Lwie Liegenschaft

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Immobilien-ABC

Laesio enormis

Siehe Verkürzung über die Hälfte

Leibrentenvertrag

Beim Leibrentenvertrag (§ 1284 ff. ABGB) ist für eine vorweg erbrachte einmalige Leistung (zB. Übertragung des Eigentums an einem Grundstück) eine Dauerleistung (Rente) auf Lebenszeit einer bestimmten Person zu erbringen. Die Dauer der Leibrente kann von der Lebensdauer des einen oder anderen Vertragsteiles Dritten oder auch einer Person abhängen.

Der häufigste Fall ist die Leibrente auf Lebensdauer des Empfängers. Der Leibrente ähnlich ist das Ausgedinge, dem zumeist ein bäuerlicher Übergangsvertrag zu Grunde liegt und bei dem die Versorgung des früheren Eigentümers der bäuerlichen Liegenschaft im Vordergrund steht. Leibrente und Ausgedinge können einschließlich der Wertsicherungsklausel als Reallast verbüchert werden.

Leistungsverzeichnis

dem Abschluss eines Bauvertrages gehen Verhandlungen der Vertragsbedingungen und die Abgabe eines Angebots voraus. Grundlage des Vertragsangebots des Bauhandwerkers ist das Leistungs-Verzeichnis. Es wird vom Architekten erstellt und enthält – nach Positionen aufgegliedert – alle Leistungen, die vom Bauhandwerker erbracht werden sollen, inklusive Materialien-und Mengenangaben. Das Leistungsverzeichnis wird für jedes Gewerk einzeln ausgeschrieben.

Liegenschaft

ein zusammenhängendes Grundstück; kann aus mehreren Parzellen bestehen und einen Grundbuchskörper bilden.

Löschungsquittung

Siehe Hypothek

Loft

Wohnung in einer ehemaligen Fabriksetage.

Loggia

Aus dem italienischen (Loge), einer Wohnung vorgelagerter Raum, der – im Gegensatz zu einem Balkon – nur an einer Seite offen, sonst aber ein fünf Seiten von Wänden, Boden und Decke umschlossen ist. Die Bodenfläche einer Loggia gehört – anders als Balkon- und Terrassenflächen – zur Nutzfläche i. S. des § 17 Mietrechtsgesetz.

ERFOLGSIMMOBILIEN GABRIELE WIESER

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