die Bestellung erfüllen.

(5) Der Fachbeirat für Bodenschutz ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Fachbeirat für Bodenschutz ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001)

(6) Die Mitgliedschaft zum Fachbeirat für Bodenschutz ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Fachbeirates für Bodenschutz haben jedoch (soweit eine Einberufung des Fachbeirates von der Behörde ausdrücklich in schriftlicher Form veranlaßt wurde) Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen.

(7) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Fachbeirates für Bodenschutz darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Funktion anvertraut wurde oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

(8) Der Fachbeirat für Bodenschutz kann zur Vorberatung oder Erledigung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse bilden. Einem Ausschuß müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Abs. 3 letzter Satz und Abs. 5 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß.

(9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fachbeirates für Bodenschutz sind in einer Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung beschließt der Fachbeirat für Bodenschutz selbst; sie bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

  • § 48
    Erlassung von Verordnungen, Anhörungsrechte

Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes

1. die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,
2. die Landarbeiterkammer für Oberösterreich,
3. die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich,
4. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich,
5. den Fachbeirat für Bodenschutz
zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 89/2009, 44/2012)
  • IX. ABSCHNITT
    Straf- und Schlußbestimmungen
  • 49
    Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. Klärschlamm entgegen § 3 Abs. 1 zur Ausbringung abgibt oder Klärschlamm entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 sowie Kompost entgegen § 3 Abs. 8 ausbringt oder seinen Verpflichtungen nach § 3 Abs. 9 nicht nachkommt;
2. Bodenuntersuchungen gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 nicht veranlaßt;
3. die gemäß § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 zulässige Ausbringungsmenge überschreitet;
4. einem Ausbringungsverbot oder einer sonstigen Beschränkung gemäß § 6 zuwiderhandelt;
5. Senkgrubeninhalte oder Klärschlamm entgegen § 7 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz oder Abs. 4 ausbringt oder Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) entgegen § 7 Abs. 3 zweiter Satz nutzt oder den Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 nicht nachkommt;
5a. Senkgrubeninhalte entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 erster Satz ausbringt oder Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 2 zweiter Satz unterlässt;
5b. gegen § 8 Abs. 3 verstößt;
6. als Betreiber einer Abwasserreinigungsanlage den Bestimmungen des § 9 zuwiderhandelt;
7. Klärschlamm entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 ausbringt oder die Bestätigung nach § 11 Abs. 4 nicht vorlegt;
8. den in Verordnungen oder Bescheiden, die auf Grund des II. Abschnittes dieses Landesgesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt;
9. einem Ausbringungsverbot gemäß § 15 Abs. 3 zuwiderhandelt;
10. der Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 4 nicht nachkommt;
11. dem § 17 Abs. 1 oder den in den §§ 18 bis 18c sowie im Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthaltenen Geboten zuwiderhandelt;
12. dem § 19 Abs. 3 zuwiderhandelt;
13. der Informationspflicht gemäß § 20 nicht oder nicht vollständig nachkommt;
14. die Durchführung der Bodenzustandsuntersuchung gemäß § 22 Abs. 1 oder der zusätzlichen Bodenzustandsuntersuchung gemäß § 25 Abs. 1 verwehrt oder sie behindert;
14a. mehr Schadstoffe sowie andere oder mehr landwirtschaftliche Betriebsmittel ausbringt, als in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festgelegt ist, sofern die Ausbringung nicht durch Bescheid nach § 24a Abs. 2 genehmigt ist;
15. Maßnahmen, die gemäß § 27 Abs. 4 oder durch eine Verordnung gemäß § 27 Abs. 6 vorgeschrieben wurden, nicht durchführt bzw. den festgelegten Geboten oder Verboten zuwiderhandelt;
16. einem Nutzungsverbot oder einer Nutzungsbeschränkung gemäß § 28 Abs. 1 zuwiderhandelt;
17. Entfallen
18. den Verpflichtungen gemäß § 26 oder § 42 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt;
19. der Verpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 oder einem Auftrag gemäß § 43 Abs. 2 nicht nachkommt;
20. den in Verordnungen oder Bescheiden, welche mit Ausnahme des II. Abschnittes auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.
(Anm: LGBl. Nr. 2/2000, 83/2001, 100/2005, 89/2009, 44/2012)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 erster Halbsatz, Z 5a, Z 7 erster Fall bis Z 9, Z 14a bis 16 mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro,
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 11, Z 13 und Z 19 mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro,
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 5 zweiter Halbsatz, Z 5b, Z 6, Z 7 zweiter Fall, Z 10, Z 12, Z 14, Z 18 und Z 20 mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro
zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005)

(3) Nach wiederholter rechtskräftiger Bestrafung nach Abs. 1 Z 1 bis Z 4, Z 5 – jedoch nur, wenn Senkgrubeninhalte und Klärschlamm entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 ausgebracht werden – und Z 8 kann die Behörde neben der Geldstrafe ein Ausbringungsverbot als Strafe verhängen, wenn eine solche Maßnahme notwendig ist, um den Täter von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Das Ausbringungsverbot ist erforderlichenfalls im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes zeitlich, örtlich oder sachlich zu beschränken.

(4) Die Verjährungsfrist im Sinn des § 31 Abs. 2 VStG beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 – jedoch nur, wenn Senkgrubeninhalte und Klärschlamm entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis 4 ausgebracht werden oder Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) entgegen § 7 Abs. 3 zweiter Satz genutzt wird –, Z 7, 8, 11, 14a, 15 und 16 zwei Jahre. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005)

(5) Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu.

(5a) Nach wiederholter rechtskräftiger Bestrafung nach Abs. 1 Z 5a kann die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 ein Ausbringungsverbot als Strafe verhängen. Die Verjährungsfrist im Sinn des § 31 Abs. 2 VStG beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 5a zwei Jahre. (Anm:LGBl. Nr. 83/2001)

  • § 50
    Mitwirkung bei der Vollziehung

Die Organe der Bundespolizei haben der nach diesem Landesgesetz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und deren Organen über ein Ersuchen zur Sicherung der Überwachungsrechte (§ 42) sowie bei der Durchführung von Sofortmaßnahmen (§ 43) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

(Anm: LGBl.Nr. 4/2013)

  • § 51
    Schlußbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit die Abs. 2 und Abs. 3 nicht anderes bestimmen, mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt das O.ö. Klärschlammgesetz, LGBl. Nr. 62/1989, außer Kraft.

(2) § 15 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) § 17 tritt hinsichtlich des Erfordernisses des Sachkundenachweises mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(4) Auf Grund des Oö. Klärschlammgesetzes, LGBl. Nr. 62/1989, ausgestellte Bescheinigungen, Zeugnisse, Nachweise und Protokolle gelten als solche im Sinne dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001)

  • Artikel II
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 104/1997)
  • (1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  • (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksam verordnete Abwasserentsorgungskonzepte sind binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes den sich aus Artikel I ergebenden Erfordernissen anzupassen.
  • Artikel II
(Anm: Bestimmung aus der Nov. LGBl. Nr. 83/2001)
  • (1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
  • (2) Artikel I Z 49 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  • (3) Dieses Landesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, ABl. Nr. L 181 vom 4.7.1986, S. 6, in der Fassung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991, ABl. Nr. L 377 vom 21.12.1991, S. 48, und der Beitrittsakte 1994 vom 24.6.1994, ABl. Nr. C 241, S. 188, sowie der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991, ABl. Nr. L 230 vom 19.8.1991, S. 1, über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/10/EG der Kommission vom 1. März 2000, ABl. Nr. L 57 vom 2.3.2000, S. 28, und wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
  • Artikel II
(Anm: Übergangsrecht zur Nov.LGBl.Nr. 44/2012)
  • (1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Landesgesetz mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  • (2) § 17 Abs. 1 zweiter Satz tritt mit 26. November 2013 in Kraft. Sachkundeausweise, die die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vor dem 26. November 2013 ausstellt, sind mit einer Gültigkeitsdauer bis 25. November 2019 zu versehen.
  • (3) Bei Anträgen gemäß § 17 Abs. 6, die bis 25. November 2013 eingebracht werden, ist der Nachweis eines Fortbildungskurses gemäß § 17 Abs. 8 nicht erforderlich.
  • (4) Pflanzenschutzmittel, die gemäß § 15 Abs. 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233, in Verkehr gebracht werden dürfen, dürfen, sofern dies nicht durch gemeinschafts- oder bundesrechtliche Vorschriften ausgeschlossen ist, bis ein Jahr nach Ablauf der jeweiligen Inverkehrbringensfrist verwendet werden. Die Landesregierung kann erforderlichenfalls mit Verordnung weitere Übergangsregelungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erlassen.

© 2013 Bundeskanzleramt Österreich

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