Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

BGBl.Nr. 140/1979, geändert 1999

 

Inkrafttretedatum:  1.10.1979
Langtitel: Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen
zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG)
Schlagwörter
Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997 (BGBl. I Nr. 140/1997)
Fernabsatz-Gesetz (BGBl. I Nr. 185/1999)

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
§ 1 KSchG
Inkrafttretedatum 1.10.1999
I.  HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern
Abschnitt I Geltungsbereich
(1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denen
1.   einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens
gehört, (im folgenden kurz Unternehmer genannt) und
2.   andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im folgenden kurz
Verbraucher genannt) beteiligt sind.
(2)  Unternehmen im Sinn des Abs. 1 Z. 1 ist jede auf Dauer angelegte
Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit,
mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehme.
(3)  Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres
Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt,
gehören noch nicht im Sinn des Abs. 1 Z. 1 zu diesem Betrieb.
(4)  Dieses Hauptstück gilt nicht für Verträge, die jemand als Arbeitnehmer
oder arbeitnehmerähnliche Person (§ 51 Abs. 3 ASGG) mit dem Arbeitgeber schließt.
(5)  Die Bestimmungen des I. und des II. Hauptstücks sind auch auf den Beitritt
zu und die Mitgliedschaft bei Vereinen anzuwenden, wenn diese zwar von ihren
Mitgliedern Beiträge oder sonstige Geldleistungen verlangen, ihnen aber nur
eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte einräumen und die Mitgliedschaft nicht
geschäftlichen Zwecken dient.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979
§ 2 KSchG
Inkrafttretedatum 1.10.1979
§ 2. (1) Dieses Hauptstück läßt Regelungen unberührt, nach denen die hier
vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten.
(2)  Soweit in Vereinbarungen von diesem Hauptstück zum Nachteil des Verbrauchers
abgewichen wird, sind sie unwirksam.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
§ 3 KSchG
Inkrafttretedatum: 19970101
Abschnitt II
Allgemeine Regeln
Rücktrittsrecht

§ 3. (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer
für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von
diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben,
so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten.
Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen
einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde,
die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur
Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das
Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem
Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Diese Belehrung ist dem Verbraucher
anläßlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung auszufolgen.
Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen
Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Versicherungsverträgen
spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.

§ 3. (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer
für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von
diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben,
so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten.
Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen
einer Woche erklärt weren; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde,
die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur
Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das
Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem
Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Diese Belehrung ist dem Verbraucher
anläßlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung auszufolgen.
Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen
Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Versicherungsverträgen
spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.
(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit
ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer
Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches,
individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen
Zwecke benützten Räume gebracht hat.
(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
1.  wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen
Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
2.  wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den
Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen
sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume
geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 200 S, oder wenn das Unternehmen
nach seiner Natur in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das
Entgelt 600 S nicht übersteigt.
(4) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung
oder die des Unternehmers enthält, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten,
der an den Vertragshandlungen (Anm.: richtig: Vertragsverhandlungen) mitgewirkt
hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt, daß der Verbraucher
das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt,
wenn die Erklärung innerhalb des im Abs. 1 genannten Zeitraumes abgesendet wird.
Anmerkungen: Wird die Belehrung nach Abs. 1 zweiter Satz zweiter Halbsatz
entgegen dem dritten Satz erst später übergeben, so beginnt die einwöchige
Frist (zweiter Satz erster Halbsatz) mit diesem Zeitpunkt zu laufen.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
§ 3a KschG
Inkrafttretedatum 19970101
§ 3a.  (1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag
weiters zurüctreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung
maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen
als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem
Ausmaß eintreten.
(2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind
1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die
erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder
vom Verbraucher verwendet werden kann,
2. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,
3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und
4. die Aussicht auf einen Kredit.
(3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu
laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, daß die in Abs. 1 genannten
Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine
schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat.
Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen
Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bank- und
Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer
spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.
(4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn
1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wußte oder wissen mußte,
daß die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß
eintreten werden,
2. der Ausschluß des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist oder
3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit
erklärt.
(5) Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß.
Schlagwörter Bankvertrag

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
§ 4 KschG
Inkrafttretedatum 19970101
§ 4. (1) Tritt der Verbraucher nach § 3 oder § 3a vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug
1. der Unternehmer alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen Zinsen vom
Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten
notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen.
2. der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem
Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer
Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der
Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des
Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.
(2) Ist die Rückstellung der vom Unternehmer bereits erbrachten Leistungen
unmöglich oder untunlich, so hat der Verbraucher dem Unternehmer deren Wert
zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.
(3) Die Abs. 1 und 2 lassen Schadenersatzansprüche unberührt.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979
§ 5 KSchG
Inkrafttretedatum 19791001
Kostenvoranschläge

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979
§ 5. (1) Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinn des § 1170 a ABGB
durch den Unternehmer hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er
vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.
(2) Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Unternehmers zugrunde gelegt,
so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil
ausdrücklich erklärt ist.
Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
§ 5a KSchG
Vertragsabschlüsse im Fernabsatz
§ 5a. (1) Die §§ 5c bis 5i gelten für Verträge, die unter ausschließlicher
Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen werden,
sofern sich der Unternehmer eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs-
oder Dienstleistungssystems bedient.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinn des Abs. 1 sind Kommunikationsmittel,
die zum Abschluß eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der
Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne
Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte
Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartnern,
Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche
elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikatin ermöglichen,
wie etwa die elektronische Post.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
§ 5b KSchG
Die §§ 5c bis 5i sind nicht anzuwenden auf
1. Verträge über Finanzdienstleistungen, das sind insbesondere
Wertpapierdienstleistungen, Versicherungen und Rückversicherungen,
Bankdienstleistungen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Versorgungsfonds sowie
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften,
2. Verträge über den Bau und den Verkauf von Immobilien oder über sonstige
Rechte an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung,
3. Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten
Geschäftsräumen geschlossen werden, und
4. Versteigerungen.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
§ 5c KSchG
(1) Der Verbraucher muß rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung
über folgende Informationen verfügen:
1. Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers,
2. die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,
3. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern,
4. allfällige Lieferkosten,
5. die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
6. das Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den Fällen des § 5f,
7. die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht
nach dem Grundtarif berechnet werden,
8. die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises sowie
9. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder
wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.
(2) Die in Abs. 1 genannten Informationen müssen dem Verbraucher klar und
verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepaßten Art und
Weise erteilt werden. Ihr geschäftlicher Zweck muß unzweideutig erkennbar sein.
(3) Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind der Name oder die Firma des
Unternehmers und der geschäftliche Zweck des Gesprächs zu dessen Beginn klar und
verständlich offenzulegen. Die Verwendung eines Automaten als Gesprächspartner
eines Verbrauchers bedarf dessen vorheriger – jederzeit widerruflicher –
Zustimmung. Andere Regelungen über die Zulässigkeit der Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln bleiben unberührt.
(4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Verträge
1. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort
oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger
und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (Hauslieferungen), sowie
2. über Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung
von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei
Vertragsabschluß verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten
Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen
(Freizeit-Dienstleistungen).

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
§ 5d KSchG
§ 5d. (1) Der Verbraucher muß rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrags,
bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmten Waren spätestens zum Zeitpunkt der
Lieferung, eine schriftliche Bestätigung der in § 5c Abs. 1 Z 1 bis 6
genannten Informationen erhalten, soweit ihm diese nicht bereits vor
Vertragsabschluß schriftlich erteilt wurden. Der schriftlichen Bestätigung
(Informationserteilung) steht eine solche auf einem für den Verbraucher
verfügbaren dauerhaften Datenträger gleich.
(2) Dem Verbraucher sind zudem rechtzeitig folgende Angaben schriftlich oder
auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger zu übermitteln:
1. Informationen über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung
des Rücktrittsrechts nach § 5a, einschließlich der in § 5f Z 1 genannten Fälle,
2. die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der
der Verbraucher allfällige Beanstandungen vorbringen kann,
3. Informationen über den Kundendienst und die geltenden Garantiebedingungen sowie
4. bei unbestimmter oder mehr als einjähriger Vertragsdauer die
Kündigungsbedingungen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Verträge über Hauslieferungen (§ 5c Abs. 4 Z 1)
und Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 2) nicht anzuwenden.
Sie sind weiters nicht auf Dienstleistungen anzuwenden, die unmittelbar durch
den Einsatz eines Fernkommunikationsmittels erbracht werden, sofern sie auf
einmal erbracht und über den Betreiber des Kommunikationsmittels abgerechnet
werden; der Verbraucher muß jedoch die Möglichkeit haben, die geographische
Anschrift der Niederlassung des Unternehmers zu erfahren, bei der er seine
Beanstandungen vorbringen kann.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
§ 5e KSchG
(1) Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder
einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der in
Abs. 2 und
3 genannten Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung
innerhalb der Frist abgesendet wird.
(2) Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als
Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem
Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von
Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
(3) Ist der Unternehmer seinen Informationspflichten nach § 5d Abs. 1 und 2
nicht nachgekommen, so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab den in Abs.
2 genannten Zeitpunkten. Kommt der Unternehmer seinen Informatinspflichten
innerhalt dieser Frist nach, so beginnt mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der
Informationen durch den Unternehmer die in Abs. 2 genannte Frist zur
Ausübung des Rücktrittsrechts.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
§ 5f KSchG
§ 5f. Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über
1. Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber
vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen (§ 5e Abs. 2 erster Satz)
ab Vertragsabschluß begonnen wird,
2. Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze
auf den Finanzmärkten, auf die der Untenehmer keinen Einfluß hat, abhängt,
3. Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig
auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer
Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben
können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
4. Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten
Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
5. Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über
periodische Druckschriften (§ 26 Abs. 1 Z 1),
6. Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie
7. Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 1 und 2).

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
§ 5g KSchG
(1) Tritt der Verbraucher nach § 5e vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug
1. der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten
und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen
Aufwand zu ersetzen sowie
2. der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem
Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer
Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der
Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des
Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.
(2) An Kosten dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der
Rücksendung auferlegt werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben.
(3) § 4 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
§ 5h KSchG
(1) Tritt der Verbraucher nach § 5e von einem im Fernabsatz geschlossenen
Vertrag zurück, bei dem das Entgelt für die Ware oder Dienstleistung ganz
oder teilweise durch einen vom Unternehmer oder in wirtschaftlicher Einheit
von einem Dritten (§ 18) gewährten Kredit finanziert wird, so gilt der Rücktritt
auch für den Kreditvertrag.
(2) Nach einem Rücktritt vom Kreditvertrag im Sinn des Abs. 1 hat jeder Teil
dem anderen die empfangenen Leistungen zu erstatten. Dem Verbraucher
können nur die Kosten einer allenfalls erforderlichen Beglaubigung von
Unterschriten sowie der Ersatz der vom Unternehmer oder vom Dritten auf
Grund der Kreditgewährung entrichteten Abgaben auferlegt werden, sofern die
Parteien dies vereinbart haben. Ansprüche gegen den Verbraucher auf Zahlung
sonstiger Kosten und von Zinsen sind ausgeschlossen.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
§ 5i KSchG
§ 5i. (1) Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, hat der
Unternehmer eine Bestellung des Verbrauchers spätestens 30 Tage nach dem
auf die Übermittlung der Bestellung durch den Verbraucher folgenden Tag
auszuführen, es sei denn, daß er das Anbot des Verbrauchers nicht annimmt.
(2) Kann der Unternehmer eine Bestellung des Verbrauchers nicht ausführen,
weil die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht verfügbar ist, so hat er dies dem
Verbraucher unverzüglich mitzuteilen und ihm bereits geleistete Zahlungen zu
erstatten. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer das Anbot des Verbrauchers nicht
annimmt.
(3) Abs. 1 ist auf Verträge über Hauslieferungen (§ 5c Abs. 4 Z 1) und
Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 2) nicht anzuwenden.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
§ 5j KSchG
Inkrafttretedatum 19991001
§ 5j. Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen
an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen
den Eindruck erwecken, daß der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe,
haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich
eingefordert werden.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
§ 6 KSchG
Inkrafttretedatum 19970301
Unzulässige Vertragsbestandteile
§ 6. (1) Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn
ds § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen
1. sich der Unternehmer eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte
Frist ausbedingt, während deren er einen Vertragsantrag des Verbrauchers annehmen
oder ablehnen kann oder während deren der Verbraucher an den Vertrag gebunden ist:
2. ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer
Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen
Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe
einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist;
3. eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers,
die jenem nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen gilt, sofern es sich nicht um die
Wirksamkeit einer an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers
gesendete Erklärung für den Fall handelt, daß der Verbraucher dem Unternehmer eine
Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat;
4. eine vom Verbraucher dem Unternehmer oder einem Dritten abzugebende Anzeige
oder Erklärung einer strengeren Form als der Schriftform oder besonderen
Zugangserfordernissen zu genügen hat;
5. dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das
bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, daß der Vertrag
bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine
Entgeltsenkung vorsieht, daß die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im
Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind sowie daß ihr Eintritt
nicht vom Willen des Unternehmers abhängt.
6. das Recht des Verbrauchers, seine Leistung nach § 1052 ABGB bis zur Bewirkung
oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, für den Fall ausgeschlossen
oder eingeschränkt wird, daß der Unternehmer seine Leistung nicht vertragsgemäß
erbringt oder ihre Erbringung durch seine schlechten Vermögensverhältnisse,
die dem Verbraucher zur Zeit der Vertragsschließung weder bekannt waren noch
bekannt sein mußten, gefährdet ist, indem etwa das Leistungsverweigerungsrecht
davon abhängig gemacht wird, daß der Unternehmer Mängel seiner Leistung
anerkennt;
7. ein dem Verbraucher nach dem Gesetz zustehendes Zurückbehaltungsrecht
ausgeschlossen oder eingeschränkt wird;
8. das Recht des Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung
aufzuheben, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers oder für
Gegenforderungen ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, die im rechtlichen
Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die
gerichtlich festgestellt oder die vom Unternehmer anerkannt worden sind;
9. eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an der Person
ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder eine Pflicht des Unternehmers zum
Ersatz sonstiger Schäden für den Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt wird,
daß er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder
grob fahrlässig verschuldet hat;
10. der Unternehmer oder eine seinem Einflußbereich unterliegende Stelle oder
Person ermächtigt wird, mit bindender Wirkung für den Verbraucher darüber zu
entscheiden, ob die ihm vom Unternehmer erbrachten Leistungen der
Vereinbarung entsprechen;
11. dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von
Gesetzes wegen nicht trifft;
12. die Rechte des Verbrauchers auf eine Sache, die der Unternehmer zur
Bearbeitung übernommen hat, in unangemessen kurzer Frist verfallen;
13. die im Fall des Verzugs des Verbrauchers zu zahlenden Zinsen den für den
Fall vertragsgemäßer Zahlung vereinbarten Zinssatz um mehr als fünf
Prozentpunkte pro Jahr übersteigen;
14. das Recht zur Geltendmachung eines ihm unterlaufenen Irrtums oder des
Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage im vorhinein ausgeschlossen
oder eingeschränkt wir, etwa auch durch eine Vereinbarung, wonach Zusagen
des Unternehmers nicht die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit
derselben (§ 871 Abs. 1 ABGB) betreffen;
15. er sich nach Eintritt des Verzugs zur Zahlung von Betreibungs- oder
Einbringungskosten verpflichtet, sofern diese Kosten in der Vereinbarung
nicht gesondert und aufgeschlüsselt ausgewiesen sind oder soweit diese Kosten
zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung nicht
notwendig waren.

(2) Sofern der Unternehmer nicht beweist, daß sie im einzelnen ausgehandelt worden sind,
gilt das gleiche auch für Vertragsbestimmungen, nach denen
1. der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten
kann;
2. dem Unternehmer das Recht eingeräumt wird, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuld
befreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden, der im Vertrag nicht namentlich genannt ist;
3. der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann,
es sei denn, die Änderung beziehungsweise Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil
sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist;
4. dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung
zu erbringende Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht;
5. eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an einer Sache, die er zur Bearbeitung
übernommen hat, ausgeschlossen oder beschränkt wird;
6. Ansprüche des Verbrauchers aus § 908 ABGB eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene
Vertragsbestimmung ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefaßt ist.
Schlagwörter: Sittenwidrigkeit, Betreibungskosten

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
§ 7 KSchG
Inkrafttretedatum 19970101
Angeld und Reugeld
§ 7. Ist der Unternehmer zur Einbehaltung oder Rückforderung eines Angeldes (§ 908 ABGB)
berechtigt oder der Verbraucher zur Zahlung eines Reugeldes (§ 909 ABGB) verpflichtet, so kann der
Richter das Angeld beziehungsweise das Reugeld in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs. 2
ABGB mäßigen.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979
§ 8 KschG
Inkrafttretedatum 19791001
Gewährleistung
§ 8. (1) Ist der Unternehmer nach § 932 ABGB verpflichtet, seine Leistung zu verbessern oder
Fehlendes nachzutragen, so hat er diese Pflicht zu erfüllen,
1. an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist; hat der Unternehmer die Sache
vertragsgemäß nach einem im Inland gelegenen Ort befördert oder versendet, so tritt dieser
Ort an die Stelle des Übergabsortes;
oder wenn es der Verbraucher verlangt
2. an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet, sofern dieser Ort im Inland gelegen
ist, für den Unternehmer nicht überraschend sein mußte und sofern nach der Art der Sache deren
Beförderung zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist, besonders weil die Sache
sperrig, gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden ist.
(2) Ist es für den Verbraucher tunlich, die Sache dem Unternehmer zu senden, so kann dieser
diese Übersendung verlangen, er hat jedoch deren Gefahr und Kosten zu tragen.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979
§ 9 KschG
Inkrafttretedatum 19791001
§ 9. Gewährleistungsansprüche des Verbrauches dürfen nur durch Vereinbarungen beschränkt
werden, nach denen
1. sich der Unternehmer bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen auf Aufhebung des
Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien kann, daß er in angemessener
Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauscht;
2. sich der Unternehmer von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung
dadurch befreien kann, daß er in angemessener Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren
Weise eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachträgt.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979
§ 10 KSchG
Inkrafttretedatum 19791001
Umfang der Vertretungsmacht und mündliche Zusagen
§ 10. (1) Eine Vollmacht, die ein Unternehmer erteilt hat, erstreckt sich im Verkehr mit Verbrauchern
auf alle Rechtshandlungen, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen; besondere
gesetzliche Regeln über den Umfang der Vollmacht bleiben davon unberührt. Eine Beschränkung
dieser Vollmacht ist dem Verbraucher gegenüber nur wirksam, wenn sie ihm bewußt war.
(2) War dem Verbraucher die Beschränkung der Vollmacht nur infolge grober Fahrlässigkeit
nicht bewußt, so hat der Unternehmer – unbeschadet der Geltendmachung dieses Umstandes
nach anderen Bestimmungen – das Recht, vom Vertrag zurückzutreten; der Rücktritt muß
unverzüglich nach Kenntnis des Unternehmers von der Überschreitung durch den Vertreter
und den Umständen, aus denen sich die grobe Fahrlässigkeit des Verbrauchers ergibt, erklärt
werden.
(3) Die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter kann
zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979
§ 11 KSchG
Inkrafttretedatum 19791001
Verbot des Orderwechsels
§ 11. (1) Der Unternehmer darf sich für seine Forderungen an den Verbraucher eine Wechselverbindlichkeit
eines Verbrauchers nur einräumen lassen, wenn der Unternehmer Wechselnehmer (Art. 1 Z. 6, Art. 75 Z. 5
des Wechselgesetzes 1955) ist und der Wechsel die Worte “nicht an Order” oder einen
gleichbedeutenden Vermerk enthält. Eine Verletzung dieser Bestimmung läßt die Rechtswirksamkeit
des Wechsels unberührt.
(2) Ist dem Abs. 1 nicht entsprochen worden, so hat jeder Verbraucher, der den Wechsel eingelöst
hat, an den Unternehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in der Höhe der Rückgriffssumme,
soweit nicht der Unternehmer beweist, daß der Verbraucher durch die Übernahme oder Erfüllung
der Wechselverbindlichkeit von einer auch ohne den Wechsel bestehenden Pflicht zur Zahlung
dieses Betrages befreit worden ist.
Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979
§ 12 KSchG
Inkrafttretedatum 19791001
Verbot der Gehaltsabtretung
§ 12. (1) Eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers darf dem Unternehmer nicht zur
Sicherung oder Befriedigung seiner noch nicht fälligen Forderungen abgetreten werden.
(2) Hat der Dienstgeber dem Unternehmer oder einem Dritten auf Grund einer entgegen dem
Abs. 1 abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung Beträge mit der Wirkung gezahlt, daß er
von der Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers befreit worden ist, so hat der Verbraucher
an den Unternehmer einen Anspruch auf Ersatz dieses Betrages, soweit nicht der Unternehmer
beweist, daß der Verbraucher durch die Abtretung oder die Bezahlung der Lohn- oder Gehaltsforderung
von einer Schuld befreit worden ist.
Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 247/1993
§ 12a KschG
Inkrafttretedatum 19940101
Beachte Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft
(vgl. § 41a).
Vorzeitige Rückzahlung
§ 12a. (1) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag
vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ermäßigung der Kreditkosten um jenen
Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des
vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht anfällt.
Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte ist nicht zulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
1. Kredite,
a) die zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden bestimmt sind und eine Laufzeit von
mindestens 10 Jahren haben oder
b) die durch eine Hypothek gesichert sind oder
c) die 310 000 S übersteigen, und
2. Leasingverträge, die nicht den Übergang des Eigentums am Leasinggegenstand auf den
Leasingnehmer vorsehen.
Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979
§ 13 KSchG
Inkrafttretedatum 19791001
Terminsverlust
§ 13. Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich der Unternehmer für
den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten,
die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust), so
darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat,
zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig
ist sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustet und unter
Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/1998
§ 13a KSchG
Inkrafttretedatum 19981201
Außerkrafttretedatum 20000531
Beachte Tritt mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das
auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht für die Republik Österreich in Kraft
tritt (vgl. § 41a Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 119/1998).
Verbraucherverträge mit Auslandsbezug
§ 13a. (1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines
Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist für die Beurteilung
der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der
beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, sowie für die Beurteilung der Folgen einer unklar und
unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung diese Rechtswahl insoweit unbeachtlich, als
das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl
maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden
wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.
(2) § 6 KSchG und die §§ 864a und 879 Abs. 3 ABGB sind zum Schutz des Verbrauchers ohne
Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang
mit einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des
Unternehmers oder von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
§ 14 KSchG
Inkrafttretedatum 19980101
Beachte Nacht Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung der Abs. 1,
2 und 4 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge
bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
Gerichtsstand
§ 14. (1) Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohsitz oder seinen gewöhnlichten Aufenthalt
oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs.
2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel
der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht
für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.
(2) Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts
ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen; die Bestimmungen über die
Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit
(§ 104 Abs. 3 JN) sind jedoch anzuwenden.
(3) Eine Vereinbarung, mit der für eine Klage des Verbrauchers gegen den Unternehmer ein
nach dem Gesetz gegebener Gerichtsstand ausgeschlossen wird, ist dem Verbraucher gegenüber
rechtsunwirksam.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht
oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl.nr. 456/1984
§ 15 KSchG
Inkrafttretedatum 19850101
Abschnitt III
Besondere Vertragsarten
Verträge über wiederkehrende Leistungen
§ 15. (1) Verträge, durch die sich der Unternehmer zur wiederholten Lieferung beweglicher
körperlicher Sachen einschließlich Energie oder zu wiederholten Werkleistungen und der
Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder
eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher unter Einhaltung
einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben
Jahres kündigen.
(2) Ist die Gesamtheit der zu liefernden Sachen eine nach ihrer Art unteilbare Leistung, deren
Umfang und Preis schon bei der Vertragsschließung bestimmt sind, so kann der erste
Kündigungstermin bis zum Ablauf des zweiten Jahres hinausgeschoben werden. In solchen
Verträgen kann die Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
(3) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, im Abs. 1 genannten Vertrages oder von solchen
Verträgen mit einer Gruppe von bereits bestimmten einzelnen Verbrauchern erhebliche
Aufwendungen des Unternehmers und hat er dies dem Verbraucher spätestens bei der
Vertragsschließung bekanntgegeben, so können den Umständen angemessene, von den Abs.
1 und 2 abweichende Kündigungstermine und Kündigungsfristen vereinbart werden.
(4) Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht ausgesprochen worden ist, wird
zum nächsten nach Ablauf der Kündigungsfrist liegenden Kündigungstermin wirksam.
Anmerkungen: NOV: Art. II Z 2, BGBl.Nr. 456/1984

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
§ 16 KSchG
Inkrafttretedatum 19970101
Abzahlungsgeschäfte
§ 16. (1) Die §§ 18 bis 25 gelten für Abzahlungsgeschäfte, bei denen
1. der Barzahlungspreis 310 000 S nicht übersteigt oder bei der Vertragsschließung nicht feststeht,
daß er 310 000 S übersteigen wird, und
2. nach der Erbringung der Leistung des Unternehmers – abgesehen von einer Anzahlung –
mindestens zwei Teilzahlungen zu entrichten sind.
(2) Ein Abzahlungsgeschäft im Sinn dieser Bestimmungen ist ein Kaufvertrag über eine beweglich
körperliche Sache, auf Grund dessen der Unternehmer die Sache vor vollständiger Bezahlung
dem Verbraucher zu übergeben und dieser das Entgelt in Teilzahlungen zu entrichten hat.
(3) Als Barzahlungspreis im Sinn dieser Bestimmungen gilt das Entgelt, das bei sofortiger Barzahlung
zu entrichten wäre, als Gesamtentgelt der Barzahlungspreis samt allen Zinsen und sonstigen Zuschlägen.
Schlagwörter Ratengeschäft

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979
§ 17 KSchG
Inkrafttretedatum 19791001
Gleichgestellte Geschäfte
§ 17. Die §§ 18 bis 25 gelten unter den im § 16 genannten Voraussetzungen sinngemäß auch für
andere Rechtsgeschäfte als Kaufverträge, wenn die Beteiligten damit den gleichen wirtschaftlichen
Zweck verfolgen wie bei einem Abzahlungsgeschäft.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979
§ 18 KSchG
Inkrafttretedatum 19791001
§ 18. Wird der gleiche wirtschaftliche Zweck dadurch verfolgt, dass ein Dritter die Mittel für das
Entgelt zur Verfügung stellt (Geldgeber), und hat der Verbraucher den dem Geldgeber geschuldeten
Betrag in Teilbeträgen zu zahlen, so gilt der
§ 17 auch für das Verhältnis des Verbrauchers zum Geldgeber, wenn die Verträge mit dem Unternehmer
und dem Geldgeber für diese eine wirtschaftliche Einheit bilden; eine solche ist anzunehmen, wenn der
Geldgeber und der Unternehmer im Rahmen dieses Vorganges zueinander in eine Rechtsbeziehung
treten oder wenn sie miteinander wegen derartiger Finanzierungen in ständiger Geschäftsverbindung
stehen. In diesem Fall kann der Verbraucher die Befriedigung des Geldgebers auch verweigern, soweit
ihm Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnis zum Unternehmer gegen diesen zustehen.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
§ 19 KSchG
Inkrafttretedatum 19970101
§ 19. Wird bei einem Kaufvertrag, der weder ein Abzahlungsgeschäft ist noch unter den § 18 fällt, der
gleiche wirtschaftliche Zweck dadurch verfolgt, daß der Unternehmer in wirtschaftlicher Einheit mit dem
Vertrag den Verbraucher veranlaßt, zur Zahlung des Entgelts ein in Teilbeträgen zurückzuzahlendes
Darlehen aufzunehmen, und bei der Vorbereitung der Darlehensaufnahme mitwirkt, so sind die §§ 18
bis 25 Darlehen aufzunehmen, und bei der Vorbereitung der Darlehensaufnahme mitwirkt, so sind die
§§ 18 bis 25 auf das Verhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher sinngemäß mit folgenden
Besonderheiten anzuwenden:
1. Soweit dabei der Inhalt des Darlehensvertrags maßgebend ist, kann sich der Verbraucher auf eine
Abweichung des tatsächlich geschlossenen von dem in Aussicht genommenen Darlehensvertrag nicht
berufen.
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1997)
3. Hat der Verbraucher dem Darlehensgeber Zahlungen zu leisten, zu denen er nicht verpflichtet wäre,
wenn der Darlehensvertrag ein Rechtsgeschäft nach
§ 18 wäre, so hat der Unternehmer den Verbraucher von der Pflicht zur Zahlung dieser Beträge an den
Gelgeber zu befreien beziehungsweise dem Verbraucher bereits gezahlte Beiträge zu vergüten.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
§ 20 KSchG
Inkrafttretedatum 19970101
Anzahlung
§ 20. (1) Der Verbraucher hat einen Teil des Barzahlungspreises spätestens bei der Übergabe der
Sache anzuzahlen; die Anzahlung muß mindestens zehn vom Hundert des Barzahlungspreises oder,
wenn dieser 3 000 S übersteigt, mindestens zwanzig vom Hundert des Barzahlungspreises betragen.
Wird als Anzahlung eine bewegliche körperliche Sache gegeben, so ist ihr gemeiner Wert anzurechnen.
In den Fällen der §§ 18 und 19 kann der Verbraucher die Anzahlung entweder dem Unternehmer oder
dem Geldgeber leisten.
(2) Übergibt der Unternehmer dem Verbraucher die Sache, ohne die Mindestanzahlung (Abs. 1) erhalten
zu haben, so hat er keinen Anspruch auf den der nicht geleisteten Anzahlung entsprechenden Teil des
Kaufpreises.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979
§ 21 KSchG
Inkrafttretedatum 19791001
Laufzeit
§ 21. Der Verbraucher hat die aushaftenden Teilzahlungsforderungen längstens binnen fünf Jahren
seit der Übergabe der Sache zu tilgen. Ist eine längere Tilgungsfrist als fünf Jahre vereinbart worden,
so hat der Unternehmer keinen Anspruch auf den Teil der Zinsen und sonstigen Zuschläge, der bei
ihrer gleichmäßigen Aufteilung auf die gesamte Tilgungsfrist nach dem Ablauf von fünf Jahren zu
zahlen wäre.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979
§ 22 KSchG
Inkrafttretedatum 19791001
Nichterfüllung durch den Verbraucher
§ 22. (1) Hat sich in den Fällen des § 18 der Geldgeber vorbehalten, dem Verbraucher wegen Nicht
erfüllung von dessen Pflichten die Benützung der Sache zu entziehen und diese freihändig zu verkaufen,
so ist die Geltendmachung dieser Rechte nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn die Voraus
setzungen des
§ 13 für den Terminverlust vorliegen und dem Verbraucher für den Fall des Verkaufes der gesamte
Erlös, mindestens aber der gemeine Wert, den die Sache zur Zeit des Verkaufes gehabt hat, angerechnet
wird.
(2) In den Fällen des § 18 umfassen die den Geldgeber nach dem § 4 Abs. 1 Z. 1 treffenden Erstattungs-
und Erhaltungspflichten auch die dem Unternehmer zugekommenen Leistungen.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979
§ 23 KSchG
Inkrafttretedatum 19791001
Gewährleistung
§ 23. Solange der Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt ist, kann der Anspruch auf Gewährleistung
wegen Sachmängeln über die im § 933 ABGB dafür vorgesehenen Fristen hinaus bis zur Fälligkeit der
letzten Teilzahlung durch Klage geltend gemacht werden; die Geltendmachung durch Einrede bleibt
dem Käufer darüber hinaus vorbehalten, wenn er bis dahin dem Verkäufer den Mangel angezeigt hat.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
§ 24 KSchG
Inkrafttretedatum 19970101
Ratenbrief
§ 24. (1) Der Vertrag über das Abzahlungsgeschäft ist schriftlich festzuhalten (Ratenbrief). Der Raten
brief hat zu enthalten
1. den Vor- und Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den
gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;
2. den Tag und den Ort des Vertragsantrags beziehungsweise der Vertragsannahme des Verbrauchers;
3. den Gegenstand des Abzahlungsgeschäfts;
4. den Barzahlungspreis;
5. das Gesamtentgelt und die Höhe des sich daraus ergebenden effektiven Jahreszinssatzes (§ 33 Abs.
4 BWG);
6. die Höhe der Anzahlung;
7. die Zahl, die Höhe und die Fälligkeit der Teilzahlungen;
8. den Tag der Übergabe der Sache;
9. die Erklärung, ob und wie viele Wechsel zur Sicherung der aushaftenden Teilzahlungsforderungen
übergeben und ob sonstige Sicherheiten, einschließlich eines allfälligen Eigentumsvorbehalts, vereinbart
worden sind;
10. im Fall des ersten Satzes des § 3 Abs. 1 den Wortlaut des § 3 (Rücktrittsrecht des Verbrauchers)
samt Überschrift, jedoch ohne den letzten Satz des Abs. 1.
(2) Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der Unterfertigung des Ratenbriefs durch
den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; die im Abs. 1 genannten Angaben sind darin deut
lich lesbar wiederzugeben.
(3) Die Rechtswirksamkeit des Abzahlungsgeschäfts ist von der Errichtung des Ratenbriefs unabhängig.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 456/1984
§ 25 KSchG
Inkrafttretedatum 19850101
§ 25. (1) Der § 24 gilt für Abzahlungsgeschäfte im Handel mit Druckwerken nur, wenn das Geschäft
unter solchen Umständen geschlossen worden ist, unter denen der Verbraucher nach § 3 zum Rücktritt
berechtigt ist.
(2) In den Fällen des § 18 haben der Unternehmer und der Verbraucher über den Kaufvertrag und der
Geldgeber und der Verbraucher über ihr Rechtsgeschäft gesonderte Urkunden zu errichten; diese bilden
zusammen den Ratenbrief. Die Urkunde über den Kaufvertrag hat die im § 24 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6, 8 und
10 genannten Angaben zu enthalten, die Urkunde über das andere Rechtsgeschäft sinngemäß die im §
24 Abs. 1 Z. 1, 3, 7 und 9 genannten Angaben, außerdem das finanzierte Entgelt oder den finanzierten
Entgeltrest sowie die Gegenleistung für die Kreditgewährung. Die Pflicht nach § 24 Abs. 2 trifft den
Unternehmer und den Geldgeber nur für die jeweils von ihnen zu errichtenden Urkunden.
(3) In den Fällen des § 19 haben der Unternehmer und der Verbraucher über den Vertrag eine Urkunde
zu errichten; sie gilt als Ratenbrief. Die Urkunde hat die im § 24 Abs.1 Z. 1, 2, 8 und 10 genannten
Angaben, ferner den Gegenstand des Vertrags, das Entgelt und den der Anzahlung entsprechenden
Betrag sowie den Betrag und die Laufzeit des vorgesehenen Darlehens zu enthalten.
Anmerkungen NOV: Art. II Z 2, BGBl. Nr. 456/1984

Fundstelle BGBl.nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
§ 25a KSchG
Inkrafttretedatum 19970101
Kreditgeschäfte von Ehegatten
§ 25a. Unternehmer, deren Unternehmensgegenstand die Gewährung oder die Vermittlung von Krediten
ist, haben Ehegatten, die als Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen, mag auch einer die Haftung
nur als Bürge eingehen, oder einem Ehegatten, der als Verbraucher die Haftung für eine bestehende
Kreditverbindlichkeit des anderen übernimmt, durch die Übergabe einer gesonderten Urkunde darüber
zu belehren,
1. daß, falls die Ehegatten solidarisch haften, von jedem der Schuldner in beliebiger Reihenfolge der
volle Schuldbetrag verlangt werden kann, ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen die Kreditsumme
zugekommen ist,
2. daß dieHaftung auch bei Auflösung der Ehe aufrecht bleibt sowie
3. daß nur das Gericht im Fall der Scheidung die Haftung eines der Ehegatten gemäß § 98 Ehegesetz
auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken kann, was binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft
der Scheidung beantragt werden müßte.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
§ 25b KSchG
Inkrafttretedatum 19970101
Kreditverbindlichkeiten von Verbrauchern
§ 25b. (1) Ist ein Verbraucher Solidarschuldner eines von einem in § 25a genannten Unternehmer
gewährten Kredites, so hat der Gläubiger jede Mahnung und sonstige Erklärung wegen einer Säumig
keit eines anderen Solidarschuldners auch dem Verbraucher zuzustellen.
(2) Ist ein Verbraucher Bürge oder Garant eines von einem in § 25a genannten Unternehmer gewährten
Kredites und wird der Hauptschuldner säumig, so hat der Gläubiger den Verbraucher davon in angemessener
Frist zu verständigen.
Unterläßt er dies, so haftet ihm der Verbraucher nicht für die Zinsen und Kosten, die ab der Kenntnis des
Gläubigers von der Säumigkeit des Hauptschuldners bis zu einem Verzug des Verbrauchers selbst entstehen.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
§ 25c KSchG
Inkrafttretedatum 19970101
§ 25c. Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession),
so hat ihn der Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder
erkennen muß, daß der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig
erfüllen wird.
Unterläßt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er seine Ver
pflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
§ 25d KSchG
Inkrafttretedatum 19970101
Mäßigungsrecht
§ 25d. (1) Der Richter kann die Verbindlichkeit eines Interdezenten (§ 25c) insoweit mäßigen oder auch
ganz erlassen, als sie in einem unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Mißverhältnis zur Leistungs
fähigkeit des Interdezenten steht, sofern die Tatsache, dass der Verbraucher bloß Interzedent ist, und die
Umstände, die dieses Mißverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, bei Begründung der Verbinlichkeit
für den Gläubiger erkennbar waren.
(2) Bei der Entscheidung nach Abs. 1 ist insbesondere zu berücksichtigen:
1. das Interesse des Gläubigers an der Begründung der Haftung des Interzedenten,
2. das Verschulden des Interzedenten an den Umständen, die das in Abs. 1 genannte Mißverhältnis
begründet oder herbeigeführt haben,
3. der Nutzen des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers sowie
4. der Leichtsinn, die Zwangslage, die Unerfahrenheit, die Gemütsaufregung oder die Abhängigkeit des
Interzedenten vom Schuldner bei Begründung der Verbindlichkeit.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 456/1984
§ 26 KSchG
Inkrafttretedatum 19850101
Lieferungen im Handel mit Druckwerken
§ 26. (1) Verträge im Handel mit Druckwerken sind schriftlich zu errichten, wenn sie
1. den Verkäufer zu wiederholten Lieferungen und den Käufer zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten
sowie
2. unter Umständen geschlossen werden, die den Verbraucher nach § 3 zum Rücktritt berechtigen.
(2) Die Vertragsurkunde hat zu enthalten
1. den Vor- und den Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den
gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;
2. den Tag und den Ort des Vertragsantrags beziehungsweise der Vertragsannahme des Verbrauchers;
3. den Gegenstand des Vertrags;
4. die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen sowie, wenn sie bereits feststeht, deren Zahl;
5. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 3.
(3) Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der Unterfertigung der Vertragsurkunde
durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; die im Abs. 2 genannten Angaben sind darin
deutlich lesbar wiederzugeben.
(4) Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags über nichtperiodische Druckschriften ist von der Errichtung
der Vertragsurkunde unabhängig.
Anmerkungen NOV: Art. II Z 2, BGBl. Nr. 456/1984
Schlagwörter Abonnement

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 456/1984
§ 26a KSchG
Inkrafttretedatum 19850101
§ 26a. (1) Bei Verträgen über periodische Druckschriften, die unter § 26 fallen, hat überdies der Unternehmer,
der die Erfüllung des Vertrages als Vertragspartner übernimmt, dem Verbraucher mit der Post eine Urkunde
zu übersenden, die deutlich lesbar die in § 26 Abs. 2 angeführten Angaben enthält. Die Frist für den Rücktritt
vom Vertrag nach § 3 beginnt jedenfalls erst zu laufen, sobald dem Verbraucher diese Urkunde zugekommen
ist. Der Rücktritt kann auch dem Unternehmer gegenüber wirksam erklärt werden, der diese Urkunde
zugesandt hat.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für periodische Druckschriften, die mindestens sechsmal wöchentlich erscheinen.
Anmerkungen NOV: Art. II Z 2, BGBl. Nr. 456/1984
Schlagwörter Zeitschrift

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 247/1993
§ 26b KSchG
Inkrafttretedatum 19940101
Beachte Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft (vgl. § 41a).
§ 26b. Die§§ 26 und 26a gelten nicht für Verträge, in denen der Gesamtpreis oder, wenn ein solcher noch
nicht errechenbar ist, der innerhalb eines Jahres zu leistende Kaufpreis mit mehr als 310 000 S zahlenmäßig
bestimmt ist.
Anmerkungen NOV: Art II Z 2, BGBl. Nr. 456/1984

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
§ 26c KSchG
Inkrafttretedatum 19970101
Einwendungsdurchgriff
§ 26c. (1) Erhält ein Verbraucher zur Finanzierung des Bezugs von Waren oder von Dienstleistungen
einen Kredit von einem anderen als dem Leistenden (dem Lieferanten beziehungsweise dem Dienst
leistungserbringer), so kann er die Befriedigung des Geldgebers – ungeachtet der Anwendbarkeit der
§§ 17 bis 19 – auch verweigern, soweit ihm Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnis zum Leistenden
gegen diesen zustehen, sofern für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen ein Kredit mit einer anderen
Person vereinbart worden ist und
a) zwischen dem Kreditgeber und dem Leistenden eine vorherige Abmachung besteht, wonach Kredite an
Kunden dieses Leistenden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen
dieses Leistenden ausschließlich von diesem Kreditgeber bereitgestellt werden, und
b) der Verbraucher seinen Kredit im Rahmen dieser Abmachung erhält und
c) die unter den Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert weren
oder den Lieferanten erfolglos geltend gemacht hat.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 12a Abs. 2 genannten Rechtsgeschäfte.
Anmerkungen 1. Soweit der Einwendungsdurchgriff schon nach § 18 letzter Satz oder nach allgemeinen
schuldrechtlichen Regeln zulässig ist, wird dieses Recht durch die hier (später) vorgesehene Spezialregelung
nicht eingeschränkt (s. § 2 Abs. 1)
2. Das Zitat in Abs. 2 ist ein Redaktionsversehen, die Ausnahme gilt für alle Fälle des § 12a Abs. 2 (die in
der RV noch enthaltene Z 1 des § 12a Abs. 2, die von der Ausnahme nicht erfaßt weren sollte, ist gestrichen
worden, die Änderung des Zitates im § 26c ist übersehen worden).

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
§ 26d KSchG Inkrafttretedatum 19970101
Wohnungsverbesserung
§ 26d. (1) Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen sind schriftlich zu errichten, wenn der
Besteller Verbraucher ist und sie unter solchen Umständen geschlossen werden, die ihn nach § 3 zum
Rücktritt berechtigen.
(2) Die Vertragsurkunde hat zu enthalten:
1. den Vor- und den Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den
gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;
2. den Tag und den Ort des Vertragsantrags oder der Vertragsannahme des Verbrauchers;
3. den Gegenstand des Vertrags, und zwar unter Angabe des Herstellers und der Type der Waren, die
zur Erfüllung des Vertrags zu liefern sind, sofern deren Umschreibung mit Hersteller und Type üblich ist;
4. die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen;
5. falls der Rücktritt des Verbrauchers nach § 3a Abs. 4 Z 2 ausgeschlossen worden ist, diese Vereinbarung;
6. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach den §§ 3 und 3a.
(3) Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den
Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; darin sind die in Abs. 2 genannten Angaben deutlich lesbar
wiederzugeben.
(4) Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags nach Abs. 1 ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.
Schlagwörter Vorname, Name

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979
§ 27 KSchG
Inkrafttretedatum 19791001
Vorauszahlungskäufe
§ 27. Von einem Vertrag über die Lieferung einer beweglichen körperlichen Sache, mit dem sich der Verbraucher
verpflichtet, den Kaufpreis in Teilbeträgen vorauszuzahlen, kann er zurücktreten, sofern die Ware bloß durch
Erklärung der Vertragspartner bestimmbar oder der Preis nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der
Vertragsschließung festgelegt und solange der Vertrag nicht beidseits vollständig erfüllt ist. Für die Rückstellung
bereits erbrachter Leistungen gilt der § 4 sinngemäß.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
§ 27a KSchG
Inkrafttretedatum 19970101
Werkvertrag
§ 27a. Ist die Ausführung eines Werkes unterblieben und verlangt der Unternehmer gleichwohl das
vereinbarte Entgelt (§ 1168 Abs. 1 ABGB), so hat er dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen,
daß er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung
erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
§ 28 KSchG
Inkrafttretedatum 19970101
II. HAUPTSTÜCK
Verbandsklage
Unterlassungsanspruch
§ 28. (1) Wer im geschäftlichen Verkehrin Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlos
senen Verträgen zugrunde liegt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen
vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche
Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung geklagt werden. Dieses
Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässiger
weise vereinbart worden ist.
(2) Die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen besteht nicht mehr, wenn der
Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß § 29 klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener
Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
§ 29 KSchG
Inkrafttretedatum 19990820
Außerkrafttretedatum 20001231
Klageberechtigung
(1) Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen
Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat geltend
gemacht werden.
(2) (Anm.: Abs. 2 tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft)
(3) (Anm.: Abs. 3 tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft)

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
§ 30 KSchG
Inkrafttretedatum 19970101
Anwendung des UWG
§ 30. (1) Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984
gelten sinngemäß.
(2) Der § 7 Abs. 2 erster Satz und der § 8 Abs. 2 JN sind nicht anzuwenden.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 262/1996
§ 30a KSchG
Inkrafttretedatum 19960701
Rücktritt von Immobiliengeschäften
§ 30a. (1) Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb eines Bestandrechts, eines
sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus
oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem
er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner Vertragserklärung zurücktreten,
sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen
Angehörigen dienen soll.
(2) Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung des Verbrauchers erklärt werden.
Ist ein Makler eingeschritten und wird die Rücktrittserklärung an diesen gerichtet, so gilt der Rücktritt
auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Im übrigen gilt für die Rück
trittserklärung § 3 Abs. 4.
(3) Die Frist des Abs. 2 beginnt erst zu laufen, sobald der Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertrags
erklärung und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt
jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.
(4) Die Zahlung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist kann nicht
wirksam vereinbart werden.
Schlagwörter Gebrauchsrecht

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 262/1996

§ 30b KSchG
Inkrafttretedatum 19960701
Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers
§ 30b. (1) Der Immobilienmakler hat vor Abschluß des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher
ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche übersicht zu geben, aus der
hervorgeht, daß er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluß des
zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision
ist gesondert, ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen;
auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG
ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann,
hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse
hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten
nicht spätestens vor einer Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3
Abs. 4 MaklerG.
(2) Zu den erforderlichen Nachrichten, die der Immobilienmakler dem Auftraggeber nach § 3 Abs. 3
MaklerG zu geben hat, zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu
vermittelnden Geschäfts wesentlich sind.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 262/1996
§ 30c KSchG
Inkrafttretedatum 19960701
Höchstdauer von Alleinvermittlungsaufträgen
§ 30c. (1) Die Dauer von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 Abs. 2 MaklerG) von Verbrauchern darf
höchstens vereinbart werden mit
1. drei Monaten für die Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen oder sonstigen den Gebrauch
oder die Nutzung von Wohnungen betreffenden Verträgen;
2. sechs Monaten für die Vermittlung von Verträgen zur Veräußerung oder zum Erwerb des Eigentums an
Wohnungen, Einfamilienwohnhäusern und einzelnen Grundstücken, die zum Bau eines Einfamilienwohn
hauses geeignet sind.
(2) Wenn besondere Umstände vorliegen, die die Vermittlung wesentlich erschweren oder verzögern,
darf auch eine entsprechend längere als die in Abs. 1 bestimmte Frist vereinbart werden.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
§ 31 KSchG
Inkrafttretedatum 19970101
III. HAUPTSTÜCK
Ergänzende Bestimmungen
Schriftlichkeit und zwingende Bestimmungen beim Maklervertrag
§ 31. (1) Die folgenden Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
erfolgen:
1. Vereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (§ 9 MaklerG);
2. Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 MaklerG);
3. besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (§ 15 MaklerG).
(2) Von den Bestimmungen der §§ 30a bis 31 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 2, § 3, § 9, § 10, § 28 Z 4 und Z 5
sowie § 39 MaklerG darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgegangen werden.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 247/1993
§ 31b KSchG
Inkrafttretedatum 19940501
Beachte Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, jedoch
frühestens mit 1. Mai 1994 (vgl. § 41a).
Reiseveranstaltungsvertrag
§ 31b. (1) Die folgenden Bestimmungen gelten für Reiseveranstaltungen.
(2) In diesen Bestimmungen bedeutet:
1. Reiseveranstaltung: eine im voraus festgelegte Verbindung von mindestens
zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtentgelt angeboten oder vereinbart wird:
a) Beförderung,
b) Unterbringung,
c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht bloß Nebenleistungen der Beförderung sind und die einen
beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen;
diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn einzelne Leistungen, die im Rahmen derselben Reiseveranstaltung
erbracht werden, getrennt berechnet werden;
2. Veranstalter: eine Person, die nicht nur gelegentlich im eigenen Namen vereinbart oder anbietet, von ihr
organisierte Reiseleistungen zu erbringen;
3. Reisender: eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt, jede weitere
Person, der eine dieser Personen ihre Ansprüche abtritt (“der Erwerber”).
Anmerkungen
Der § 31b setzt die Pauschalreise-Richtlinie (390 L 0314) um, der in Abs. 2 Z 1 umschriebene Begriff der
Reiseveranstaltung ist aber weiter als der der Pauschalreise nach der Richtlinie, er erfaßt auch die Unter
bringung in Verbindung mit (beträchtlichen) Nebenleistungen, etwa Verpflegung oder umfassendes Service.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 247/1993
§ 31c KSchG
Inkrafttretedatum 19940501
Beachte Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, jedoch
frühestens mit 1. Mai 1994 (vgl. § 41a).
§ 31c. (1) Für dieZeit ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin darf eine Befugnis des
Veranstalters, das im Reisevertrag festgelegte Entgelt zu erhöhen, nicht vereinbart werden. Im übrigen ist
– abgesehen von den allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit einer solchen Vertragsbestimmungen – eine
solche Vereinbarung nur zulässig, wenn sie bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine
Preiserhöhung auch eine Preissenkung vorsieht und genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises
enthält, bei der ausschließlich Änderungen der Beförderungskosten, etwa der Treibstoffkosten, der Abgaben
für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende
Gebühren auf Flughäfen, oder der für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse
Rechnung getragen werden darf.
(2) Ändert der Veranstalter – soweit ihm gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen dieses Recht geben
– vor der Abreise wesentliche Bestandteile des Vertrags, etwa auch den Preis, erheblich, so hat der Reisende
die Wahl, die Vertragsänderung anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer
Vertragsstrafe oder eines Reugeldes verpflichtet zu sein.
Der Veranstalter hat dem Reisenden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die
bestehende Wahlmöglichkeit zu belehren; der Reisende hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
(3) Ist der Reisende gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf
eine andere Person übertragen, sofern diese alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und die Übertragung
dem Veranstalter binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitgeteilt wird.
Der Überträger und der Erwerber haften für dasnoch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die
durch die Übertragung entstehenden Mehrkosten zur ungeteilten Hand.
Anmerkungen
1. Die Zulässigkeit von Preisgleitklauseln (Abs. 1) sind vor allem durch
§ 5 Abs. 1 Z 5 eingeschränkt, der als “allgemeine Grenze” (Abs. 1 zweiter Satz) auch einzuhalten ist.
2. Abs. 3 regelt die Übertragung des ganzen Vertrages mit allen Rechten und Pflichten. Davon unabhängig
ist die Abtretung (Zession) bloß der Rechte des Reisenden, die sich nach allgemeinen Regeln richtet (s. §§
1392 ff. ABGB, JGS Nr. 946/1811).

Schlagwörter Einschiffungsgebühr, Rücktrittsrecht

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 247/1993
§ 31d KSchG
Inkrafttretedatum 19940501
Beachte Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, jedoch
frühestens mit 1. Mai 1994(vgl. § 41a).
§ 31d. (1) Tritt der Reisende nach § 31c Abs. 2 vom Vertrag zurück oder storniert der Veranstalter die
Reiseveranstaltung vor dem vereinbarten Abreisetag aus einem anderen Grund als einem Verschulden
des Reisenden, so kann dieser anstelle der Rückabwicklung des Vertrags durch Rückerstattung aller
geleisteten Zahlungen dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reisever
anstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Der Veranstalter
kann dem Reisenden bei gleichbleibendem Entgelt auch eine höherwertige Reiseveanstaltung anbieten;
wählt der Reisende eine geringerwertige Reiseveranstaltung, so hat ihm der Veranstalter den Unterschied
zum Entgelt der ursprünglich vereinbarten Leistung zu vergüten.
(2) Neben dem Anspruch nach Abs. 1 hat der Reisende Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung
des Vertrags, es sei denn,
1. die Stornierung erfolgt, weil die Anzahl der Personen, die die Reiseveranstaltung gebucht haben,
nicht die geforderte Mindestteilnehmerzahl erreicht und dem Verbraucher die Stornierung innerhalb
der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen Frist schriftlich mitgeteilt wurde, oder
2. die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, das heißt auf Grund ungewöhnlicher und unvor
hersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und
deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können; hiezu
zählt jedoch nicht die Überbuchung.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 247/1993
§ 31e KSchG
Inkrafttretedatum 19940501
Beachte Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, jedoch
frühestens mit 1. Mai 1994 (vgl. § 41a).
§ 31e. (1) Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen
nicht erbracht wir oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt
angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann.
Können solche Vorkehrunge nicht getroffen werden oder werden sie vom Reisenden aus triftigen Gründen
nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige
Mögichkeit zu sorgen, mit der der Reisende zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten
Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung
des Vertrags dem Reisenden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
(2) Der Reisende hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrags, den er während der Reise feststellt, unverzüglich
einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen, wenn ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser
an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist und wenn ihn der Veranstalter schriftlich auf diese
Obliegenheit und darauf hingewiesen hat, daß eine Unterlassung der Mitteilung die Gewährleistungsansprüche
des Reisenden nicht berührt, sie ihm allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann (§ 1304 ABGB).
Anmerkungen
Abs. 2 präzisiert die sich schon aus § 1304 ABGB, JGS Nr. 946/1811, ergebende allgemeine Obliegenheit des
Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten (Rettungspflicht.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
§ 31f KSchgG
Inkrafttretedatum 19970101
§ 31f. (1) § 6 Abs. 1 Z 9 und § 9 sind auch auf solche Verträge über
Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im übrigen dem I. Hauptstück nicht unterliegen.
(2) Soweit in Vereinbarungen von den §§ 31b bis 31e zum Nachteil des Reisenden abgewichen wird, sind
sie unwirksam.

Fundstelle BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
§ 32 KSchG
Inkrafttretedatum 19970101
Außerkrafttretedatum 20000531
Strafbestimmungen
§ 32. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht ein Unternehmer, in den Fällen des § 18 auch der Geldgeber, oder ein für diese
Personen handelnder Vertreter eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 20 000 S
zu bestrafen, der
1. es unterläßt,
a) einen Ratenbrief (§ 24 Abs. 1) oder eine in den §§ 25 Abs. 1 bis 3, 26 Abs. 1 und 26d Abs. 1 vorgesehene
Urkunde zu errichten,
b) in diese die in den §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 2 und 3, 26 Abs. 2 beziehungsweise 26d Abs. 2 vorgeschriebenen
Angaben aufzunehmen oder
c) Kreditnehmer oder Interzedenten den §§ 25a bis 25c entsprechend zu belehren oder zu informieren,
2. dem § 24 Abs. 2, dem § 26 Abs. 3 oder dem § 26d Abs. 3 zuwiderhandelt,
3. dem § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt,
4. dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
5. einem Verbraucher ohne dessen Veranlassung Waren übersendet oder Dienstleistungen erbringt und
damit eine Zahlungsaufforderung verbindet oder
6. in die dem Verbraucher gemäß § 3 Abs. 1 auszufolgende Urkunde unrichtige Angaben aufnimmt.
(2) Macht im Fall des Abs. 1 Z. 3 ein Dritter gegen den Verbraucher oder dessen Bürgen die Wechselschuld
wechselmäßig oder im Fall des Abs. 1 Z. 4 der Unternehmer oder ein Dritter die abgetretene Lohn- oder
Gehaltsforderung gegen den Dienstnehmer geltend, so kann die Obergrenze der Geldstrafe bis zum Betrag
der Wechselsumme beziehungsweise dem Betrag, dessen Zahlung vom Dienstgeber verlangt worden ist,
jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten werden.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z. 3 und 4 – je nachdem, welcher Zeitpunkt
früher liegt – mit der wechselmäßigen Geltendmachung oder mit der Rückstellung oder Vernichtung des
Wechsels beziehungsweise mit der Geltendmachung der abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung
gegenüber dem Dienstgeber oder mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Abtretung rückgängig
gemacht wird.

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